Klausur · Sehr schwer

Der aufgehebelte Baucontainer: Waffenqualifikation, unbefugte Datenverwendung und relative Fahruntüchtigkeit

Fertigung einer Anklageschrift; materiell-rechtlich: Vermögens- und Verkehrsdelikte; prozessual: Abgrenzung von Anklage und Strafbefehl

Sachverhalt

Auszug aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Braunschweig

Az. 803 Js 21874/24

Anmerkung: Die Akte ist auszugsweise wiedergegeben. Angaben zur Person, Belehrungen nach §§ 52, 55, 136, 163a StPO sowie Unterschriftszeilen sind, soweit nichts anderes vermerkt ist, weggelassen.

Polizeiinspektion Braunschweig

Einsatz- und Streifendienst, Wache Nordstadt

Braunschweig, 11.4.2024

Vermerk über die Feststellungen vor Ort

1. Am 11.4.2024 ging um 4.55 Uhr über die Notrufleitung die Meldung der Anruferin Ilona Merten, Am Bruchgraben 17, 38108 Braunschweig, ein. Ein Pritschenwagen sei in der Rechtskurve von der Straße abgekommen, habe ihre Zaunanlage durchfahren und stehe nun auf der Wiese dahinter; der Motor laufe noch. Wir wurden um 4.56 Uhr über Funk dorthin geschickt und erreichten die Anschrift um 5.02 Uhr.

2. Vor Ort fanden wir einen weißen Pritschenwagen der Marke Mercedes-Benz, Typ Sprinter, amtliches Kennzeichen BS-VR 471, mit der Aufschrift „Vollmer Rohbau und Gerüstbau …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Materiellrechtliches Gutachten

Vorbemerkung

Maßstab der staatsanwaltlichen Prüfung ist nicht die Überzeugung von der Schuld, sondern die Anklagereife. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 I StPO besteht, wenn die vorläufige Bewertung des gesamten Akteninhalts es wahrscheinlicher macht, dass der Beschuldigte in einer Hauptverhandlung verurteilt, als dass er freigesprochen wird. Die Beweislage ist hier ungewöhnlich dicht: Der Beschuldigte hat sich umfassend eingelassen, seine Angaben decken sich mit den Spuren am Bürocontainer, mit der Videoaufzeichnung aus dem Selbstbedienungsbereich der Sparkasse, mit den Kontobewegungen des Zeugen Vollmer und mit den Beobachtungen der Zeugen Merten und Cetin. Von diesem Sachverhalt ist deshalb im Folgenden auszugehen.

Das Geschehen zerfällt in drei Tatkomplexe: das Aufhebeln des Baucontainers mit der Entwendung der Zahlungskarte, die Abhebung am Geldausgabeautomaten und schließlich die Rückkehr auf die Baustelle mit der anschließenden …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.