Klausur · Schwer Volltext

Schwarzer Lack am Hoftor: Nachstellung nach neuem Recht, versuchte Erpressung und die Todesfolge

Strafrecht BT Nachstellung Erfolgsqualifikation Bedrohung Beleidigung Erpressung

Sachverhalt

Henning Kalthoff (K), 39 Jahre alt, führt in Stade einen Dachdeckerbetrieb mit vier Beschäftigten. Merle Tanck (M), 31 Jahre alt, arbeitet als Ergotherapeutin in der Praxis von Antje Sengelmann (S) am Stader Burggraben. Kennengelernt haben sich beide im Sommer 2021, als K das Praxisdach neu eindeckt; seit Januar 2022 sind sie ein Paar. M ist zu dieser Zeit gesund und beruflich wie privat belastbar. Im Lauf des Jahres verlangt K von M, über jeden ihrer Termine und jede ihrer Ausgaben unterrichtet zu werden, und erscheint mehrfach unangekündigt in der Praxis. Nach einem Streit auf dem Frühjahrsfest des Kanuvereins beendet M am 3. März 2023 die Beziehung.

Zwischen dem 7. und dem 9. März 2023 schickt K der M 47 Kurznachrichten auf deren Mobiltelefon, die meisten davon nachts. In 31 dieser Nachrichten heißt es wortgleich: „Ich mach dich kalt, du verlogenes Miststück.“ M liest jede der Nachrichten. Sie sperrt daraufhin die Rufnummer des K und löscht ihr Benutzerkonto in einem Fotoportal, in dem sie bis dahin täglich Bilder mit Freunden geteilt hatte; über ihre Praxisdurchwahl und ihre private E-Mail-Adresse bleibt sie weiterhin erreichbar.

In der Nacht auf den 12. März 2023 sprüht K von der Straße aus mit schwarzem Lack in vierzig Zentimeter hohen Buchstaben „ICH KRIEG DICH ÜBERALL“ auf das weiß gestrichene hölzerne Hoftor des von M gemieteten Hauses. Der Lack lässt sich nur beseitigen, indem das Holz abgeschliffen und neu gestrichen wird. Von diesem Tag an ist M durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie gibt ihre Wohnung auf und zieht in die Einliegerwohnung ihrer Schwester Wibke Tanck (W) nach Buxtehude.

In der Nacht vom 15. auf den 16. März 2023 ruft K die M dreiundzwanzigmal mit unterdrückter Rufnummer an, ohne dass diese abnimmt. Beim vierundzwanzigsten Anruf meldet sich M. K verlangt von ihr 1.250 Euro und erklärt, andernfalls werde er sie bei der Polizei anzeigen, weil sie in der Praxis über Monate hinweg Bargeld aus der Handkasse an sich genommen habe. K weiß, dass dieser Vorwurf frei erfunden ist; eine Forderung gegen M steht ihm nicht zu. M zahlt nicht, schaltet ihr Telefon ab und gibt ihre Rufnummer wenige Tage später ganz auf.

Am 20. März 2023 schreibt K eine E-Mail an S. Darin behauptet er, M habe in der Praxis fortlaufend Rezepte gefälscht und die damit erlangten Medikamente an Patienten weiterverkauft. K weiß auch hier, dass nichts davon zutrifft. Denselben Text stellt er am selben Abend unter einem falschen Namen als Bewertung in ein für jedermann frei zugängliches Internetportal für Gesundheitsberufe ein.

In der Nacht vom 2. auf den 3. April 2023 fährt K nach Buxtehude. Vor dem Haus der W zerkratzt er mit einem Schraubendreher den Lack des dort abgestellten Kleinwagens der M über die gesamte Fahrerseite und schlägt mit einem Kantholz dessen Heckscheibe ein; am daneben geparkten Wagen der W schlägt er ebenfalls die Heckscheibe ein. Beide Autos werden anschließend nicht mehr bewegt, sondern am Morgen abgeschleppt. Danach fährt K weiter zur Wohnanschrift der Kollegin Sieglinde Ahrend (A), um auch deren Auto zu beschädigen. Während er auf dem Gehweg noch die Hausnummern absucht und den Wagen der A noch nicht gefunden hat, wird er von A erkannt, die ihn zur Rede stellt. K lässt daraufhin von seinem Vorhaben ab und sagt zu A: „Die soll ruhig wegziehen, ich stehe überall wieder vor ihr. Ich nehme ihr jeden Meter, den sie noch hat.“

M kann seit dem 12. März 2023 nicht mehr arbeiten und schläft nur noch wenige Stunden je Nacht; das Haus verlässt sie nur noch in Begleitung ihrer Schwester. Im Mai 2023 stellt eine Fachärztin bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression fest. Von Juli bis November 2023 wird M stationär in einer Fachklinik behandelt, ohne dass sich ihr Zustand durchgreifend bessert; im November 2023 wird sie auf eigenen Wunsch entlassen. Die anschließende ambulante Psychotherapie bricht sie im Januar 2024 von sich aus ab, weil sie die Fahrten dorthin nicht mehr aushält. Der Gedanke, sich das Leben zu nehmen, bleibt. Am 2. März 2024 notiert M in ihrem Tagebuch, sie ertrage es nicht mehr, dass K jederzeit wieder vor der Tür stehen könne; er habe ihr Leben ausgelöscht. Am folgenden Tag nimmt M in der Einliegerwohnung eine Überdosis ihrer Schlafmedikamente ein und verstirbt dort.

Aufgabe

Wie hat sich K nach dem StGB strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk

Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt. Vorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches sind nicht zu prüfen; auf das Straßenverkehrsgesetz ist nicht einzugehen.

Lösung (Gutachten)

Vorbemerkung zum Aufbau

Die Prüfung folgt dem zeitlichen Ablauf und ist nach Tatkomplexen gegliedert. Die Nachstellung nach § 238 StGB wird dabei bewusst nicht in jedem einzelnen Tatkomplex, sondern in einem eigenen Abschnitt für das gesamte Geschehen geprüft. Der Tatbestand setzt seit der Neufassung von 2021 voraus, dass der Täter „wiederholt“ handelt; eine einzelne Nachstellungshandlung kann ihn deshalb von vornherein nicht erfüllen. Wer § 238 StGB in jedem Tatkomplex gesondert bejaht, prüft der Sache nach mehrfach denselben Tatbestand anhand jeweils unvollständiger Handlungsmengen.

Hinweis: Der umgekehrte Aufbau, mit der Erfolgsqualifikation des § 238 III StGB zu beginnen und die einzelnen Nachstellungshandlungen dort inzident abzuhandeln, ist ebenfalls vertretbar, führt aber erfahrungsgemäß dazu, dass die selbständigen Delikte der einzelnen Phasen untergehen. Für die Bewertung entscheidend ist nicht die Wahl des Aufbaus, sondern dass jeder Prüfungsgegenstand einmal, vollständig und an der richtigen Stelle behandelt wird.

A. Tatkomplex 1: Die Kurznachrichten vom 7. bis 9. März 2023

I. Bedrohung, § 241 II StGB

K könnte sich wegen Bedrohung gemäß § 241 II StGB strafbar gemacht haben, indem er der M 31 Kurznachrichten mit dem Wortlaut „Ich mach dich kalt, du verlogenes Miststück“ auf das Mobiltelefon schickte.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

K müsste M mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht haben, § 241 II StGB.

