Klausur · Sehr schwer

Pfandflaschendiebstahl, Pfandbetrug und Tritte im Bus: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft; Einstellung Vermerk und Anklageschrift; materiell-rechtlich: Vermögens- und Eigentumsdelikte; prozessual: Beweisverwertung insbesondere das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen des Beschuldigten

Sachverhalt

Beteiligte

  • Petra Brummbauer (Beschuldigte; geboren 15.7.1994 in München; Studentin; wohnhaft Am Vitusbach 21, 93051 Regensburg): keine Eintragungen im Bundeszentralregister.
  • Petra Kirsch (Geschäftsführerin „LeckerBurger", Ludwig-Thoma-Straße 33, 93051 Regensburg): Anzeigeerstatterin im Pfandkistenfall.
  • Artjom Brat (Küchenhilfe „LeckerBurger"; geb. 2.10.1992 in Sankt Petersburg): Augenzeuge der Pfandkistenwegnahme.
  • Dietmar Bott (Inhaber Edeka Bott, Boelkestraße 2, 93051 Regensburg): Strafantragsteller im Pfandbetrugsfall.
  • Corinna Flüssig (Einzelhandelskauffrau bei Edeka Bott; geb. 7.7.1991): Kassiererin und Zeugin.
  • Hanna Busch (Cousine der Beschuldigten mütterlicherseits; geb. 13.9.1992 in München; Studentin): Geschädigte und Zeugin im Bus-Geschehen.
  • Andreas Ausschau (Ingenieur; geb. 19.12.1980 in Landau an der Isar): Fahrgast und Zeuge.
  • POM Hartmann, PHK Steinbeißer (Vernehmender), POM Frischgemuth: PI Regensburg Süd.

Geschehen

Fall „Pfandkiste vor LeckerBurger am …

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Lösung (Gutachten)

A. Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg, Az. 110 Js 11002/19

I. Teileinstellung nach § 170 II StPO – Pfandkiste vom 13.6.2019

Obersatz: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beschuldigten zur Last lag, am 13.6.2019 eine Kiste „Schoka-Kola"-Leergut auf dem Vorplatz von „LeckerBurger" entwendet zu haben.

1. Kein Diebstahl (§ 242 I StGB)

Voraussetzungen: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht.

Definition: Zueignungsabsicht erfordert nach der Vereinigungstheorie sowohl die zumindest vorübergehende Aneignung der Sache oder ihres Sachwerts als auch die dauerhafte Enteignung des Berechtigten (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 35).

Subsumtion zur Wegnahme: Das individualisierte Leergut steht im Eigentum des Abfüllers; die Geschäftsführerin Kirsch hatte Gewahrsam über das Leergut auf dem Vorplatz; die Beschuldigte hat diesen Gewahrsam gebrochen.

Streitstand zur Enteignungskomponente: Eine Aneignung der Sachsubstanz setzt voraus, dass sich …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.