Klausur · Schwer

Reparatur als Freundschaftsdienst, Probefahrt-Besitz und Vertretererwerb

BGB AT Mobiliarsachenrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • E: Eigentümer eines Porsches (Motorschaden)
  • U: befreundeter Kfz-Mechaniker; eingetragener Kaufmann; Werkunternehmer
  • X: späterer Käufer des Porsches

Geschehen

Fall „Reparatur ohne Preisabrede"

Es Porsche ist wegen Motorschadens nicht fahrtüchtig. E bittet seinen Freund U um die — für beide Parteien erkennbar recht umfangreiche — Reparatur. Über einen Preis wird nicht gesprochen. E geht davon aus, dass U aus alter Freundschaft unentgeltlich tätig wird. U nimmt die Reparatur auf seinem Betriebsgelände vor.

Fall „Probefahrt-Streit"

U vereinbart einen Probefahrt-Termin. U fährt, E sitzt als Beifahrer. Am Ende der Probefahrt streiten sie über die Zahlung. U meint, ihm stehe selbstverständlich ein angemessener Werklohn iHv 1.200 EUR zu — „Geschäft eben Geschäft". E entgegnet, eine Bezahlung sei nie Thema gewesen, es sei ein „reiner Freundschaftsdienst" gewesen; einen verbindlichen Vertrag habe er nicht gewollt und werde er auch nicht gegen sich gelten lassen. U drängt …

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Lösung (Gutachten)

Aufgabe 1 — Kann U von E 1.200 EUR verlangen?

A. Werkvertraglicher Vergütungsanspruch, §§ 631 I, 632 II BGB

Obersatz

In Betracht kommt ein Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag.

Voraussetzungen

  • Wirksamer Werkvertrag — übereinstimmende Willenserklärungen
  • Vergütungshöhe nach § 632 II BGB übliche Vergütung

Subsumtion

Vertragsschluss — Rechtsbindungswille

Definition

Die Abgrenzung Gefälligkeit/Vertrag erfolgt durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung; freundschaftliche Verbindung ist nur Indiz (Köhler BGB AT, 41. Aufl. 2017, § 6 Rn. 2; Lorenz/Eichhorn JuS 2017, 6 [7]; BGH NJW 2015, 2880 Rn. 8).

U als professioneller Werkunternehmer durfte das umfangreiche Reparaturansinnen nur als vertragliches Angebot verstehen — Erklärung des E objektiv (+); fehlendes Preisgespräch wirkt durch § 632 BGB nicht entgegen.

Fehlendes Erklärungsbewusstsein

Streitstand

  • Generelle Unwirksamkeit nach § 118 BGB analog.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.