Bedrohen bedeutet, einem anderen ausdrücklich oder schlüssig die künftige Verletzung eines Rechtsguts in Aussicht zu stellen und dabei vorzugeben, auf deren Eintritt Einfluss nehmen zu können. Ob der Täter die angekündigte Tat tatsächlich begehen will oder überhaupt begehen könnte, ist gleichgültig. § 241 StGB schützt nicht das angedrohte Rechtsgut selbst, sondern den individuellen Rechtsfrieden, also das Vertrauen des Einzelnen darauf, von schwerwiegenden Übergriffen verschont zu bleiben. Erforderlich, aber auch genügend ist deshalb, dass die Ankündigung aus der Sicht eines verständigen Empfängers in der Lage des Bedrohten ernst gemeint wirkt. Verbrechen sind nach der Legaldefinition des § 12 I StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Die Wendung „Ich mach dich kalt“ bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis, den Angesprochenen zu töten. Angekündigt ist damit ein vorsätzliches Tötungsdelikt. Der Totschlag ist nach § 212 I StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht und damit ein Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB; auf die Frage, ob zugleich Mordmerkmale nach § 211 II StGB angekündigt waren, kommt es nicht an. Die Drohung richtete sich gegen M selbst, also gegen die bedrohte Person. K stellte die Tötung als von seinem Willen abhängig dar, indem er sie in der ersten Person ankündigte. Für M musste die Ankündigung ernst erscheinen: Sie stammte von einem Mann, der sie über Monate kontrolliert hatte, sie erreichte sie 31-mal in drei Nächten, und sie stand im Zusammenhang mit einer erst wenige Tage zuvor beendeten Beziehung. Anhaltspunkte dafür, dass M die Nachrichten als bloße Entgleisung im Streit ohne jeden Ernst auffassen musste, bestehen nicht; im Gegenteil hat sie unmittelbar reagiert und die Rufnummer gesperrt. Da M sämtliche Nachrichten gelesen hat, ist die Drohung ihr auch zugegangen.

Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

b) Subjektiver Tatbestand

K handelte vorsätzlich. Er kannte den Inhalt der von ihm verfassten Nachrichten und wollte, dass M sie als ernst gemeinte Ankündigung versteht. Dass er die Tötung nicht wirklich beabsichtigte, ist unerheblich, weil der Vorsatz sich nur auf das Drohen, nicht auf die angedrohte Tat beziehen muss.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

K hat den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 II StGB verwirklicht. Eines Strafantrags bedarf es nicht: § 241 V StGB erklärt die für die angedrohte Tat geltenden Antragsvorschriften für entsprechend anwendbar, und der Totschlag ist Offizialdelikt. Wie viele Taten im Rechtssinne vorliegen, wird bei den Konkurrenzen unter H. entschieden.

Hinweis: § 241 StGB ist mit Wirkung zum 3. April 2021 grundlegend umgestaltet worden. Die Drohung mit einem Verbrechen, früher der einzige Fall des Absatzes 1, steht heute in Absatz 2; Absatz 1 erfasst neuerdings auch die Drohung mit bestimmten Vergehen, nämlich mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Wer eine Todesdrohung heute unter § 241 I StGB subsumiert, arbeitet mit aufgehobenem Recht. Das ist ein Fehler, der in Klausuren zu diesem Themenkreis besonders häufig vorkommt, weil viele Übungsfälle älter sind als die Reform.

II. Beleidigung, § 185 StGB

K könnte sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben, indem er M in denselben Nachrichten als „verlogenes Miststück“ bezeichnete.

1. Tatbestand

Die Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre, verstanden als der aus der Personenwürde folgende Achtungsanspruch des Menschen und als sein verdienter sozialer Geltungswert. Die Kundgabe muss den Betroffenen oder einen Dritten erreichen; ein Werturteil genügt.

Die Bezeichnung eines Menschen als „verlogenes Miststück“ ist eine herabsetzende Wertung, die dem Betroffenen den sittlichen Achtungsanspruch abspricht. Sie ist keine sachbezogene Kritik an einem konkreten Verhalten, sondern eine reine Herabwürdigung der Person. K hat sie unmittelbar gegenüber M kundgetan, die sie zur Kenntnis genommen hat. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. K handelte auch vorsätzlich; es kam ihm gerade darauf an, M zu treffen.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB scheidet aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Äußerung zur Verfolgung eines anerkennenswerten Anliegens erforderlich ist und die Form der Äußerung nicht über das dafür Nötige hinausgeht. K verfolgte kein Anliegen in der Sache, sondern wollte M demütigen; für eine Formalbeleidigung dieser Art ist § 193 StGB von vornherein nicht geöffnet. K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

K hat sich der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht. Die Verfolgung setzt nach § 194 I 1 StGB einen Strafantrag voraus; dieser ist ausweislich des Bearbeitervermerks gestellt. Da M inzwischen verstorben ist, wäre das Antragsrecht im Übrigen nach § 194 I 6 StGB auf ihre Angehörigen übergegangen.

III. Nachstellung, § 238 StGB

Die Kurznachrichten sind zugleich Nachstellungshandlungen im Sinne des § 238 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB. Weil der Tatbestand wiederholtes Handeln voraussetzt, wird er einheitlich für das gesamte Geschehen unter F. geprüft.

IV. Zwischenergebnis Tatkomplex 1

K hat sich der Bedrohung nach § 241 II StGB und der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht.

B. Tatkomplex 2: Der Schriftzug auf dem Hoftor

I. Sachbeschädigung, § 303 I StGB

K könnte sich der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Schriftzug „ICH KRIEG DICH ÜBERALL“ mit schwarzem Lack auf das Hoftor sprühte.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

Das Hoftor müsste für K eine fremde Sache sein. Sache ist jeder körperliche Gegenstand; fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Das Tor gehört zu dem Haus, das M lediglich gemietet hat, steht also im Eigentum des Vermieters und ist für K in jedem Fall fremd.

Weiter müsste K die Sache beschädigt haben. Beschädigen ist jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die entweder ihre stoffliche Unversehrtheit aufgehoben oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert wird.

Fraglich ist, ob das Aufbringen von Farbe diese Voraussetzungen erfüllt. Farbe legt sich zunächst nur auf die Oberfläche, ohne den Stoff der Sache anzugreifen; ihre Funktion als Tor bleibt unberührt. Nach früher vertretener Ansicht fehlte es deshalb an einer Substanzverletzung, solange sich die Farbe wieder abwaschen ließ. Die Gegenauffassung, der auch die Rechtsprechung folgt, stellt darauf ab, ob der ursprüngliche Zustand nur unter Verletzung der Substanz wiederhergestellt werden kann; dann verwirkliche sich die Einwirkung erst bei der Beseitigung, sei aber vom Täter angelegt.

Der Streit ist hier zu entscheiden, weil er über die Anwendbarkeit des Absatzes 1 bestimmt. Für die zweite Ansicht spricht, dass der Eigentümer vor die Wahl gestellt wird, entweder den entstellten Zustand hinzunehmen oder in die Substanz seiner Sache eingreifen zu lassen; beides ist eine empfindliche Einbuße an der Sachherrschaft, die § 303 StGB gerade schützt. Ihr ist daher zu folgen. Nach dem Sachverhalt lässt sich der Lack nur durch Abschleifen des Holzes und einen neuen Anstrich entfernen. Die Wiederherstellung ist also ohne Substanzverlust nicht möglich. Damit liegt eine Beschädigung vor.

b) Subjektiver Tatbestand

K wusste, dass er auf ein fremdes Tor sprühte, und wollte gerade dies. Er handelte vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

K hat sich der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht. Der nach § 303c StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt.

II. Veränderung des Erscheinungsbildes, § 303 II StGB

Unabhängig davon hat K das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, § 303 II StGB. Ein vierzig Zentimeter hoher schwarzer Schriftzug auf einem weiß gestrichenen Tor springt jedem Betrachter ins Auge und bleibt bis zum Neuanstrich bestehen. Der Tatbestand tritt jedoch als subsidiär hinter den bereits verwirklichten Absatz 1 zurück; beide Absätze schützen dasselbe Rechtsgut, und Absatz 2 soll lediglich die Lücke schließen, die entsteht, wenn es an einer Substanzverletzung fehlt.

Hinweis: Genau deshalb hat der Streit um die Farbaufbringung seit der Einfügung des Absatzes 2 im Jahr 2005 viel von seiner praktischen Schärfe verloren. In der Klausur sollte man ihn dennoch führen und anschließend beide Absätze zueinander ins Verhältnis setzen. Wer sofort zu Absatz 2 springt, verschenkt den dogmatischen Kern der Aufgabe; wer Absatz 2 gänzlich übersieht, hinterlässt eine Lücke, falls die Beschädigung verneint wird.

