Räumlich-zeitlicher Zusammenhang beim Raub und gefährlicher Eingriff zur Freiheitsberaubung
Sachverhalt
Beteiligte
- A (58): Sohn der Mutter; verfolgt einen Raub-Plan gegen sie; später Beifahrer im Land Rover
- Mutter des A: Eigentümerin von Bargeld, Schmuck und Land Rover
- B: Freund des A; eifersüchtiger Partner der F; fährt den Land Rover beim Auffahrunfall
- F: Freundin des B; sitzt auf dem Beifahrersitz eines Car2Go Smart
- N: Fahrer des Car2Go Smart
- Fahrer eines Mercedes ML: vor dem Smart an der Ampel; sein Wagen wird beim Auffahren beschädigt
Geschehen
Fall „Geschehen zum Nachteil der Mutter"
A besucht morgens gegen 8:40 Uhr seine Mutter in deren Wohnung und entschließt sich, ihr Bargeld, Schmuck und vor allem den Pkw zu entwenden. Um Widerstand zu vermeiden, will er sie zuvor unerkannt bewusstlos schlagen. Unter einem Vorwand bittet A seine Mutter, die Augen zu schließen; als sie der Bitte nachkommt, versetzt er ihr mit einem Nudelholz einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf. Die Mutter erleidet eine Impressionsfraktur des Schädels mit kleineren Knochenbruchstücken, …
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Lösung (Gutachten)
A. Tatkomplex 1: Geschehen zum Nachteil der Mutter — Strafbarkeit des A
I. Raub, § 249 I StGB
Obersatz
A könnte sich nach § 249 I StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt)
- Finalzusammenhang (raubspezifischer zeitlich-örtlicher Zusammenhang)
- Vorsatz und Zueignungsabsicht
Subsumtion
Bargeld, Schmuck und Land Rover sind fremde bewegliche Sachen; A brach den Gewahrsam der Mutter und begründete neuen. Der Schlag mit dem Nudelholz ist Gewalt iSd § 249 I StGB.
Definition
Der Raub setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme voraus; beide müssen eine einheitliche Tat bilden (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl. 2014, StGB § 249 Rn. 6 a; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, StGB § 249 Rn. 6).
Streitstand zum raubspezifischen Unmittelbarkeitskriterium
- Enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang erforderlich (MüKoStGB/Sander, Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 249 …
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