Klausur · Sehr schwer

Notarhaftung nach verkanntem § 2325 III 3 BGB: Pflichtteilsergänzung und Schadensbeseitigung

Notarhaftung Recht der Pflichtteilsergänzung Beseitigung einer fristschädlichen Schenkung Feststellungsklage

Sachverhalt

Beteiligte

  • Mandanten / spätere Klagepartei: Eheleute Klara Berger (52, Intendantin Schauspiel Leipzig, Barvermögen ca. 50.000 EUR) und Dr. Robert Berger (61, Chefarzt Universitätsklinikum Leipzig, Eigentümer eines Grundstücks in Hamburg)
  • Mandatierter Rechtsanwalt: RA Dr. Karl Leimer (Leipzig, Burgstraße 100)
  • Bearbeitende Rechtsreferendarin: Sarah Wagner
  • Notar (Beklagter): Dr. Klaus Bader (Dresden, Prager Straße 160)
  • Tochter aus erster Ehe der Klara: Julia (Doktorandin, Universität Münster) — sehr gutes Verhältnis zu beiden Eheleuten
  • Sohn aus erster Ehe Roberts: Sebastian — schulabbrecher, spielsüchtig, sechsstellige Schulden; angespanntes Verhältnis; testamentarisch enterbt
  • Geschiedene Ehefrau Roberts: Margit — informiert die Eheleute lose über Sebastian

Geschehen

Fall „Beratungstermin am 7.7.2009"

Am 7.7.2009 suchten Robert und Klara den Notar Dr. Bader auf, um einen Ehevertrag zu schließen und Erbangelegenheiten zu regeln. Sie wiesen Bader ausdrücklich darauf hin, …

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Lösung (Gutachten)

Gutachten

A. Mandantenbegehren

Obersatz

Die Mandanten begehren (1.) Schadensersatz vom Notar Dr. Bader und (2.) Beseitigung des Pflichtteilsergänzungsrisikos.

B. Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 I BNotO

Obersatz

Den Mandanten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 19 I BNotO zu.

Definition

Die Notarhaftung richtet sich ausschließlich nach § 19 I BNotO; die §§ 280 ff. BGB scheiden aus (Palandt/Sprau § 839 Rn. 130). Voraussetzungen: schuldhafte Amtspflichtverletzung, kausaler Schaden, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 19 I 2 BNotO), keine Verjährung.

I. Amtspflichtverletzung

Definition

Nach § 17 I 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, über die rechtliche Tragweite zu belehren und die Erklärungen unzweideutig wiederzugeben — einschließlich der materiellen und formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Nach § 2325 III 2 BGB werden Schenkungen nach Ablauf von 10 Jahren bei der Berechnung des …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.