III. Bedrohung, § 241 StGB

Fraglich ist, ob auch der Schriftzug eine Bedrohung darstellt.

Eine Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 II StGB setzt voraus, dass sich der Ankündigung entnehmen lässt, welche Tat der Drohende in Aussicht stellt. Die Formulierung „ICH KRIEG DICH ÜBERALL“ lässt gerade offen, was geschehen soll. Sie kündigt an, dass K die M überall aufsuchen werde, benennt aber keine Rechtsgutsverletzung. Ein Verbrechen ist ihr auch bei wohlwollender Auslegung aus dem Empfängerhorizont nicht zu entnehmen.

Auch § 241 I StGB greift nicht ein. Er verlangt die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Der Erklärungswert der Aufschrift erschöpft sich in der Ankündigung weiterer Verfolgung. Diese ist zwar für sich genommen nach § 238 StGB strafbar, gehört aber nicht zu den in § 241 I StGB abschließend aufgezählten Bezugstaten.

K hat sich durch den Schriftzug nicht wegen Bedrohung strafbar gemacht.

Hinweis: Die Auslegung einer Drohung folgt dem objektiven Empfängerhorizont. Wer hier zu einem anderen Ergebnis kommt, muss sagen können, welche konkrete Straftat angekündigt wurde. Genau daran fehlt es bei Wendungen dieser Art, so einschüchternd sie wirken. Der Schutz des Opfers wird in solchen Fällen nicht durch § 241 StGB, sondern durch § 238 StGB gewährleistet.

IV. Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Ein Hausfriedensbruch scheidet aus. K hat das Tor nach dem Sachverhalt von der Straße aus besprüht und ist damit nicht in ein befriedetes Besitztum eingedrungen.

V. Zwischenergebnis Tatkomplex 2

K hat sich der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht.

C. Tatkomplex 3: Die nächtlichen Anrufe und die Geldforderung

I. Versuchte Erpressung, §§ 253 I, III, 22, 23 I StGB

K könnte sich der versuchten Erpressung nach §§ 253 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er von M am Telefon 1.250 Euro verlangte und ihr für den Weigerungsfall eine Anzeige wegen der Entnahme von Bargeld aus der Handkasse ankündigte.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet. M hat nicht gezahlt, sodass es weder zu einer Vermögensverfügung noch zu einem Vermögensnachteil gekommen ist. Der Versuch der Erpressung ist nach § 253 III StGB ausdrücklich mit Strafe bedroht und damit nach § 23 I StGB strafbar, obwohl die Erpressung nach ihrem Strafrahmen ein Vergehen ist.

2. Tatentschluss

K müsste den Entschluss gefasst haben, sämtliche Merkmale des § 253 I StGB zu verwirklichen.

a) Vorsatz bezüglich der Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Ein Übel ist jeder Nachteil, den der Betroffene nach seinem eigenen Maßstab als nachteilig empfinden muss. Empfindlich ist es, wenn der angekündigte Nachteil so schwer wiegt, dass seine Ankündigung einen besonnenen Menschen in der Lage des Bedrohten zu dem verlangten Verhalten bestimmen kann, wobei von dem Bedrohten kein den Umständen nach unzumutbares Standhalten verlangt wird.

K stellte M in Aussicht, sie wegen der Entnahme von Bargeld anzuzeigen. Ob er die Anzeige tatsächlich erstattet, hing allein von ihm ab; er gab damit vor, den Eintritt in der Hand zu haben.

Problematisch ist, ob die Ankündigung einer Strafanzeige ein Übel im Sinne des § 253 I StGB sein kann. Die Erstattung einer Anzeige steht jedermann frei; sie ist erlaubtes, im Interesse der Rechtspflege sogar erwünschtes Verhalten. Man könnte deshalb erwägen, die Ankündigung rechtmäßigen Verhaltens von vornherein aus dem Übelsbegriff auszunehmen.

Dagegen spricht jedoch der Aufbau der Norm. § 253 II StGB unterwirft die Tat einer eigenständigen Verwerflichkeitsprüfung, in der gerade das Verhältnis von Mittel und Zweck zu würdigen ist. Diese Prüfung wäre überflüssig, wenn schon der Übelsbegriff jedes erlaubte Mittel ausschiede. Hinzu kommt, dass sich das Gewicht eines Nachteils nicht danach bemisst, ob sein Zufügen erlaubt ist, sondern danach, wie er den Betroffenen trifft. Die überwiegende Auffassung und die Rechtsprechung sehen die Ankündigung einer Strafanzeige daher als taugliches empfindliches Übel an; die Frage der Erlaubtheit wird auf der Ebene der Verwerflichkeit beantwortet. Dem ist zu folgen.

Für M wog der angekündigte Nachteil schwer. Der Vorwurf, in einer Gesundheitspraxis Bargeld an sich genommen zu haben, hätte ein Ermittlungsverfahren nach sich gezogen und ihre berufliche Stellung als Ergotherapeutin unmittelbar bedroht. Ein besonnener Mensch in ihrer Lage konnte durch eine solche Ankündigung zur Zahlung bewegt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass K den Vorwurf bewusst erfunden hatte; er drohte damit zugleich mit einem eigenen strafbaren Verhalten. Das Übel ist empfindlich.

K wollte M durch diese Drohung zu einer Handlung nötigen, nämlich zur Zahlung von 1.250 Euro.

b) Vorsatz bezüglich des Vermögensnachteils

K wollte, dass M die geforderte Summe zahlt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Ihr Vermögen hätte sich dadurch um 1.250 Euro vermindert; ein Anspruch, dessen Erfüllung den Abfluss ausgeglichen hätte, bestand nicht. Der Vorsatz umfasste damit den Vermögensnachteil.

Hinweis: Ob die Erpressung zusätzlich eine Vermögensverfügung des Genötigten voraussetzt, ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt jedes vermögensmindernde Verhalten genügen, die überwiegende Literatur verlangt eine Verfügung, um die Erpressung als Selbstschädigungsdelikt vom Raub abzugrenzen. Der Streit wirkt sich nur bei Wegnahmekonstellationen aus. Hier hätte M das Geld freiwillig hingegeben, sodass beide Ansichten zum selben Ergebnis führen; er kann dahinstehen. Wer ihn dennoch ausbreitet, setzt den Schwerpunkt falsch.

c) Absicht rechtswidriger Bereicherung

K müsste in der Absicht gehandelt haben, sich zu Unrecht zu bereichern. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Nachteils sein, also aus demselben Vermögensvorgang stammen. Das ist bei einer Geldzahlung stets der Fall. Die erstrebte Bereicherung war auch objektiv rechtswidrig, weil K keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die 1.250 Euro hatte. Er wusste dies; auf einen Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs, der den Vorsatz hätte entfallen lassen, kann er sich nicht berufen.

Der Tatentschluss lag vor.

3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB

Unmittelbar setzt an, wer nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und subjektiv Handlungen vornimmt, die ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden sollen.

K hat die Forderung samt Drohung im Telefonat unmittelbar gegenüber M ausgesprochen. Damit hatte er aus seiner Sicht alles getan, was nötig war, um M zur Zahlung zu bewegen; der Erfolg hing allein noch von ihrer Reaktion ab. Es liegt sogar ein beendeter Versuch vor.

4. Rechtswidrigkeit

Über die allgemeine Rechtswidrigkeit hinaus verlangt § 253 II StGB, dass die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist die Tat, wenn die Verknüpfung von Mittel und Zweck sozial unerträglich ist.

Zwischen einer Strafanzeige und einer Geldforderung besteht ein innerer Zusammenhang nur dann, wenn der Drohende einen Anspruch verfolgt, der mit dem angezeigten Vorgang zusammenhängt. K verfolgte keinerlei Anspruch; die angebliche Entnahme aus der Handkasse war frei erfunden, und ein Bezug zwischen ihr und der Forderung bestand ohnehin nicht. K benutzte die Drohung ausschließlich als Druckmittel gegen seine frühere Partnerin. Die Verknüpfung ist verwerflich.

