Nachstellung mit Todesfolge — Zurechnungszusammenhang beim Suizid des Stalking-Opfers
Sachverhalt
Beteiligte
- R: kontrollierender, eifersüchtiger Ex-Freund der P; Stalker
- P: Ex-Freundin des R; durchläuft die Stalking-Phasen, erkrankt schwer und nimmt sich das Leben
- F: Freundin der P; erkennt R beim Auskundschaften der Tiefgarage
- Eltern der P: bei ihnen findet P nach Umzug Schutz; entdecken den Suizidversuch
- Arbeitgeber der P / Vorstandsvorsitzender: Adressat der wahrheitswidrigen E-Mail
Geschehen
Fall „Whatsapp-Nachrichten" (April 2017)
Nach Beendigung der Beziehung Ende März 2017 sendet R innerhalb von drei Tagen 111 stereotype Whatsapp-Nachrichten an P, mit Botschaften wie „Ich bringe Dich um Du dreckige Schlampe". P deinstalliert verängstigt den Messengerdienst.
Fall „Zettel am Fahrzeug"
Am Folgetag hinterlässt R einen Zettel an der Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs: „Du bist erledigt Du Drecksschlampe". Die Angst der P verstärkt sich; sie zieht zu ihren Eltern und kann nicht mehr arbeiten.
Fall „Telefonanrufe"
Am folgenden Tag spricht R auf die Mailbox und kündigt — haltlos — eine Strafanzeige wegen Diebstahls und Betrugs an, sofern P nicht 700 Dollar zahle. P zahlt nicht. In derselben Nacht ruft er sie 17-mal anonym an; P stellt das Telefon ab.
Fall „E-Mail an den Arbeitgeber"
R sendet eine E-Mail an den Arbeitgeber der P und behauptet wahrheitswidrig, P habe gegen Bezahlung eine sexuelle Beziehung mit dem Vorstandsvorsitzenden des Arbeitgebers.
Fall „Reifen zerstechen"
In der folgenden Nacht zersticht R sämtliche Reifen am Smart der P und am Volvo der Eltern, die im öffentlichen Straßenverkehr nebeneinander vor dem Wohnhaus der Eltern parken. Anschließend will R im Nachbarort die Reifen am Fahrzeug der F zerstechen. Beim Auskundschaften der Tiefgarage erkennt ihn F bereits vor dem Eingangsbereich; R lässt von seinem Vorhaben ab. F stellt ihn zur Rede; R erklärt, er werde P „demütigen, kontrollieren".
Fall „Erkrankung und Suizid der P"
P verliert jegliches Sicherheitsgefühl; sie kann seit dem Zettelfund nicht mehr arbeiten und trotz Wohnortswechsel zu den Eltern nicht mehr schlafen. Im Mai 2017 entdecken die Eltern sie frühzeitig bei einem Suizidversuch. Mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode wird P stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Ohne durchgreifende Besserung verlässt sie Weihnachten 2017 auf eigenen Wunsch — zur Vermeidung einer Zwangseinweisung — die Klinik. Trotz ambulanter Begleitung verfasst sie am 5.1.2018 einen Abschiedsbrief an die Eltern, in dem sie das Stalking als Ursache benennt. Am Folgetag erhängt sich P mit einem Schal im Heizungskeller der Eltern und verstirbt.
Aufgabe
Strafbarkeit von R nach dem StGB. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1: Whatsapp-Nachrichten
A. Nachstellung, § 238 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB
Obersatz
R könnte sich der Nachstellung gem. § 238 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Unbefugtes Nachstellen (Kontaktaufnahme über Telekommunikation, Bedrohung)
- Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
- Vorsatz
Subsumtion
Definition
§ 238 I StGB wurde 2017 (BGBl. 2017 I 386) zum Eignungs- und Gefährdungsdelikt umgestaltet; ein unmittelbares Ansetzen zur Kontaktaufnahme genügt, sofern es geeignet ist, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen (Kudlich JA 2017, 712 [713]; MüKoStGB/Gericke, Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 238 Rn. 22).
