Pferdefreunde-Klausur: Vermieterpfandrecht, § 1357 BGB und Herausgabe von Pferdepässen analog § 952 BGB
Sachverhalt
Beteiligte
- Kläger: Paul Pichler (München), Ersteigerer der Stuten Soraya (Lebensnr. DE123456) und Grazia (Lebensnr. DE45678)
- Prozessbevollmächtigte Kläger: RAin Maria Meiberger (München)
- Beklagter zu 1: Simon Krause (München)
- Beklagte zu 2: Carmen Krause (München), seit zehn Jahren mit dem Beklagten zu 1 verheiratet, behauptet Miteigentum an den Stuten
- Prozessbevollmächtigte Beklagte: RAin Dr. Berta Buchinger (München)
- Zeuge: Gustl Gruber (Reiterhofbetreiber Feldmoching)
- Zeuge / Versteigerer: Heribert Hinter (öffentlich bestellt und vereidigt)
- Zeuge / Vertreter beider Seiten: Georg Gschaftlhuber
- Zeuge / Käufer Weiterveräußerung: Wolfgang Wolpertinger (Neuhausen)
- Tochter der Beklagten: Regina (7 Jahre)
- Aussteller Pferdepässe: Münchener Pferdefreunde e.V.
- Richter Dr. Gscheidhaferl (LG München I, Az. 6 O 4398/19)
Geschehen
Fall „Pferdeeinstellvertrag und Mietrückstand"
Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Alleineigentümer und Alleinbesitzer der Stuten Soraya und …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
6 O 4398/19
Landgericht München I
Im Namen des Volkes
Urteil
Für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger die Pferdepässe zu den Stuten Soraya (Lebensnr. DE123456) und Grazia (Lebensnr. DE45678) herauszugeben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Obersatz
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Zulässigkeit der Klage
Definition
Das LG München I ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig — der Streitwert des Widerklageantrags zu 2 (5.200 EUR) überschreitet die 5.000-EUR-Grenze. Klage- und Widerklage werden nach § 5 Hs. 2 ZPO nicht addiert; bei Haupt- und Hilfswiderklage ist nach Zöller/Herget § 5 Rn. 4 der höhere Anspruch maßgebend.
Örtliche Zuständigkeit aus §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz Beklagte). Subjektive Klagehäufung nach § 59 ZPO unproblematisch.
B. Begründetheit der Klage
Obersatz
Der Kläger hat einen Anspruch auf …
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