5. Schuld

K handelte schuldhaft.

6. Kein Rücktritt, § 24 StGB

Ein Rücktritt scheidet aus. Bei einem beendeten Versuch setzt § 24 I 1 Alt. 2 StGB voraus, dass der Täter die Vollendung verhindert; bleibt der Erfolg ohne sein Zutun aus, genügt nach § 24 I 2 StGB nur ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung. K hat sich nach dem Telefonat um nichts bemüht; die Tat scheiterte allein an der Standhaftigkeit der M.

7. Ergebnis

K hat sich der versuchten Erpressung nach §§ 253 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

II. Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

Eine falsche Verdächtigung scheidet aus. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter einen anderen bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich einer rechtswidrigen Tat verdächtigt. K hat die Anzeige lediglich angekündigt, und zwar allein gegenüber M selbst. Eine Erklärung gegenüber einer Stelle, die ein behördliches Verfahren einleiten könnte, liegt darin nicht. Hätte K die Anzeige erstattet, wäre er nicht nur nach § 164 I StGB, sondern zugleich wegen einer weiteren Nachstellungshandlung zu belangen gewesen.

III. Versuchte Nötigung, §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB

Mit derselben Handlung hat K auch den Tatbestand der versuchten Nötigung verwirklicht. § 253 StGB ist gegenüber § 240 StGB die speziellere Vorschrift, weil er dessen Merkmale vollständig enthält und um den Vermögensbezug ergänzt. Die versuchte Nötigung tritt daher im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

IV. Nachstellung, § 238 StGB

Die 23 Anrufe zur Nachtzeit und das anschließende Telefonat sind Kontaktaufnahmeversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln nach § 238 I Nr. 2 StGB. Die Prüfung erfolgt unter F.

V. Zwischenergebnis Tatkomplex 3

K hat sich der versuchten Erpressung nach §§ 253 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

D. Tatkomplex 4: Die E-Mail an S und der Eintrag im Bewertungsportal

I. Verleumdung gegenüber S, § 187 Var. 1 StGB

K könnte sich der Verleumdung nach § 187 StGB strafbar gemacht haben, indem er S schrieb, M habe Rezepte gefälscht und die damit erlangten Medikamente weiterverkauft.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

K müsste wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet haben, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden.

Eine Tatsache ist ein konkreter Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Davon abzugrenzen ist das Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist und deshalb nicht als richtig oder falsch bewiesen werden kann.

Ob M Rezepte gefälscht und Medikamente weiterverkauft hat, lässt sich durch Zeugen, Unterlagen und Bestandslisten klären. Es handelt sich um äußere Vorgänge und damit um Tatsachen. Die Behauptung ist unwahr, denn nach dem Sachverhalt hat sich nichts davon zugetragen.

Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung wahr hinzustellen. K hat den Vorwurf in einer an S gerichteten E-Mail als feststehend dargestellt, ohne ihn als Vermutung zu kennzeichnen. Die Kundgabe erreichte mit S einen Dritten.

Die Behauptung ist auch geeignet, M verächtlich zu machen und ihren Kredit zu gefährden. Wer einer Angehörigen eines Gesundheitsberufs vorwirft, Rezepte gefälscht und Arzneimittel veräußert zu haben, wirft ihr Straftaten im Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten vor. Eine solche Behauptung ist geeignet, ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Auf den tatsächlichen Eintritt eines Schadens kommt es nicht an; § 187 StGB ist insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

b) Subjektiver Tatbestand

K müsste wider besseres Wissen gehandelt haben. Erforderlich ist sicheres Wissen um die Unwahrheit; bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht. Nach dem Sachverhalt wusste K, dass nichts von dem Vorwurf zutrifft. Hinsichtlich der übrigen Merkmale handelte er mit zumindest bedingtem Vorsatz.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

§ 193 StGB greift nicht ein. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung von vornherein nicht rechtfertigen; an ihrer Verbreitung besteht kein schutzwürdiges Interesse. K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

K hat sich der Verleumdung nach § 187 StGB strafbar gemacht. Der nach § 194 I 1 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt. Die zugleich verwirklichte Beleidigung nach § 185 StGB und die üble Nachrede nach § 186 StGB treten als subsidiär zurück, weil § 187 StGB deren Unrechtsgehalt vollständig erfasst und um das Merkmal des besseren Wissens erweitert.

II. Verleumdung durch den Eintrag im Bewertungsportal, § 187 Var. 2 StGB

K hat denselben Vorwurf am selben Abend in ein frei zugängliches Internetportal eingestellt. Auch darin liegt das Behaupten einer wider besseres Wissen unwahren, ehrenrührigen und kreditgefährdenden Tatsache.

Hinzu kommt hier die Qualifikation des zweiten Halbsatzes. Die Tat ist begangen, indem ein Inhalt verbreitet wurde. Inhalte sind nach § 11 III StGB unter anderem solche, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden; ein im Internet abrufbarer Beitrag fällt darunter. Verbreitet ist ein Inhalt, wenn er einem größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Ein Portal, das jedermann ohne Anmeldung aufrufen kann, erfüllt diese Voraussetzung; die Äußerung ist zugleich öffentlich erfolgt. Der Strafrahmen erhöht sich damit auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

K handelte auch insoweit wider besseres Wissen, rechtswidrig und schuldhaft.

Hinweis: Der Begriff des Inhalts hat 2021 den früheren Schriftenbegriff des § 11 III StGB abgelöst. Wer in einer Klausur mit Bezug zum Internet noch mit dem „Verbreiten einer Schrift“ argumentiert, zitiert überholtes Recht. Die Umstellung betrifft eine ganze Reihe von Tatbeständen, unter anderem §§ 185, 186, 187, 241 IV StGB.

III. Nachstellung, § 238 StGB

Die E-Mail an S ist ein Versuch, über einen Dritten Kontakt zu M herzustellen, § 238 I Nr. 2 StGB. Der Portaleintrag wird unter F. gesondert gewürdigt.

IV. Zwischenergebnis Tatkomplex 4

K hat sich der Verleumdung nach § 187 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht, davon in einem Fall in der qualifizierten Form des Verbreitens eines Inhalts.

E. Tatkomplex 5: Die Beschädigung der Autos in Buxtehude

I. Sachbeschädigung zum Nachteil der M, § 303 I StGB

K könnte sich der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Lack des Kleinwagens der M zerkratzte und dessen Heckscheibe einschlug.

Der Kleinwagen steht im Eigentum der M und ist für K fremd. Durch das Zerkratzen über die gesamte Fahrerseite ist die Lackschicht durchtrennt und damit die stoffliche Unversehrtheit des Wagens aufgehoben; anders als beim bloßen Aufbringen von Farbe stellt sich diese Frage hier nicht, weil unmittelbar in die Substanz eingewirkt wurde. Das Einschlagen der Heckscheibe zerstört einen Bestandteil der Sache und beeinträchtigt zugleich ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit, weil das Auto nicht mehr witterungsgeschützt und verkehrssicher ist. K handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

K hat sich der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht; der Strafantrag nach § 303c StGB ist gestellt.

II. Sachbeschädigung zum Nachteil der W, § 303 I StGB

Durch das Einschlagen der Heckscheibe am Wagen der W hat K eine weitere Sachbeschädigung nach § 303 I StGB begangen. Dass es sich um eine zweite Geschädigte handelt, steht der Annahme einer einzigen Tat im Rechtssinne nicht entgegen: Die Beschädigungen erfolgten in unmittelbarer zeitlicher Folge am selben Ort und beruhten auf einem einheitlichen Entschluss. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor; die beiden Sachbeschädigungen stehen zueinander in Tateinheit nach § 52 StGB.

Hinweis: § 52 StGB erfasst ausdrücklich auch den Fall, dass dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wäre das anders zu beurteilen; das Eigentum gehört nicht dazu, weshalb die Zusammenfassung hier möglich ist.

III. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b I Nr. 1 StGB

K könnte durch die Beschädigung der beiden Autos einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 1 StGB begangen haben.

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört oder beschädigt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, also ein Zustand, in dem der Eintritt eines Schadens so nahe liegt, dass sein Ausbleiben nur noch vom Zufall abhängt.

Die Autos sind Fahrzeuge, und sie wurden beschädigt. Es fehlt jedoch an der konkreten Gefahr. Beide Wagen standen abgestellt am Straßenrand und wurden nach der Tat nicht mehr bewegt, sondern abgeschleppt. Niemand hat sich ihnen genähert, geschweige denn sie in Betrieb genommen. Ein Beinaheunfall hat sich zu keinem Zeitpunkt ereignet.

Die beschädigten Autos selbst kommen als Gefährdungsobjekte nicht in Betracht. Eine Sache, die der Täter durch den Eingriff unmittelbar beschädigt, ist nicht gefährdet, sondern verletzt; andernfalls wäre die konkrete Gefährdung bei jeder Beschädigung eines wertvollen Fahrzeugs automatisch gegeben und das ausdrücklich normierte Erfordernis überflüssig.

K hat sich nicht nach § 315b I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: § 315b StGB ist auf Eingriffe von außen in den fließenden Verkehr zugeschnitten. Das Merkmal der konkreten Gefahr ist der Prüfstein der Norm und wird in Klausuren häufig übersprungen. Wer es sauber prüft, gewinnt Punkte auch dann, wenn er den Tatbestand im Ergebnis ablehnt.

IV. Versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil der A, §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB

Zu prüfen bleibt, ob sich K wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar gemacht hat, weil er auch das Auto der A beschädigen wollte.

Die Tat ist nicht vollendet; der Versuch der Sachbeschädigung ist nach § 303 III StGB strafbar. Tatentschluss lag vor: K war zur Wohnanschrift der A gefahren, um dort in gleicher Weise vorzugehen.

Fraglich ist das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB. K suchte auf dem Gehweg noch die Hausnummern ab und hatte den Wagen der A nicht einmal gefunden. Bis zur Tatbestandsverwirklichung standen damit noch mehrere wesentliche Zwischenschritte aus: Er musste das Auto identifizieren, an es herantreten und das Werkzeug ansetzen. Aus seiner eigenen Vorstellung heraus war die Schwelle zum unmittelbaren Angriff auf das fremde Eigentum noch nicht überschritten; das Rechtsgut war noch nicht konkret gefährdet. Es liegt eine straflose Vorbereitungshandlung vor.

Auf einen Rücktritt kommt es nicht an, weil bereits kein Versuch vorliegt. Ergänzend sei bemerkt, dass ein Rücktritt auch daran gescheitert wäre, dass K erst aufgab, nachdem A ihn erkannt hatte; das Aufgeben wäre unter dem Eindruck der Entdeckung nicht freiwillig gewesen.

V. Nachstellung, § 238 StGB

Mit den nächtlichen Fahrten nach Buxtehude hat K die räumliche Nähe der M aufgesucht, § 238 I Nr. 1 StGB. Die Prüfung erfolgt unter F.

VI. Zwischenergebnis Tatkomplex 5

K hat sich der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.

F. Tatkomplex 6: Das Nachstellungsgeschehen vom 7. März bis 3. April 2023 und die Erkrankung der M

I. Nachstellung, § 238 I Nr. 1, 2, 4 StGB

K könnte sich der Nachstellung nach § 238 I StGB strafbar gemacht haben, indem er M zwischen dem 7. März und dem 3. April 2023 in der geschilderten Weise verfolgte.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Nachstellungshandlungen

§ 238 I StGB benennt in den Nummern 1 bis 8 abschließend die tauglichen Handlungsformen.

Nach Nummer 2 handelt, wer unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu der Person herzustellen versucht. Erfasst ist bereits der Versuch der Kontaktaufnahme; auf einen tatsächlichen Kontakt kommt es nicht an, und die Kontaktaufnahme darf einseitig bleiben. K hat 47 Kurznachrichten versandt, 23-mal nachts angerufen und ein Telefonat geführt; sämtlich Telekommunikationsmittel. Der Schriftzug auf dem Hoftor ist ein sonstiges Mittel der Kommunikation, denn er transportierte eine an M gerichtete Botschaft. Die E-Mail an S ist ein Kontaktversuch über einen Dritten, weil K wusste und wollte, dass sein Vorwurf M erreicht.

Nach Nummer 1 handelt, wer die räumliche Nähe der Person aufsucht. Das hat K getan, als er nachts zu dem von M gemieteten Haus in Stade und später zu dem Haus der W in Buxtehude fuhr.

Nach Nummer 4 handelt, wer die Person mit der Verletzung ihres Lebens bedroht. Die 31 Tötungsankündigungen erfüllen diese Voraussetzung.

Der Eintrag im Bewertungsportal lässt sich unter keine der Nummern 1 bis 7 unmittelbar fassen: Er richtete sich nicht an M, verbreitete keine Abbildung von ihr und täuschte auch nicht ihre Urheberschaft vor. Er unterfällt jedoch der Auffangregelung der Nummer 8, die eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung genügen lässt. Die anonyme Veröffentlichung eines ehrenrührigen Vorwurfs, die dem Opfer bewusst machen soll, dass der Täter in sein berufliches Umfeld hineinwirken kann, steht der Kontaktaufnahme über Dritte nach Nummer 2 in ihrem Angriffsgehalt gleich.

Hinweis: Die Nummer 8 ist erst 2021 eingefügt worden, weil sich der frühere abschließende Katalog gegenüber neuen Formen digitaler Verfolgung als zu eng erwiesen hatte. Sie ist eine Auffangregelung und darf nicht dazu benutzt werden, die Prüfung der spezielleren Nummern zu ersparen. Wer sie heranzieht, muss die Vergleichbarkeit ausdrücklich begründen, sonst gerät die Vorschrift in Konflikt mit Art. 103 II GG.

bb) Wiederholtes Handeln

Der Täter muss wiederholt gehandelt haben. Ausreichend ist, dass er eine Handlung der genannten Art mehr als einmal vornimmt. Der Gesetzgeber hat 2021 das frühere Merkmal der Beharrlichkeit gestrichen, das zusätzlich eine aus Missachtung des entgegenstehenden Willens folgende Hartnäckigkeit und die Gefahr weiterer Wiederholungen verlangte und in der Praxis erhebliche Nachweisschwierigkeiten bereitet hatte.

K hat über einen Zeitraum von knapp vier Wochen mindestens fünf Handlungsbündel gesetzt. Wiederholtes Handeln liegt zweifelsfrei vor. Selbst nach der strengeren früheren Fassung wäre Beharrlichkeit gegeben gewesen: K setzte sich über die Sperrung seiner Rufnummer, den Wohnungswechsel und die Aufgabe der Rufnummer der M jeweils hinweg und steigerte sein Vorgehen sogar.

cc) Unbefugtes Nachstellen

Unbefugt ist die Nachstellung, wenn sie weder von einer Einwilligung der betroffenen Person noch von einem anerkannten Recht gedeckt ist. M hatte die Beziehung beendet, die Rufnummer des K gesperrt und war weggezogen; deutlicher lässt sich ein entgegenstehender Wille kaum ausdrücken. Ein berechtigtes Anliegen, das K gegenüber M hätte verfolgen dürfen, ist nicht ersichtlich.

dd) Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

Das Nachstellen muss geeignet sein, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

§ 238 I StGB ist seit 2021 als Eignungsdelikt ausgestaltet. Es genügt, dass das Verhalten des Täters nach seiner Art und den Umständen des Falles typischerweise geeignet ist, das Opfer zu einer Änderung seiner Lebensführung zu veranlassen; dass eine solche Änderung tatsächlich eingetreten ist, muss nicht festgestellt werden. Die Lebensgestaltung meint die äußere Seite der Lebensführung, also die alltäglichen Abläufe, Gewohnheiten und Kontakte. Rein innerpsychische Vorgänge wie Furcht oder Unruhe reichen für sich genommen nicht aus, weil sie sich nicht objektivieren lassen.