Die 111 Whatsapp-Nachrichten sind klassische Kontaktaufnahme samt Bedrohung mit Tötung (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, StGB § 238 Rn. 14). Die Beziehung ist beendet — die Kontaktaufnahme ist unbefugt.
Definition
Die Beeinträchtigung muss objektiv manifestiert sein und über das subjektive Empfinden hinausgehen (MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl. 2017, § 238 Rn. 48; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl. 2014, StGB § 238 Rn. 4).
Streitstand
- e.A.: Die Deinstallation eines Messengerdienstes ist bereits eine erhebliche Beeinträchtigung sozialer Erreichbarkeit (Fischer, 64. Aufl. 2017, StGB § 238 Rn. 24).
- a.A.: Es muss zumindest das nahezu vollständige Aufgeben üblicher Erreichbarkeitswege vorliegen; die bloße Nichtnutzung einer App genügt nicht — P ist über SMS weiterhin erreichbar.
Streitentscheid
Der a.A. ist zu folgen. Der objektive Tatbestand scheidet mangels Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung aus.
Ergebnis
§ 238 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB ist nicht erfüllt.
B. Bedrohung, § 241 StGB
Obersatz
R könnte sich der Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 12 I StGB; Tötungsdelikte §§ 211, 212 StGB) strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Drohung mit Verbrechen gegen den Bedrohten
- Inaussichtstellen muss in der Macht des Drohenden liegen
- Ernstlichkeit aus Sicht des Bedrohten
Subsumtion
Die Botschaft „Ich bringe Dich um" stellt das Verbrechen eines Tötungsdelikts in Aussicht; Anhaltspunkte für einen beleidigenden Scherz fehlen (Fischer, 64. Aufl. 2017, StGB § 241 Rn. 3 a). R handelte vorsätzlich und schuldhaft.
Ergebnis
R hat sich in 111 tatmehrheitlichen Fällen (§ 53 StGB) der Bedrohung strafbar gemacht.
C. Beleidigung, § 185 StGB
Die wiederholte Verwendung „Du Drecksschlampe" ist Kundgabe der Missachtung; R handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Strafantrag liegt vor. Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
Zwischenergebnis Tatkomplex 1
R ist tateinheitlich gem. § 241 StGB und § 185 StGB in 111 tatmehrheitlichen Fällen strafbar.
Tatkomplex 2: Zettel an der Windschutzscheibe
A. Nachstellung, § 238 I Nr. 2 StGB
Obersatz
Der Zettel könnte als sonstiges Mittel zur Kontaktaufnahme iSd § 238 I Nr. 2 StGB zu werten sein.
Voraussetzungen / Subsumtion
Gegenständliche Mittel zur Nachrichtenübermittlung — etwa ein Zettel an der Windschutzscheibe — fallen unter „sonstige Mittel" iSd § 238 I Nr. 2 StGB (Fischer, 64. Aufl. 2017, StGB § 238 Rn. 14 b). Die Lebensgestaltung der P ist nun schwerwiegend beeinträchtigt: Sie kann nicht mehr arbeiten und zieht zu den Eltern.
Ergebnis
R ist nach § 238 I Nr. 2 StGB strafbar.
B. Beleidigung, § 185 StGB
Der Zettel mit „Drecksschlampe" ist eine weitere Beleidigung.
C. Bedrohung, § 241 StGB
Die Äußerung „du bist erledigt" ist zu unbestimmt und enthält keine Bezugnahme auf ein konkretes Verbrechen; § 241 StGB scheidet aus.
Zwischenergebnis Tatkomplex 2
§ 238 I Nr. 2 StGB iVm § 185 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB), zu Tatkomplex 1 in Tatmehrheit.
Tatkomplex 3: Telefonanrufe
A. Versuchte Erpressung, §§ 253 I, III, 22, 23 StGB
Obersatz
Die Mailbox-Nachricht mit der Forderung von 700 Dollar gegen die Drohung einer (haltlosen) Strafanzeige könnte eine versuchte Erpressung sein.
