Klausur · Sehr schwer

Porsche zum Geburtstag: Einbruch in das Autohaus, Computerbetrug am Geldautomaten und Trunkenheitsfahrt

Fertigung einer Anklageschrift; materiell-rechtlich: Vermögens- und Verkehrsdelikte; prozessual: Abgrenzung von Anklage und Strafbefehl

Sachverhalt

Beteiligte

  • Kurt Kirchner (Beschuldigter; geboren 2.3.1992; wohnhaft Herner Straße 124, 44809 Bochum; ohne Schulabschluss; ohne Fahrerlaubnis; zwei Vorstrafen).
  • Ömer Kaplan (Geschädigter): Inhaber des Porsche-Autohauses Kaplan, Wartburgstraße 13, 44892 Bochum; Halter des Porsche 911 (BO OK-911) und Inhaber des Postbank-Kontos.
  • Jens Erdmann (Geschädigter): Anwohner Hattinger Straße 342, 44809 Bochum; Eigentümer der Hecke und des Findlings im Vorgarten.
  • Siegbert Hahn (Zeuge): Mitarbeiter der Postbankfiliale am Willy-Brandt-Platz.
  • POM Schulze, PM Schultze (Funkstreife Erna 69), POM'in Seibert, KHK Eberhard, PHM Geyer, PM Kowalsky: PP Bochum.
  • StA Dr. Heisterkamp: zuständiger Staatsanwalt der StA Bochum (Az. 5 Js 195/17).

Geschehen

Fall „Vortrunk in der elterlichen Wohnung am 1./2.3.2017"

  • Nach Streit mit den Eltern trinkt der Beschuldigte ab ca. 23.00 Uhr in seinem Zimmer mehrere Flaschen Bier sowie Wodka aus dem Wohnzimmerschrank, bis ca. 4.00 Uhr.
  • Trinkmenge im …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Materiellrechtliches Gutachten

Obersatz: Hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 170 I StPO besteht, wenn nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 170 Rn. 1).

I. Erster Tatkomplex: Einbruch und Mitnahme der EC-Karte

1. Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB)

Voraussetzungen: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht; Regelbeispiel des Einbruchs in einen Geschäftsraum.

Subsumtion zur Wegnahme: Die EC-Karte stand im Eigentum Kaplans; der Beschuldigte hat den Gewahrsam Kaplans gebrochen und eigenen begründet.

Definition Zueignungsabsicht: Aneignungsabsicht (mindestens vorübergehend) und mindestens bedingter Enteignungsvorsatz (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 41).

Subsumtion: Der Beschuldigte wollte die Karte zumindest vorübergehend zum Geldabheben verwenden; einen Rückführungswillen hatte er nicht (er legte die Karte beim zweiten Betreten …

… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.

Lust auf die vollständige Klausur und Musterlösung?

Hier siehst du die ersten 1.000 Zeichen. Im juralernen.de-App-Modus schaltest du den vollständigen Sachverhalt, das komplette Gutachten und die Schemata frei — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.