Die Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber 2021 abgesenkt: Verlangt wird nicht mehr eine „schwerwiegende“, sondern nur noch eine „nicht unerhebliche“ Beeinträchtigung. Grund war die Erkenntnis, dass die frühere Schwelle in der Rechtswirklichkeit kaum je erreicht wurde und Verfahren regelmäßig eingestellt werden mussten, obwohl die Opfer ihr Leben bereits spürbar umgestellt hatten. Erfasst werden daher heute auch Änderungen unterhalb der Aufgabe von Wohnung oder Arbeitsplatz, etwa das Meiden gewohnter Wege, das Aufgeben eines Kommunikationsweges oder die Umstellung des Tagesablaufs. Ausgeschlossen bleiben allein Bagatellen.

Bereits das Verhalten in der ersten Phase erfüllt diese Anforderung. Auf 47 Nachrichten mit 31 Todesankündigungen in drei Nächten reagierte M, indem sie die Rufnummer sperrte und ihr Nutzerkonto in einem Fotoportal löschte, über das sie bis dahin täglich Kontakt zu Freunden gehalten hatte. Damit gab sie einen eingeübten Kommunikationsweg und einen Teil ihrer sozialen Erreichbarkeit auf. Das ist keine Bagatelle mehr, sondern eine nach außen tretende Umstellung ihrer Lebensführung.

Das weitere Geschehen bestätigt die Eignung in aller Deutlichkeit. M gab ihre Wohnung auf und zog in eine andere Stadt, sie war fortlaufend arbeitsunfähig, sie gab ihre Rufnummer vollständig auf, und sie verließ das Haus nur noch in Begleitung ihrer Schwester. Ein Verhalten, das solche Folgen tatsächlich auslöst, ist erst recht geeignet, sie auszulösen.

Hinweis: Hier liegt die zentrale Falle dieser Aufgabe. Nach der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung war § 238 I StGB zunächst ein Erfolgsdelikt und verlangte eine „schwerwiegende“ Beeinträchtigung; die Abmeldung von einem einzelnen Kommunikationsdienst genügte nach verbreiteter Ansicht nicht, solange das Opfer auf anderen Wegen erreichbar blieb. Übungsfälle aus jener Zeit lehnen den Tatbestand an dieser Stelle deshalb ab. Wer diese Argumentation heute unbesehen übernimmt, prüft am geltenden Recht vorbei. Umgekehrt darf die abgesenkte Schwelle nicht dazu verführen, das Merkmal ganz zu übergehen: Es bleibt der Filter, der lästige von strafwürdiger Belästigung trennt, und es muss subsumiert werden.

b) Subjektiver Tatbestand

K handelte vorsätzlich. Er kannte sämtliche Umstände seines Verhaltens und wollte sie. Der Vorsatz musste sich auch auf die Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung beziehen; insoweit genügt bedingter Vorsatz. K nahm die Folgen nicht nur billigend in Kauf, sondern erstrebte sie geradezu, wie seine Äußerung gegenüber A belegt, er nehme M jeden Meter, den sie noch habe.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Besonders schwerer Fall, § 238 II Nr. 1 StGB

Nach § 238 II Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. M hat infolge der Nachstellung eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression erlitten. Das Regelbeispiel ist verwirklicht; besondere Umstände, die trotz seiner Verwirklichung ein Absehen von dem erhöhten Strafrahmen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Hinweis: § 238 II StGB ist kein eigener Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen. Sie gehört daher nicht in den Tatbestand, sondern hinter die Schuld. Da hier zugleich die Erfolgsqualifikation des Absatzes 3 mit ihrem höheren Strafrahmen eingreift, wirkt sich der besonders schwere Fall im Ergebnis nicht mehr aus; erwähnt werden sollte er dennoch, weil er andernfalls den Strafrahmen bestimmen würde.

4. Ergebnis

K hat sich der Nachstellung nach § 238 I Nr. 1, 2, 4 StGB strafbar gemacht. Eines Strafantrags bedarf es nicht. Die frühere Antragsklausel des § 238 IV StGB a.F. ist 2021 ersatzlos entfallen; die Nachstellung ist heute in allen Fällen Offizialdelikt.

II. Körperverletzung, § 223 I StGB

K könnte sich der Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er M durch sein Verhalten in eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression trieb.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

K müsste M körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein vom Normalzustand nachteilig abweichender krankhafter Zustand hervorgerufen oder ein bestehender verstärkt wird. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen rein psychisch vermittelte Einwirkungen erfasst werden. Einigkeit besteht darüber, dass bloße Unlustgefühle, Schrecken, Kummer oder Aufregung nicht genügen, weil sie zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und der Körper dabei nicht in einen pathologischen Zustand versetzt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die seelische Einwirkung einen Zustand herbeiführt, der nach medizinischen Maßstäben Krankheitswert besitzt.

M ist an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression erkrankt. Beides sind ärztlich diagnostizierte Krankheitsbilder. Hinzu kommen die dauerhafte Schlafstörung, die vollständige Arbeitsunfähigkeit über Monate und die Notwendigkeit einer mehrmonatigen stationären Behandlung. Ein Zustand, der eine Klinikaufnahme erfordert, geht weit über eine bloße seelische Belastung hinaus. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor.

Ob daneben auch eine körperliche Misshandlung anzunehmen ist, kann offenbleiben. Darunter versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt; ob rein psychisch vermittelte Einwirkungen darunter fallen, ist streitig. Da bereits die zweite Tatbestandsalternative erfüllt ist, bedarf die Frage keiner Entscheidung.

Das Verhalten des K ist für die Erkrankung ursächlich. Ohne die Nachrichten, den Schriftzug, die Anrufe, die Verleumdungen und die nächtlichen Fahrten wäre M nicht erkrankt. Der Erfolg ist K auch objektiv zuzurechnen: Wer einen anderen über Wochen in dieser Dichte verfolgt und ihm ankündigt, ihn zu töten, schafft eine rechtlich missbilligte Gefahr für dessen seelische Gesundheit, die sich hier genau verwirklicht hat.

b) Subjektiver Tatbestand

K handelte mit bedingtem Vorsatz. Er erkannte, dass M unter seinem Vorgehen zusammenbrechen konnte, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Seine Ankündigung gegenüber A zeigt, dass ihm die Zerstörung der Lebensgrundlagen der M sogar erwünscht war.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

K hat sich der Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht. Der nach § 230 I 1 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt; nach dem Tod der M wäre das Antragsrecht nach § 230 I 2 StGB auf die Angehörigen übergegangen.

Hinweis: Die Körperverletzung durch Nachstellen ist eine der wenigen Konstellationen, in denen die Rechtsprechung eine allein psychisch vermittelte Gesundheitsschädigung anerkennt. Entscheidend ist stets die medizinische Feststellung eines Krankheitsbildes. Ohne eine solche Feststellung im Sachverhalt darf der Tatbestand nicht bejaht werden; „sie war sehr verängstigt“ genügt nie.

III. Zwischenergebnis Tatkomplex 6

K hat sich der Nachstellung nach § 238 I Nr. 1, 2, 4 StGB und der Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht.

G. Tatkomplex 7: Der Tod der M am 3. März 2024

I. Totschlag, § 212 I StGB

Ein Totschlag scheidet aus. K hat M nicht getötet; sie hat die Medikamente selbst und aus freiem Entschluss eingenommen. K hatte weder die Herrschaft über dieses Geschehen noch den Vorsatz, den Tod der M herbeizuführen. Die Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung ist mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat straflos.

II. Nachstellung mit Todesfolge, § 238 III StGB

K könnte sich der Nachstellung mit Todesfolge nach § 238 III StGB strafbar gemacht haben, indem er durch die Nachstellung eine Entwicklung in Gang setzte, an deren Ende M sich das Leben nahm.

