Klausur · Einfach

Reihenhaus, Fußball und Aufsichtspflicht: GoA-Aufwendungsersatz und § 832 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriffskondiktion Abgrenzung Leistungs-/Nichtleistungskondiktion Deliktsfähigkeit Exkulpation Art und Umfang des Schadensersatzes

Sachverhalt

Beteiligte

  • Marianne (M): alleinerziehende Mutter, Studentin im berufsbegleitenden Fernstudium; Eigentümerin des Reihenhauses.
  • Karim (K): sechsjähriger Sohn der M.
  • Otto (O): Großvater Ks.
  • Heiner (H): Handwerker.
  • Norbert (N): Nachbar.

Geschehen

Fall „Eingeschossenes Küchenfenster"

  • Wegen der mangelnden Aufmerksamkeit seiner Mutter schießt K mit dem Fußball gegen das von ihm und M bewohnte Reihenhaus.
  • K trifft absichtlich das Küchenfenster, das zu Bruch geht.
  • M ermahnt K und beauftragt H mit der Reparatur, die am Folgetag erfolgt.

Fall „Bezahlung des Werklohns durch O"

  • Wochen später trifft O den H zufällig in einem Wirtshaus und erfährt, dass M den fälligen Werklohn von 300 EUR noch nicht bezahlt hat.
  • O begleicht den Betrag ohne Rücksprache mit M, weil er weiß, dass M knapp bei Kasse ist.

Fall „Wiederholte Schüsse und Schaden bei N"

  • Trotz der Ermahnungen schießt K weiter mit dem Fußball auf das Haus; M bekommt das mit, kommt aber nur gelegentlich dazu, ihn zu …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 – O gegen M

A. Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte GoA)

Obersatz: O kann von M Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.

I. Geschäftsbesorgung

Definition: Jedes rechtliche oder tatsächliche Tätigwerden (Grüneberg/Sprau § 677 Rn. 2).

Subsumtion: Mit der Tilgung der fremden Schuld an H als Leistung eines Dritten (§ 267 I BGB) erlischt das Schuldverhältnis nach § 362 I BGB; rechtliches Tätigwerden liegt vor.

II. Für einen anderen

1. Fremdes Geschäft: Der Werklohn schuldet allein M nach § 631 I BGB; O greift in einen fremden Rechts- und Interessenkreis ein.

2. Fremdgeschäftsführungswille: O wusste um die Schuld der M und wollte die Schuld der M tilgen; bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille zudem vermutet.

III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: O war weder beauftragt noch sonst zur Zahlung verpflichtet.

IV. Interessen- und Willenskonformität (§ 683 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.