Klausur · Schwer

Praxis am Schölerberg: Zugewinnausgleich bei freiberuflicher Praxis und illoyaler Vermögensminderung

Zugewinnausgleich Praxisbewertung Privilegiertes Anfangsvermögen Illoyale Vermögensminderung Auskunftsanspruch

Sachverhalt

Hedda Sielmann (S) und Konrad Weinhold (W) heirateten am 12. Juni 2012 in Osnabrück. Einen Ehevertrag schlossen sie nicht.

S hatte damals ein Sparguthaben von 2.000 EUR und eine Restschuld von 14.000 EUR aus einem Darlehen, mit dem sie ihre Ausbildung an einer Physiotherapieschule finanziert hatte. W, Orthopädietechnikermeister, besaß ein Sparguthaben von 8.000 EUR und schuldete niemandem etwas.

Im März 2014 erhielt W aus dem Nachlass seiner kurz zuvor verstorbenen Mutter 52.000 EUR.

Am 3. Februar 2015 überwies der Vater der S, der pensionierte Berufsschullehrer Gerhart Sielmann (G), seiner Tochter 80.000 EUR. Grundlage war eine von beiden unterschriebene Vereinbarung, in der es heißt: „Die Zuwendung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Sie ist auf den künftigen Erbteil der Empfängerin nach dem Tod des Zuwendenden anzurechnen." G wollte seiner Tochter damit die berufliche Selbständigkeit ermöglichen.

Am 10. April 2015 überwies W 45.000 EUR aus dem geerbten Geld auf das …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

A. Anspruch des W gegen S auf Zahlung einer Ausgleichsforderung aus § 1378 I BGB

W könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung einer Zugewinnausgleichsforderung aus § 1378 I BGB haben. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht nach dieser Vorschrift die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

I. Anwendbarkeit der Vorschriften über den Zugewinnausgleich

1. Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Ausgleich setzt zunächst voraus, dass S und W im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Nach § 1363 I BGB leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Der gesetzliche Güterstand tritt also ohne weiteres mit der Eheschließung ein; er muss nicht gewählt werden, sondern nur nicht abbedungen sein.

S und W haben am 12. Juni 2012 geheiratet. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen, so dass es bei der gesetzlichen Anordnung bleibt. Nach § 1363 II …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.