Klausur · Sehr schwer

Werbeanhänger an der Ortsdurchfahrt: Sondernutzung und vorläufiger Rechtsschutz

Straßenrecht – Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung

Sachverhalt

Aktenauszug

Rechtsanwalt Dr. Henrik Dombrowski

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bismarckstraße 12

35390 Gießen

Telefon 0641 4408120

Telefax 0641 4408129

An das

Verwaltungsgericht Gießen

Marburger Straße 4

35390 Gießen

Gießen, 18. Juni 2024

Unser Zeichen: 244/24 R

In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

der Blickfang Außenwerbung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Tobias Reimann, Am Alten Steinbruch 7, 35398 Gießen,

Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Henrik Dombrowski, Bismarckstraße 12, 35390 Gießen,

gegen

die Stadt Gießen, vertreten durch den Oberbürgermeister, Berliner Platz 1, 35390 Gießen,

Antragsgegnerin,

wegen einer straßenrechtlichen Untersagung,

zeige ich unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht die Vertretung der Antragstellerin an. Ich beantrage,

die aufschiebende Wirkung der am 17. Juni 2024 erhobenen Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2024 wiederherzustellen.

Um eine …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Der Antrag der Antragstellerin hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

A. Erfolgsaussichten des Eilantrags

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird; maßgeblich sind nach der modifizierten Subjektstheorie die Normen, die den Streit prägen. Öffentlich-rechtlich sind sie dann, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten.

Streitentscheidend ist hier § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG. Diese Vorschrift ermächtigt allein die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde und verpflichtet allein den Straßenbenutzer; sie berechtigt niemanden, der nicht …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.