§ 238 III StGB ist eine Erfolgsqualifikation: Er knüpft an das vollendete Grunddelikt des Absatzes 1 die schwerere Strafe, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht. Nach § 18 StGB trifft ihn diese Strafe nur, wenn ihm hinsichtlich der Todesfolge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren macht die Tat zu einem Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB.

1. Grunddelikt

Das Grunddelikt des § 238 I StGB ist verwirklicht (dazu F. I.).

2. Eintritt der schweren Folge

M ist am 3. März 2024 verstorben. Die schwere Folge ist eingetreten.

3. Kausalität

Die Nachstellung müsste für den Tod ursächlich sein. Nach der Bedingungstheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Ohne die Verfolgung durch K wäre M nicht erkrankt; ohne die Erkrankung hätte sie die Medikamente nicht eingenommen. Ihr eigener Tagebucheintrag benennt die fortdauernde Bedrohung durch K als den Grund. Die Kausalität ist gegeben.

4. Gefahrverwirklichungszusammenhang
a) Erfordernis eines tatbestandsspezifischen Zusammenhangs

Die bloße Ursächlichkeit genügt bei erfolgsqualifizierten Delikten nicht. Weil der Gesetzgeber an die schwere Folge einen erheblich erhöhten Strafrahmen knüpft, muss sich in ihr gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr niederschlagen. Andernfalls würde eine zufällige Folge mit Verbrechensstrafe belegt, obwohl der Täter sie nur fahrlässig verursacht hat.

Welche Anforderungen an diesen Zusammenhang zu stellen sind, lässt sich nicht für alle Erfolgsqualifikationen einheitlich beantworten. Die erfolgsqualifizierten Delikte des Besonderen Teils sind unterschiedlich gebaut und schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Der Maßstab ist deshalb aus dem jeweiligen Grundtatbestand, seinem Schutzzweck und den von ihm typischerweise erfassten Geschehensabläufen zu entwickeln. Wer den bei § 227 StGB entwickelten Maßstab unbesehen auf § 238 III StGB überträgt, verfehlt diesen Ansatz.

b) Der Zusammenhang bei § 238 III StGB

§ 238 StGB schützt den individuellen Lebensbereich, also die Freiheit, das eigene Leben nach eigenen Vorstellungen und unbehelligt von fremder Verfolgung einzurichten. Der Grundtatbestand ist so gebaut, dass er das selbstschädigende Ausweichen des Opfers bereits zum Tatbestandsmerkmal erhebt: Strafbar ist die Nachstellung, weil und soweit sie geeignet ist, das Opfer zu einer nachteiligen Änderung seiner Lebensführung zu veranlassen. Der Tatbestand rechnet also von vornherein damit, dass das Opfer sich unter dem Druck des Täters selbst einschränkt, zurückzieht und schädigt.

Daraus folgt der Maßstab für Absatz 3: Der spezifische Zusammenhang liegt vor, wenn der Tod sich als äußerste Zuspitzung eben jener Beeinträchtigung der Lebensgestaltung darstellt, die der Grundtatbestand voraussetzt. Nicht ausreichend wäre demgegenüber ein Tod, der nur bei Gelegenheit der Nachstellung eintritt, etwa wenn der Täter auf dem Weg zum Opfer einen Verkehrsunfall verursacht.

c) Erstes Problem: die eigenverantwortliche Selbsttötung

M hat die Medikamente selbst eingenommen. Damit stellt sich die Frage, ob ihre eigene Entscheidung die Zurechnung zu K ausschließt.

Nach allgemeinen Grundsätzen unterbricht die eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder Selbstschädigung des Opfers den Zurechnungszusammenhang. Das folgt aus der Straflosigkeit der Selbsttötung: Wer an einem straflosen Verhalten nur mitwirkt, kann nicht schwerer haften als derjenige, der es selbst vornimmt. Wollte man dies anders sehen, würde die im Gesetz angelegte Straflosigkeit der Suizidbeteiligung über die Fahrlässigkeitshaftung unterlaufen.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Er beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsordnung die autonome Entscheidung des Einzelnen über seine eigenen Rechtsgüter achtet und deshalb keine Schutzpflicht Dritter gegen den Willen des Betroffenen begründet. Wo eine Strafnorm das Opfer ausnahmsweise gerade vor sich selbst schützen soll, greift diese Begründung nicht. Anerkannt ist das etwa bei besonderen Obhutsverhältnissen und bei Vorschriften, die einen typischen Selbstschädigungsdruck erfassen.

§ 238 StGB gehört zu diesen Vorschriften. Der Gesetzgeber hat gerade den Umstand unter Strafe gestellt, dass das Opfer unter dem Druck des Täters sein eigenes Leben beschneidet. Wenn der Grundtatbestand die selbstschädigende Reaktion des Opfers zur Voraussetzung der Strafbarkeit macht, kann dieselbe Reaktion in ihrer stärksten Ausprägung den Täter nicht entlasten. Die Selbsttötung ist hier kein die Zurechnung unterbrechender Fremdkörper, sondern die letzte Stufe genau des Geschehens, das die Norm verhindern will. Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Erfolgsqualifikation ausdrücklich auch die Fälle vor Augen, in denen das Opfer durch die Verfolgung in den Freitod getrieben wird, und nicht nur diejenigen, in denen es auf der Flucht vor dem Täter zu Tode kommt. Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung in seiner Grundsatzentscheidung zum Suizid des Stalkingopfers bestätigt.

Gegen diese Lösung wird eingewandt, sie überdehne die Erfolgsqualifikation. Der Wortlaut „durch die Tat“ lege eine unmittelbare Verursachung nahe; ein autonom handelndes Zwischenglied sprenge diesen Rahmen und führe zu einer Verbrechensstrafe für ein Geschehen, das der Täter nicht mehr steuern konnte. Zudem drohe eine Aufweichung des Autonomieprinzips, wenn die Selbstbestimmung des Opfers je nach Schutzrichtung der verletzten Norm einmal beachtlich und einmal unbeachtlich sei.

Der Einwand überzeugt nicht. Der Wortlaut verlangt keine Unmittelbarkeit; er verlangt Verursachung durch die Tat, und die tatbestandliche Tat ist bei § 238 StGB gerade das über einen längeren Zeitraum wirkende Verfolgungsgeschehen mit seinen selbstschädigenden Folgen für das Opfer. Auch der Vorwurf inkonsequenter Behandlung der Autonomie trifft nicht zu: Die Autonomie des Opfers wird nicht geleugnet, sondern es wird lediglich anerkannt, dass ihre Beeinträchtigung durch den Täter das Unrecht der Tat ausmacht. Wer einen Menschen so lange verfolgt, bis dieser keinen Ausweg mehr sieht, kann sich nicht darauf berufen, der letzte Schritt sei die freie Entscheidung des Verfolgten gewesen.

Der Selbsttötung der M steht die Zurechnung daher nicht entgegen.

d) Zweites Problem: der zeitliche Abstand und der Therapieabbruch

Zwischen der letzten Nachstellungshandlung am 3. April 2023 und dem Tod am 3. März 2024 liegen elf Monate. Zudem hat M die ambulante Psychotherapie im Januar 2024 aus eigenem Entschluss abgebrochen.

Ein zeitliches Unmittelbarkeitserfordernis kennt § 238 III StGB nicht. Entscheidend ist allein, ob die durch die Nachstellung geschaffene Beeinträchtigung bis zum Tod fortgewirkt hat. Das ist hier der Fall: M ist zwischen April 2023 und März 2024 zu keinem Zeitpunkt in ihr früheres Leben zurückgekehrt. Sie war durchgehend arbeitsunfähig, monatelang stationär untergebracht und ohne durchgreifende Besserung. Der Zustand, in den K sie versetzt hatte, bestand ununterbrochen fort.

Der Therapieabbruch unterbricht den Zusammenhang ebenfalls nicht. Er ist nicht Ausdruck einer wiedergewonnenen Selbstbestimmung, sondern Symptom der Erkrankung: M brach die Behandlung ab, weil sie die Fahrten dorthin nicht mehr aushielt, also gerade wegen der von K hervorgerufenen Furcht vor dem Verlassen des Hauses. Wer sein Opfer in eine Verfassung bringt, in der es die Hilfe nicht mehr annehmen kann, wird durch dieses Unvermögen nicht entlastet.

