Klausur · Sehr schwer

Pferdefreunde-Klausur: Vermieterpfandrecht, § 1357 BGB und Herausgabe von Pferdepässen analog § 952 BGB

Vertragsauslegung Abgrenzung von Miet- und Verwahrungsvertrag Vermieterpfandrecht Versteigerung Eigentumserwerb an Pferden und den zugehörigen Pferdepässen Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie Beweiswürdigung Zueigenmachen gegnerischen Vortrags Widerklage

Sachverhalt

Beteiligte

  • Kläger: Paul Pichler (München), Ersteigerer der Stuten Soraya (Lebensnr. DE123456) und Grazia (Lebensnr. DE45678)
  • Prozessbevollmächtigte Kläger: RAin Maria Meiberger (München)
  • Beklagter zu 1: Simon Krause (München)
  • Beklagte zu 2: Carmen Krause (München), seit zehn Jahren mit dem Beklagten zu 1 verheiratet, behauptet Miteigentum an den Stuten
  • Prozessbevollmächtigte Beklagte: RAin Dr. Berta Buchinger (München)
  • Zeuge: Gustl Gruber (Reiterhofbetreiber Feldmoching)
  • Zeuge / Versteigerer: Heribert Hinter (öffentlich bestellt und vereidigt)
  • Zeuge / Vertreter beider Seiten: Georg Gschaftlhuber
  • Zeuge / Käufer Weiterveräußerung: Wolfgang Wolpertinger (Neuhausen)
  • Tochter der Beklagten: Regina (7 Jahre)
  • Aussteller Pferdepässe: Münchener Pferdefreunde e.V.
  • Richter Dr. Gscheidhaferl (LG München I, Az. 6 O 4398/19)

Geschehen

Fall „Pferdeeinstellvertrag und Mietrückstand"

Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Alleineigentümer und Alleinbesitzer der Stuten Soraya und …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

6 O 4398/19

Landgericht München I

Im Namen des Volkes

Urteil

Für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger die Pferdepässe zu den Stuten Soraya (Lebensnr. DE123456) und Grazia (Lebensnr. DE45678) herauszugeben.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

Obersatz

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zulässigkeit der Klage

Definition

Das LG München I ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig — der Streitwert des Widerklageantrags zu 2 (5.200 EUR) überschreitet die 5.000-EUR-Grenze. Klage- und Widerklage werden nach § 5 Hs. 2 ZPO nicht addiert; bei Haupt- und Hilfswiderklage ist nach Zöller/Herget § 5 Rn. 4 der höhere Anspruch maßgebend.

Örtliche Zuständigkeit aus §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz Beklagte). Subjektive Klagehäufung nach § 59 ZPO unproblematisch.

B. Begründetheit der Klage

Obersatz

Der Kläger hat einen Anspruch auf …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.