Zwei Rennwagen unter dem Hammer: Vermieterpfandrecht, § 1357 BGB und die Wagenpässe analog § 952 II BGB
Sachverhalt
Aktenauszug
Rechtsanwältin Almut Freytag Wilhelmshöher Allee …, 34119 Kassel
14. März 2023
An das Landgericht Kassel Frankfurter Straße …, 34121 Kassel
Klage
In Sachen
Nils Torbeck, … 34246 Vellmar
– Kläger zu 1.) –
Henrike Torbeck, … 34246 Vellmar
– Klägerin zu 2.) –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Almut Freytag, … Kassel
gegen
Frauke Alberding, … 34225 Baunatal
– Beklagte –
wegen Herausgabe zweier Sportfahrzeuge
Namens und in Vollmacht der Kläger erhebe ich Klage. Eine auf mich lautende Prozessvollmacht ist beigefügt. Es wird beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Rennwagen mit den Fahrgestellnummern 7412-08 und 7509-22 an die Kläger herauszugeben.
2. Für den Fall, dass der Antrag zu 1. abgewiesen wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sollte die Beklagte im Termin nicht …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Erster Teil: Gutachten
Vorbemerkung
Zu entscheiden ist über eine Klage auf Herausgabe zweier Sportfahrzeuge, über einen für den Fall der Abweisung dieses Antrags gestellten Zahlungsantrag und über eine Widerklage auf Herausgabe der zu den Fahrzeugen gehörenden Wagenpässe. Die Prüfung folgt der Relationstechnik. Zunächst ist zu fragen, ob das Vorbringen der Kläger den geltend gemachten Anspruch trägt (Klägerstation). Sodann ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Beklagten diesen Anspruch zu Fall brächte, wenn es zuträfe (Beklagtenstation). Erst danach ist zu klären, welche der streitigen Behauptungen bewiesen sind und wen die Beweislast trifft (Beweisstation). Die Widerklage wird im Anschluss geprüft, weil ihr Erfolg von derselben Vorfrage abhängt.
A. Klägerstation
I. Zulässigkeit der Klage
1. Sachliche Zuständigkeit
Das Landgericht Kassel müsste für die Klage sachlich zuständig sein. Nach § 71 I GVG sind die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, …
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