Klausur · Sehr schwer

Runen am Wahlgrab: Generalklausel, Volksverhetzung und die Meinungsfreiheit einer Partei

Behördenklausur Polizeirecht Grundrechte Widerspruchsbescheid

Sachverhalt

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Ordnungsamt – Fachbereich Allgemeiner Ordnungsdienst

Eichborndamm 215, 13437 Berlin

Geschäftszeichen: Ord 4 – 217/25

Bearbeiterin: Frau Marquardt, Telefon 030 – 90294 – 2318

Vermerk über die Ortsbesichtigung vom 17. März 2025

Auf dem landeseigenen Friedhof an der Hermsdorfer Heide hat der Landesverband Berlin der Partei „Nationale Bürgerunion" (im Folgenden: NBU) am 20. Januar 2025 an der Wahlgrabstelle F 14/3 ein Grabnutzungsrecht mit einer Laufzeit von fünfundzwanzig Jahren erworben. Beigesetzt wurde dort am 7. Februar 2025 die Urne des am 8. Januar 2025 verstorbenen Landesvorsitzenden der Partei, Ottmar Reissig (1949–2025). Die Ruhefrist beträgt nach der Friedhofssatzung des Bezirks zwanzig Jahre.

Die Friedhofsverwaltung – Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Friedhöfe – hat der NBU am 12. Februar 2025 auf deren Antrag die Errichtung eines Grabmals genehmigt. Grundlage war eine mit dem Antrag eingereichte Zeichnung: eine Stele aus …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Vorbemerkung

Die Aufgabe verlangt zweierlei: ein Rechtsgutachten und den Entwurf der Entscheidung. Beides wird getrennt dargestellt. Teil 1 enthält das Gutachten, Teil 2 den Entwurf des Widerspruchsbescheids.

Hinweis: Die Behördenklausur unterscheidet sich vom gerichtlichen Gutachten an einer Stelle, die über die Note entscheidet. Die Widerspruchsbehörde überprüft nach § 68 I 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, und sie trifft eine eigene Entscheidung in eigener Verantwortung. Wer nur die Rechtmäßigkeit prüft, schreibt ein Verwaltungsgerichtsurteil, keinen Widerspruchsbescheid.

Teil 1: Gutachten

A. Zulässigkeit des Widerspruchs

Der Widerspruch der NBU vom 26. März 2025 müsste zulässig sein.

I. Statthaftigkeit des Widerspruchs

Statthaft ist der Widerspruch nach § 68 I 1 VwGO gegen einen Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.