Klausur · Sehr schwer

Reisemobile zur Prostitution: Sondernutzung nach HWG und Sofortvollzug

Straßenrecht – Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Antragsteller: Stefan Lust (Hamburg, Rostocker Straße 5)
  • Prozessbevollmächtigte Antragsteller: RAin Dr. Sonja Küste (Hamburg)
  • Antragsgegnerin: Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte (Klosterwall 8); Sachbearbeiterin Frau Schulze
  • VG Hamburg, 8. Kammer (Az. 8 E 138/10), VRinVG Risch, RinVG Picht, Ri Dr. Jäckel

Geschehen

Fall „Geschäftskonzept seit Januar 2009"

Der Antragsteller stellt seit Januar 2009 niveauvollen Damen Reisemobile in der Mauerstraße in Hamburg-Mitte entgeltlich zur Verfügung, damit diese dort der Prostitution nachgehen. Die Fahrzeuge werden vom Antragsteller selbst oder seinen Mitarbeitern in vorhandenen Parkbuchten abends gegen 18:00 Uhr abgestellt und morgens gegen 6:00 Uhr wieder weggefahren. Der Antragsteller ist Halter der Fahrzeuge.

Die Mauerstraße gehört zum „Rotlichtbezirk" in Hamburg-Mitte. Daneben wird in der Straße auch in der Weise der Prostitution nachgegangen, dass sich Frauen vor ihren …

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Lösung (Gutachten)

Az. 8 E 138/10

Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit Stefan Lust (Antragsteller, Prozessbevollmächtigte RAin Dr. Küste) gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (Antragsgegnerin) hat die 8. Kammer des VG Hamburg durch VRinVG Risch, RinVG Picht und Ri Dr. Jäckel am 8.10.2010 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Obersatz

Der Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zulässigkeit

Statthaftigkeit (§ 80 V 1 Alt. 2 VwGO) — Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sofortvollzug. Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO (mögliche Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG). Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Sofortvollzug.

B. Begründetheit

Obersatz

Der Antrag ist unbegründet — die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig (I) und das Vollzugsinteresse überwiegt (II).

I. Formelle Rechtmäßigkeit …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.