Klausur · Sehr schwer

Polizeiliche Ingewahrsamnahme und Fixierung im Krankenhaus: Sofortvollzug und SchlHPsychKG-Vorfeld

(Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Anwendung von allgemeinem Polizeirecht im Vorfeld einer Unterbringung nach SchlHPsychKG Eigengefährdung des Verhaltensstörers Anscheinsgefahr Fixierung nach allgemeinem Polizeirecht sofortiger Vollzug polizeilicher Maßnahmen

Sachverhalt

Beteiligte

  • Klägerin: Rosa Reiter (Lübeck, Breite Str. 17)
  • Prozessbevollmächtigte Klägerin: RAin Dr. Karla Klug (Lübeck)
  • Beklagter: Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Polizeidirektion Lübeck
  • Beklagtenvertreterin: RDin Schwarz, Polizeidirektorin
  • Polizeibeamte (Zeugen): PHK Schulze, PHM'in Lehmann
  • Klinikarzt (Zeuge): Dr. Schmidt (Adrenalin-Klinik Lübeck)
  • Pfleger (Zeuge): Müller
  • Amtsarzt: Dr. Schlau
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 3. Kammer, Az. 3 K 104/20

Geschehen

Fall „Reitunfall und CT-Befund"

Am 10.5.2019 stürzte die Klägerin während einer Reitstunde vom Pferd. Sie wurde mit Gedächtnislücken und Schmerzen in die Adrenalin-Klinik Lübeck verbracht. Nachts wurden mehrere CTs des Kopfes angefertigt; am 10.5.2019 waren schwarze Linien sichtbar (mögliche Anzeichen kleiner Hirnblutungen). Bei einem Kontroll-CT um 3:00 Uhr am 11.5.2019 waren die Linien vollständig verschwunden.

Fall „Selbstentlassung am Morgen des 11.5.2019"

Gegen 8:00 Uhr …

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Lösung (Gutachten)

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Obersatz

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

Definition

Nach § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet — öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Befugnisnormen liegen im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG).

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §§ 204 VI, 181 IV LVwG für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen greift nicht — die Klägerin begehrt nachträgliche Überprüfung. § 248 LVwG verbleibt bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. §§ 9, 10 SchlHPsychKG schließen den Rechtsweg nicht aus — die Klägerin wendet sich gegen polizeiliche Vorfeldmaßnahmen.

II. Statthafte Klageart — Feststellungsklage (§ 43 I VwGO)

Obersatz

Die Feststellungsklage ist statthaft.

Definition

Gegen Realakte gewährt § 43 I VwGO Rechtsschutz. Die früher vertretene …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.