Polizeiliche Ingewahrsamnahme und Fixierung im Krankenhaus: Sofortvollzug und SchlHPsychKG-Vorfeld
Sachverhalt
Beteiligte
- Klägerin: Rosa Reiter (Lübeck, Breite Str. 17)
- Prozessbevollmächtigte Klägerin: RAin Dr. Karla Klug (Lübeck)
- Beklagter: Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Polizeidirektion Lübeck
- Beklagtenvertreterin: RDin Schwarz, Polizeidirektorin
- Polizeibeamte (Zeugen): PHK Schulze, PHM'in Lehmann
- Klinikarzt (Zeuge): Dr. Schmidt (Adrenalin-Klinik Lübeck)
- Pfleger (Zeuge): Müller
- Amtsarzt: Dr. Schlau
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 3. Kammer, Az. 3 K 104/20
Geschehen
Fall „Reitunfall und CT-Befund"
Am 10.5.2019 stürzte die Klägerin während einer Reitstunde vom Pferd. Sie wurde mit Gedächtnislücken und Schmerzen in die Adrenalin-Klinik Lübeck verbracht. Nachts wurden mehrere CTs des Kopfes angefertigt; am 10.5.2019 waren schwarze Linien sichtbar (mögliche Anzeichen kleiner Hirnblutungen). Bei einem Kontroll-CT um 3:00 Uhr am 11.5.2019 waren die Linien vollständig verschwunden.
Fall „Selbstentlassung am Morgen des 11.5.2019"
Gegen 8:00 Uhr …
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Lösung (Gutachten)
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Obersatz
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
Definition
Nach § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet — öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Befugnisnormen liegen im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG).
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §§ 204 VI, 181 IV LVwG für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen greift nicht — die Klägerin begehrt nachträgliche Überprüfung. § 248 LVwG verbleibt bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. §§ 9, 10 SchlHPsychKG schließen den Rechtsweg nicht aus — die Klägerin wendet sich gegen polizeiliche Vorfeldmaßnahmen.
II. Statthafte Klageart — Feststellungsklage (§ 43 I VwGO)
Obersatz
Die Feststellungsklage ist statthaft.
Definition
Gegen Realakte gewährt § 43 I VwGO Rechtsschutz. Die früher vertretene …
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