Klausur · Sehr schwer

Der Orgelbauer in der Notaufnahme: Schutzgewahrsam, Anscheinsgefahr und Feststellungsklage gegen Realakte

(Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Anwendung von allgemeinem Polizeirecht im Vorfeld einer Unterbringung nach SchlHPsychKG Eigengefährdung des Verhaltensstörers Anscheinsgefahr Fixierung nach allgemeinem Polizeirecht sofortiger Vollzug polizeilicher Maßnahmen

Sachverhalt

Klageschrift

Rechtsanwalt Dr. Ansgar Weidemann

Bernwardstraße 7

31134 Hildesheim

An das

Verwaltungsgericht Hannover

Leonhardtstraße 15

30175 Hannover

Hildesheim, den 12. Oktober 2023

In dem Rechtsstreit

des Herrn Vincent Ahrbeck, Marienburger Straße 8, 31141 Hildesheim,

– Kläger –

gegen

das Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Göttingen, Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen,

– Beklagter –

wegen polizeilicher Maßnahmen am 4. März 2023

zeige ich unter Beifügung der Vollmacht an, dass ich den Kläger vertrete. Für ihn erhebe ich

Klage

und kündige an, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen,

festzustellen, dass das Zurückführen und Festhalten des Klägers im Überwachungsraum 2 der Zentralen Notaufnahme des Klinikums Hildesheim sowie das Anlegen von Bauchgurt und Manschetten an Hand- und Fußgelenken durch Beamte des Beklagten am 4. März 2023 rechtswidrig gewesen sind.

Begründung:

Der Kläger ist Orgelbaumeister und führt seit 2011 eine Werkstatt …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Urteilstenor

Die Klage wird abgewiesen.

Hinweis: Rubrum, Tatbestand und Nebenentscheidungen sind nach dem Bearbeitervermerk erlassen. Auszuarbeiten sind allein die Entscheidungsgründe. Diese beginnen mit einem Obersatz, der das Ergebnis vorwegnimmt und zugleich die Gliederung ankündigt; erst danach folgt die Prüfung. Wer die Entscheidungsgründe wie ein Anfängergutachten mit „Die Klage könnte zulässig sein“ eröffnet, verfehlt die Darstellungsform des Urteils. Innerhalb der einzelnen Prüfungsschritte bleibt es aber beim Gutachtenstil, weil nur so die Subsumtion nachvollziehbar wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, die weder durch Bundesgesetz noch nach § 40 I 2 VwGO durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.

1. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.