Tretroller in der Tiefgarage: Aufwendungsersatz aus GoA und Aufsichtshaftung nach § 832 BGB
Sachverhalt
Tabea Grothaus (T) zieht ihren sechsjährigen Sohn Levi (L) allein groß. Seit sie vor vier Monaten in der Rehaklinik, in der sie als Pflegefachkraft arbeitet, in den Wechselschichtdienst gewechselt ist und daneben eine Weiterbildung zur Praxisanleiterin begonnen hat, bleibt für L kaum noch gemeinsame Zeit. Der Junge kommt damit schlecht zurecht und verschafft sich Beachtung, indem er mit seinem Tretroller die abschüssige Zufahrt der Tiefgarage hinunterrast, die zu der Wohnanlage am Flutgraben in Erfurt gehört, in der beide leben.
An einem Abend im März lässt T ihren Sohn auf der Zufahrt stehen, um einen dienstlichen Anruf entgegenzunehmen. Aus Ärger darüber lenkt L den Roller mit voller Absicht gegen die Fahrertür des Kleinwagens, der T gehört. Die Tür wird eingedellt, der Lack reißt auf. T schimpft mit ihm und untersagt ihm, künftig in der Garage zu rasen. Den Wagen bringt sie in den Karosseriebetrieb des Detlef Runge (R), der ihn binnen zweier Tage instand setzt und dafür 480 EUR …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1
Zu begutachten ist, ob V von T Erstattung der 480 EUR beanspruchen kann, die er an R gezahlt hat.
A. Anspruch des V gegen T auf Zahlung von 480 EUR aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
V könnte gegen T einen Anspruch auf Ersatz von 480 EUR aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag haben.
I. Besorgung eines Geschäfts
Dafür müsste V ein Geschäft besorgt haben. Der Begriff der Geschäftsbesorgung wird weit ausgelegt; er erfasst jede Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art, die einem anderen von Nutzen sein kann. Diese Weite ist sachgerecht, weil das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag die Folgen jedes eigenmächtigen Handelns im fremden Rechtskreis ordnen soll. V hat am Tresen des Betriebs 480 EUR entrichtet und damit eine Forderung erfüllt, die nicht ihn, sondern T traf. Eine derartige Zahlung durch einen Dritten lässt § 267 I BGB zu, weil T die Vergütung nicht höchstpersönlich schuldete; sie bewirkte nach …
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