Klausur · Schwer

Das Pendelgewicht: Raubspezifischer Zusammenhang, schwerer Raub und Ausbremsen auf der Landesstraße

"Strafrecht BT Finalität beim Raub Qualifikation des schweren Raubes Freiheitsberaubung im Straßenverkehr Beleidigung"

Sachverhalt

Der 44-jährige Timo Reisiger (T) hat sich mit einer Reihe von Ratenkrediten übernommen und schuldet einem Kreditvermittler rund 90.000 EUR. Am Dienstag, dem 14. Oktober, fährt er gegen 16:20 Uhr zu seinem 79-jährigen Großvater Gustav Reisiger (G), einem Uhrmachermeister im Ruhestand. G bewohnt allein ein Fachwerkhaus am Rand von Verden an der Aller; im Erdgeschoss betreibt er noch eine kleine Werkstatt, in der er Standuhren instand setzt. Für die Hoftür besitzt T seit Jahren einen eigenen Schlüssel, weil er seinem Großvater regelmäßig beim Holzmachen hilft. T weiß, dass G in einem Wandtresor der Werkstatt eine Sammlung von Goldmünzen im Wert von etwa 22.000 EUR und eine Blechkassette mit Bargeld aufbewahrt; die Zahlenkombination hat G ihm vor Jahren genannt. In der Scheune steht außerdem ein zwei Jahre alter Pick-up.

T hat sich vorgenommen, G von hinten mit einem der gusseisernen Pendelgewichte, die auf der Werkbank für die Standuhren bereitliegen, gegen den Hinterkopf zu schlagen. G …

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Lösung (Gutachten)

A. Tatkomplex 1 — Das Geschehen in der Uhrmacherwerkstatt

I. Strafbarkeit des T wegen Raubes gemäß § 249 I StGB

T könnte sich wegen Raubes gemäß § 249 I StGB strafbar gemacht haben, indem er seinem Großvater G mit dem Pendelgewicht gegen den Hinterkopf schlug und ihm anschließend die Goldmünzen, 6.800 EUR und den Pick-up nebst Fahrzeugschlüssel abnahm.

Hinweis: Der Aufbau ist an dieser Stelle nicht zwingend. Ebenso vertretbar ist es, sogleich mit dem Verbrechenstatbestand des § 250 II StGB zu beginnen und das Grunddelikt inzident abzuhandeln. Wer sich unsicher ist, ob die Wegnahme dem Nötigungsmittel noch zugeordnet werden kann, fährt mit der hier gewählten Reihenfolge besser: Das Grunddelikt trägt die gesamte Argumentationslast, die Qualifikationen des § 250 StGB bauen darauf nur noch auf. Eine Prüfung des versuchten Raubmordes gemäß §§ 249, 211, 22, 23 I StGB liegt dagegen fern; T wollte den G bewusstlos schlagen, nicht töten, und der Sachverhalt gibt für einen Tötungsvorsatz …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.