Voraussetzungen
- Tatentschluss (Drohung mit empfindlichem Übel, Bereicherungsabsicht)
- Unmittelbares Ansetzen
- Verwerflichkeit (§ 253 II StGB)
Subsumtion
Definition
Empfindliches Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt, die geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren; Maßstab ist der Horizont des Bedrohten (BGH NStZ 1987, 223; Fischer, 64. Aufl. 2017, StGB § 240 Rn. 32 a; MüKoStGB/Sinn, 3. Aufl. 2017, § 240 Rn. 76 f.).
Die Androhung einer unbegründeten Strafanzeige ist anerkanntes empfindliches Übel (BGHSt 31, 201; BGH NJW 2014, 401 m. Bespr. von Heintschel-Heinegg JA 2014, 313 ff.; Kudlich/Melloh JuS 2015, 912 [913]). R hatte gegen P keinen Anspruch auf 700 Dollar; er handelte rechtswidrig und mit Bereicherungsabsicht.
Durch das Hinterlassen der Mailbox-Nachricht hat R unmittelbar zur Tatverwirklichung angesetzt; die Verwerflichkeit (§ 253 II StGB) ist gegeben.
Ergebnis
R ist gem. §§ 253 I, III, 22, 23 StGB strafbar.
B. Nachstellung, § 238 I Nr. 2 StGB
Die Mailbox-Nachricht und die 17 anonymen nächtlichen Anrufe sind weitere Nachstellungshandlungen; Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
Zwischenergebnis Tatkomplex 3
§§ 253 I, III, 22, 23 StGB iVm § 238 I Nr. 2 StGB in 17 Fällen.
Tatkomplex 4: E-Mail an den Arbeitgeber
A. Verleumdung, § 187 StGB
Obersatz
Die wahrheitswidrige Behauptung, P habe gegen Bezahlung eine sexuelle Beziehung mit dem Vorstandsvorsitzenden ihres Arbeitgebers, könnte eine Verleumdung sein.
Voraussetzungen / Subsumtion
Definition
Tatsachen sind äußere Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können (Fischer, 64. Aufl. 2017, StGB § 186 Rn. 2).
Die Behauptung beschreibt eine Tatsache (Prostitution), die unwahr und geeignet ist, P herabzuwürdigen. R handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Ergebnis
R ist nach § 187 StGB strafbar; die Beleidigung nach § 185 StGB tritt zurück (Gesetzeskonkurrenz). Eine weitere Verleumdung zum Nachteil des Vorstandsvorsitzenden liegt vor.
B. Nachstellung, § 238 I Nr. 2 StGB
Die E-Mail ist Versuch der Kontaktaufnahme „über Dritte". Tateinheit gem. § 52 StGB mit § 187 StGB.
Tatkomplex 5: Reifen zerstechen
A. Sachbeschädigung, § 303 I StGB (Smart der P, Volvo der Eltern)
Die Reifen sind fremde bewegliche Sachen; das Zerstechen ist Beschädigung. R handelte vorsätzlich. Wegen des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs ist Tateinheit gem. § 52 StGB anzunehmen, obwohl zwei Geschädigte (P und Eltern) betroffen sind. Strafanträge liegen vor.
B. Versuchte Sachbeschädigung am Fahrzeug der F, §§ 303 I, II, 22, 23 StGB
R hatte das Auto erst ausgekundschaftet — kein unmittelbares Ansetzen. Strafbarkeit scheidet aus.
C. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b I Nr. 1 StGB
Mangels konkreter Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten — die Fahrzeuge wurden nicht mehr in Betrieb genommen — scheidet § 315 b StGB aus.
D. Nachstellung, § 238 I Nr. 2 StGB
Das Aufsuchen der räumlichen Nähe ist weitere Nachstellungshandlung. Tateinheit gem. § 52 StGB.
Tatkomplex 6: Erkrankung der P
A. Körperverletzung, § 223 I StGB
Obersatz
Die psychosomatische Erkrankung der P (depressive Episode mit stationärer Behandlung) könnte eine Körperverletzung sein.
Voraussetzungen / Subsumtion
Definition
Körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt; Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands (Fischer, 64. Aufl. 2017, StGB § 223 Rn. 2).
Die psychosomatische Erkrankung ist Gesundheitsschädigung; das Verhalten des R ist kausal. R nahm die Erkrankung billigend in Kauf; rechtswidrig und schuldhaft.
