Klausur · Schwer

Nächte an der Paketstation: Handlungseinheit, Klammerwirkung und Gesamtstrafe

Konkurrenzen Diebstahl Sachbeschädigung Unterschlagung Gesamtstrafe

Sachverhalt

Dennis Wolgast (W) ist gelernter Kfz-Mechaniker und lebt in Hövelbeck. Nach der Kündigung seiner Anstellung im Frühjahr hat er keine geregelten Einnahmen mehr. Anfang September fasst er den Entschluss, seinen Lebensunterhalt für die nächsten Monate dadurch zu bestreiten, dass er nachts die Fächer von Paketstationen aufbricht und die darin lagernden Sendungen weiterverkauft. W ist bislang nicht bestraft worden.

Die Paketstationen im Stadtgebiet gehören der Vestralog GmbH (L) und werden von ihr betrieben. Jede Station besteht aus einer freistehenden Metallsäule mit einem Bedienterminal und etwa vierzig Einzelfächern. Legt eine Zustellerin eine Sendung ein, verriegelt sich die Fachtür elektronisch; sie öffnet sich nur nach Eingabe eines Codes, den die Empfängerin auf ihr Mobiltelefon erhält. Die Fächer messen höchstens sechzig mal vierzig Zentimeter; ein Mensch kann sie nicht betreten.

In der Nacht vom 12. auf den 13. September geht W gegen 1.20 Uhr zu Fuß zur Station Ellerkamp. Mit …

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Lösung (Gutachten)

Die Lösung gliedert sich nach Tatkomplexen. Innerhalb jedes Tatkomplexes wird zunächst geprüft, welche Tatbestände W verwirklicht hat; anschließend wird das Konkurrenzverhältnis der dort begangenen Delikte geklärt. Am Ende steht die Zusammenführung sämtlicher Taten zu einem Konkurrenzsatz und die Bildung der Gesamtstrafe.

Hinweis: Der Aufbau nach Tatkomplexen ist bei Serientaten zwingend. Wer alle Diebstähle in einem Prüfungspunkt zusammenzieht, verliert die Grundlage für die Konkurrenzentscheidung, weil sich diese gerade an der Zahl und Abgrenzung der einzelnen Handlungen entscheidet. Umgekehrt ist es ein Fehler, die Konkurrenzen bereits innerhalb der Tatbestandsprüfung anzusprechen; sie gehören an das Ende des jeweiligen Komplexes.

A. Erster Tatkomplex: Die Nacht vom 12. auf den 13. September an der Station Ellerkamp

I. Strafbarkeit des W wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 2, Nr. 3 StGB

W könnte sich durch das Aufhebeln der Fächer 7, 8 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.