Reihenhaus, Fußball und Aufsichtspflicht: GoA-Aufwendungsersatz und § 832 BGB
Sachverhalt
Beteiligte
- Marianne (M): alleinerziehende Mutter, Studentin im berufsbegleitenden Fernstudium; Eigentümerin des Reihenhauses.
- Karim (K): sechsjähriger Sohn der M.
- Otto (O): Großvater Ks.
- Heiner (H): Handwerker.
- Norbert (N): Nachbar.
Geschehen
Fall „Eingeschossenes Küchenfenster"
- Wegen der mangelnden Aufmerksamkeit seiner Mutter schießt K mit dem Fußball gegen das von ihm und M bewohnte Reihenhaus.
- K trifft absichtlich das Küchenfenster, das zu Bruch geht.
- M ermahnt K und beauftragt H mit der Reparatur, die am Folgetag erfolgt.
Fall „Bezahlung des Werklohns durch O"
- Wochen später trifft O den H zufällig in einem Wirtshaus und erfährt, dass M den fälligen Werklohn von 300 EUR noch nicht bezahlt hat.
- O begleicht den Betrag ohne Rücksprache mit M, weil er weiß, dass M knapp bei Kasse ist.
Fall „Wiederholte Schüsse und Schaden bei N"
- Trotz der Ermahnungen schießt K weiter mit dem Fußball auf das Haus; M bekommt das mit, kommt aber nur gelegentlich dazu, ihn zu …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1 – O gegen M
A. Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte GoA)
Obersatz: O kann von M Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.
I. Geschäftsbesorgung
Definition: Jedes rechtliche oder tatsächliche Tätigwerden (Grüneberg/Sprau § 677 Rn. 2).
Subsumtion: Mit der Tilgung der fremden Schuld an H als Leistung eines Dritten (§ 267 I BGB) erlischt das Schuldverhältnis nach § 362 I BGB; rechtliches Tätigwerden liegt vor.
II. Für einen anderen
1. Fremdes Geschäft: Der Werklohn schuldet allein M nach § 631 I BGB; O greift in einen fremden Rechts- und Interessenkreis ein.
2. Fremdgeschäftsführungswille: O wusste um die Schuld der M und wollte die Schuld der M tilgen; bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille zudem vermutet.
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: O war weder beauftragt noch sonst zur Zahlung verpflichtet.
IV. Interessen- und Willenskonformität (§ 683 …
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