Ergebnis
R ist nach § 223 I StGB strafbar.
Tatkomplex 7: Suizid der P
A. Totschlag, § 212 StGB
Mangels Tötungsvorsatzes scheidet § 212 StGB aus.
B. Nachstellung mit Todesfolge, § 238 III StGB
Obersatz
In Betracht kommt die Erfolgsqualifikation der Nachstellung mit Todesfolge.
Voraussetzungen
- Verwirklichung des Grundtatbestands (§ 238 I StGB)
- Tod des Opfers durch die Tat
- Spezifischer Gefahrzusammenhang
- Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge
Subsumtion
1. Erfolgseintritt
P ist verstorben; R handelte objektiv sorgfaltswidrig.
2. Spezifischer Zurechnungszusammenhang
Definition
Der Zurechnungszusammenhang bei erfolgsqualifizierten Delikten ist tatbestandsspezifisch zu bestimmen (BGHSt 33, 322 [323] = NJW 1986, 438; BGHSt 38, 295 [298] = NJW 1992, 2103; BGHSt 62, 49 Rn. 15 = NJW 2017, 2211; Kudlich JA 2017, 712 [713]; Jahn JuS 2017, 1032 [1034]; Steinberg JuS 2017, 1061; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Momsen, StGB, 3. Aufl. 2017, StGB § 18 Rn. 8; Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2017, StGB § 18 Rn. 8).
Für § 238 III StGB ist der spezifische Zusammenhang gegeben, wenn der Tod unmittelbare Folge der durch die Nachstellung verursachten schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung ist (BGHSt 62, 49 Rn. 17 f. = NJW 2017, 2211; LK-StGB/Krehl, Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2015, § 238 Rn. 77; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl. 2017, § 238 Rn. 52).
Streitstand
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Der eigenverantwortliche Behandlungsabbruch und die zeitliche Zäsur von acht Monaten unterbrechen den Zurechnungszusammenhang (Steinberg StV 2018, 247 unter Verweis auf die allgemeinen Grundsätze BGH NJW 1971, 152; BGH NJW 1992, 1708).
- BGH (h.M.): § 238 StGB schützt das Opfer gerade vor selbstschädigenden Reaktionen unter dem Druck der Nachstellung; der Suizid ist letzte Steigerung der Beeinträchtigung der Lebensführung. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation gerade einbezogen (BGHSt 62, 49 Rn. 18, 20 = NJW 2017, 2211; BT-Drs. 16/3641, 14).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen. Die durch die Nachstellung erzeugte Autonomieerosion (Wohnortswechsel, Aufgabe des Arbeitsplatzes, Klinikaufenthalt) wird in der Suizidhandlung zugespitzt; Ps Abschiedsbrief belegt den motivationalen Zusammenhang (krit. zur Reichweite Jahn JuS 2017, 1032 [1034]; Steinberg JuS 2017, 1061 [1062]).
3. Subjektive Vorhersehbarkeit
R griff intensiv in sämtliche Lebensbereiche der P ein; mit weitreichenden, bis zum Tode führenden Folgen war zu rechnen, auch wenn diese zeitlich versetzt eintraten. R handelte fahrlässig.
Ergebnis
R ist nach § 238 III StGB strafbar.
C. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Anders als bei § 238 III StGB ist hier die eigenverantwortliche Selbstgefährdung (Behandlungsabbruch) zu berücksichtigen; der Suizid ist nicht zurechenbar. Strafbarkeit scheidet aus.
D. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
Aus den gleichen Gründen abzulehnen.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
R hat sich strafbar gemacht wegen:
- Nachstellung mit Todesfolge gem. § 238 I Nr. 2 und Nr. 4, III StGB,
- Nachstellung gem. § 238 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB in drei weiteren Fällen,
- jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung gem. § 223 StGB,
- in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung gem. § 185 StGB und Bedrohung gem. § 241 StGB,
- in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Erpressung gem. §§ 253 I, III, 22, 23 StGB,
- in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verleumdung gem. § 187 StGB,
- in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen.
Die Tatkomplexe stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB).