Klausur · Sehr schwer

Zimmervermietung an der Zedernstraße: Faktisches Wohngebiet, Fremdkörper und Nutzungsuntersagung

Behördenklausur Baurecht bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Ausgangsbescheid

Sachverhalt

Stadt Fürth

Referat IV - Bauordnungsamt

Sachgebiet 63/1 - Bauaufsicht Nord

Hirschenstraße 12, 90762 Fürth

Bearbeiterin: Verwaltungsoberinspektorin Haslinger

Telefon 0911 974-2216

Az. 63/1 - BV 2025/0417

An Frau Rechtsreferendarin Obermeier

  • im Hause -

Betreff: Zimmervermietung zu Zwecken der Prostitution im Anwesen Zedernstraße 9

hier: Bauantrag der Frau Ramona Kestner vom 14. April 2025 und bauaufsichtliches Einschreiten

Fürth, 12. Juni 2025

Sehr geehrte Frau Obermeier,

anbei erhalten Sie den Vorgang zur abschließenden Bearbeitung. Beide Verfahren - das Genehmigungsverfahren und das Untersagungsverfahren - sind entscheidungsreif und sollen in einem einzigen Bescheid erledigt werden.

Zum Hintergrund: Der Stadtrat hat für den Poppenreuther Nordblock im Jahr 2022 ein integriertes Entwicklungskonzept beschlossen. Die Stadt hat seither das Untergeschoss des Anwesens Nelkenstraße 30 erworben und dort die Stadtteilbücherei eingerichtet, den Platz an der Einmündung Am …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Teil 1: Gutachten zur Rechtslage

A. Der Bauantrag vom 14. April 2025

K könnte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben. Anspruchsgrundlage ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO. Danach besteht ein gebundener Anspruch auf die Genehmigung, sofern dem Vorhaben nichts entgegensteht, was die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat. Der Anspruch setzt voraus, dass das Vorhaben überhaupt einer Genehmigung bedarf und dass es nach den im Verfahren zu prüfenden Vorschriften genehmigungsfähig ist.

I. Genehmigungsbedürftigkeit

Das Vorhaben müsste zunächst genehmigungsbedürftig sein. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn einer baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und sich dadurch die Frage der Zulässigkeit unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel neu stellt. Entscheidend ist …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.