Refit am Bodensee: Vertragstyp und Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrags
Sachverhalt
Ausgangsfall
Gregor Nußbaumer (E) ist Zahnarzt in Friedrichshafen. Ihm gehört die elf Meter lange Segelyacht „Seeschwalbe“, Baujahr 1997, mit einem Rumpf aus glasfaserverstärktem Kunststoff. E segelt ausschließlich in seiner Freizeit; mit seiner Praxis hat das Boot nichts zu tun. Seit Oktober 2024 stand die Yacht aufgebockt im Winterlager der Möwenhorn Bootswerft GmbH (W) in Langenargen am Bodensee. Alleinige Geschäftsführerin der W ist Verena Lachmund (L).
Am 14. Februar 2025 gingen E und L gemeinsam um das aufgebockte Boot herum. L klopfte das Unterwasserschiff ab und zeigte E mehrere handtellergroße Blasen im Laminat. Man wurde sich noch am selben Vormittag einig, dass die W einen umfassenden „Refit“ ausführen sollte. Dazu gehörten das Abschleifen und Trocknen des Unterwasserschiffs, der Neuaufbau des Epoxidschutzes, der Austausch der vier Kielbolzen, das Anfertigen und Einbauen eines auf die Rumpfform der „Seeschwalbe“ zugeschnittenen Bugkorbs aus Edelstahl sowie die …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1: Ansprüche der W gegen E im Ausgangsfall
A. Anspruch der W gegen E auf Zahlung von 39.600,00 EUR aus dem Vertrag vom 14. Februar 2025
Die W könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 39.600,00 EUR aus dem am 14. Februar 2025 geschlossenen Vertrag haben. Als Anspruchsgrundlage kommen § 631 I BGB in Verbindung mit den Regeln über die Beendigung des Werkvertrages, namentlich §§ 648, 649, 645 I 1 BGB, in Betracht. Welche dieser Vorschriften die Höhe der Vergütung bestimmt, hängt davon ab, welchem Vertragstyp der Refit-Auftrag zuzuordnen ist und auf welchem Weg der Vertrag vorzeitig beendet worden ist.
Hinweis: Beginnen Sie eine Vergütungsklausur nicht mit der Beendigung, sondern mit der Anspruchsgrundlage. Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Vertragsschluss; Kündigung und Aufhebung wirken nur auf seinen Umfang ein. Wer mit § 648 BGB einsteigt, hat den Anspruch noch gar nicht begründet, dessen Umfang er gerade begrenzt.
I. Zustandekommen eines Vertrages zwischen W und …
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