Getriebeschaden am Bodensee: Rechtsbindungswille, Besitz bei der Erprobung und guter Glaube an die Vollmacht
Sachverhalt
Henrike Baumgart (B) führt in Überlingen eine Zahnarztpraxis. Ihr gehört ein 8,60 Meter langes Motorboot aus dem Jahr 1998 mit einem Zeitwert von rund 22.000 EUR, mit dem sie im Sommer über den Bodensee fährt. Als sie das Boot Ende März 2025 aus dem Winterlager holt, dreht sich die Antriebswelle nicht mehr: Das Wendegetriebe ist zerstört, die Wellendichtung am Stevenrohr undicht.
B kennt Tobias Kienle (K) seit über zwanzig Jahren aus einer gemeinsamen Rudermannschaft; die beiden sehen sich bis heute regelmäßig. K ist Bootsbaumeister und führt in Immenstaad einen Werftbetrieb mit sieben Beschäftigten, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. Am 2. April 2025 ruft B bei K an und bittet ihn, „den Antrieb wieder in Ordnung zu bringen“. Beiden ist dabei klar, dass dafür der gesamte Antriebsstrang zerlegt, das Boot aus dem Wasser gehoben und mehrere Tage in der Halle bearbeitet werden muss. Über Geld sprechen sie nicht. B nimmt an, K werde die Sache aus alter Verbundenheit ohne …
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Lösung (Gutachten)
Hinweis: Die Aufgabe verbindet zwei Bereiche, die in der Ausbildung meist getrennt geübt werden: die Frage, wann eine Äußerung im Bekanntenkreis überhaupt eine Willenserklärung ist, und die Besitz- und Erwerbslage an einer beweglichen Sache, die sich in fremder Hand befindet. Beide Teile hängen zusammen. Ob der Vertrag steht, entscheidet über das Unternehmerpfandrecht, über das Besitzrecht und über die Reichweite der Zurückbehaltungsrechte. Wer Frage 1 sauber löst, hat den Rest zur Hälfte gewonnen.
Frage 1: Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 3.400 EUR
A. Anspruch aus §§ 631 I, 632 I, II BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 3.400 EUR aus §§ 631 I, 632 I, II BGB haben. Das setzt voraus, dass zwischen den beiden ein Werkvertrag über die Instandsetzung des Antriebs zustande gekommen und wirksam geblieben ist.
I. Zustandekommen eines Werkvertrags
Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung …
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