Der motivationale Zusammenhang ist zudem belegt. M hat einen Tag vor ihrem Tod schriftlich festgehalten, dass sie den Gedanken an eine jederzeitige Rückkehr des K nicht mehr ertrage und dass er ihr Leben ausgelöscht habe. Damit ist die Verfolgung durch K das handlungsleitende Motiv gewesen.

e) Zwischenergebnis

Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor.

Hinweis: Es wäre verfehlt, an dieser Stelle Spezialkenntnisse zur Deliktsstruktur des § 238 III StGB zu erwarten. Von den Bearbeitern wird verlangt, dass sie das Problem erkennen, den allgemeinen Grundsatz zur eigenverantwortlichen Selbstschädigung korrekt formulieren und dann am Schutzzweck des konkreten Tatbestandes argumentieren. Wer den Zusammenhang mit sauberer Begründung verneint, kann dieselbe Punktzahl erreichen; wer ihn ohne jede Auseinandersetzung bejaht, dagegen nicht.

5. Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge, § 18 StGB

Objektiv hat K die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt; das ergibt sich bereits daraus, dass er das Grunddelikt vorsätzlich verwirklicht hat. Der Tod der M war für einen besonnenen Menschen in seiner Lage auch objektiv voraussehbar: Dass ein über Wochen mit Todesdrohungen, Sachbeschädigungen und Rufschädigung verfolgter Mensch daran seelisch zerbricht und sich schließlich das Leben nimmt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.

6. Rechtswidrigkeit

K handelte rechtswidrig.

7. Schuld

Zur Schuld gehört bei erfolgsqualifizierten Delikten die subjektive Voraussehbarkeit der schweren Folge. Maßgeblich ist, ob K nach seinen individuellen Fähigkeiten, seinem Wissen und seiner Erfahrung in der Lage war, den Eintritt des Todes zu erkennen. Voraussehbar sein muss dabei lediglich der Tod als solcher; auf welchem Weg im Einzelnen er eintritt, muss der Täter nicht vorhersehen können.

K kannte M aus einer mehr als einjährigen Beziehung und wusste um ihre Belastbarkeit. Er hat sein Vorgehen planmäßig gesteigert und in sämtliche Lebensbereiche der M hineingetragen: in ihre Kommunikation, ihre Wohnung, ihren Beruf, ihr Eigentum und ihr Umfeld. Gegenüber A hat er offen erklärt, er wolle M jeden Meter nehmen, den sie noch habe. Wer ein solches Ziel verfolgt, erkennt auch, dass der Verfolgte daran zugrunde gehen kann. Die subjektive Voraussehbarkeit ist gegeben; dass der Tod erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung eintrat, ändert daran nichts.

Hinweis: Eine andere Entscheidung ist an dieser Stelle mit entsprechender Begründung vertretbar, etwa mit dem Argument, der elf Monate spätere Tod nach zwischenzeitlicher stationärer Behandlung habe außerhalb dessen gelegen, womit K rechnen musste. Wer so entscheidet, muss dann konsequent bei § 238 I, II StGB stehen bleiben und darf den Strafrahmen des Absatzes 3 nicht anwenden.

8. Ergebnis

K hat sich der Nachstellung mit Todesfolge nach § 238 I Nr. 1, 2, 4, III StGB strafbar gemacht.

III. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB

K könnte sich zudem der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 I StGB strafbar gemacht haben.

Die Grundtat des § 223 I StGB ist verwirklicht (dazu F. II.), M ist verstorben, und die Körperverletzung ist für den Tod ursächlich. Erforderlich ist jedoch auch hier ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang. Umstritten ist, woran er anknüpft: Nach der sogenannten Letalitätslehre muss sich die dem Körperverletzungserfolg innewohnende Todesgefahr verwirklichen; nach der Rechtsprechung genügt es, dass sich die der Körperverletzungshandlung anhaftende Gefahr im Tod niederschlägt.

Der Streit bedarf hier keiner Entscheidung, weil beide Ansichten zum selben Ergebnis führen. Denn anders als § 238 StGB schützt § 223 StGB allein die körperliche Unversehrtheit. Er bezweckt nicht, das Opfer vor selbstschädigenden Reaktionen zu bewahren, und er setzt eine solche Reaktion auch nicht tatbestandlich voraus. Für § 227 StGB bleibt es deshalb bei dem allgemeinen Grundsatz: Die eigenverantwortliche Selbsttötung der M unterbricht den Zurechnungszusammenhang. Der Tod ist nicht die Verwirklichung der spezifischen Gefahr einer Gesundheitsschädigung, sondern das Ergebnis eines darauf aufbauenden autonomen Entschlusses.

K hat sich nicht nach § 227 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Hier liegt die eigentliche Pointe der Aufgabe. Dasselbe Geschehen wird bei § 238 III StGB zugerechnet und bei § 227 I StGB nicht. Das ist kein Widerspruch, sondern die zwingende Folge des Befundes, dass der Gefahrverwirklichungszusammenhang für jede Erfolgsqualifikation gesondert aus deren Schutzzweck zu bestimmen ist. Wer beide Tatbestände mit derselben Begründung bejaht oder verneint, hat den Kern des Falles nicht erfasst. Die Prüfung des § 227 StGB darf deshalb keinesfalls weggelassen werden.

IV. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Eine fahrlässige Tötung scheidet aus. K hat den Tod der M zwar sorgfaltswidrig verursacht, doch fehlt es an der objektiven Zurechnung. Für § 222 StGB gilt derselbe Maßstab wie für § 227 StGB: Die Norm schützt das Leben vor Fremdschädigung, nicht vor der eigenen Entscheidung des Rechtsgutsträgers. Die eigenverantwortliche Selbsttötung der M schließt die Zurechnung aus; die Straflosigkeit der Suizidbeteiligung darf nicht über die Fahrlässigkeitshaftung umgangen werden.

Hinweis: Wer die Eigenverantwortlichkeit der M wegen ihrer schweren Depression verneint, gelangt hier zu einem anderen Ergebnis und müsste sogar eine Tötung in mittelbarer Täterschaft erwägen. Diese Linie ist vertretbar, verlangt aber Konsequenz: Sie müsste dann auch bei § 227 StGB durchgehalten werden. Umgekehrt trägt die hier vertretene Lösung die Zurechnung bei § 238 III StGB gerade nicht auf eine eingeschränkte Autonomie, sondern allein auf den Schutzzweck der Norm; deshalb bleibt sie in sich stimmig.

V. Zwischenergebnis Tatkomplex 7

K hat sich der Nachstellung mit Todesfolge nach § 238 III StGB strafbar gemacht.

H. Konkurrenzen

I. Die Nachstellung als eine Tat im Rechtssinne

§ 238 I StGB setzt wiederholtes Handeln voraus. Der Tatbestand fasst damit von sich aus eine Mehrzahl von Einzelakten zu einem einzigen tatbestandlichen Geschehen zusammen; erst ihre Summe erfüllt ihn. Die Einzelhandlungen verschmelzen deshalb zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit. Sämtliche Nachstellungsakte des K vom 7. März bis zum 3. April 2023 bilden eine einzige Tat der Nachstellung, die durch den Tod der M nach § 238 III StGB qualifiziert ist.

Hinweis: Der Gegenauffassung, die jede Nachstellungsphase als selbständige Tat behandelt und über § 53 StGB verknüpft, folgen manche Übungslösungen. Sie führt zu einer Vervielfachung der Taten und passt nicht zu einem Tatbestand, der Wiederholung gerade zur Voraussetzung erhebt. Vertretbar bleibt sie gleichwohl, und wer ihr folgt, muss lediglich die Verklammerung entsprechend anders auflösen.

II. Verhältnis der übrigen Delikte zur Nachstellung

Jede der Einzelhandlungen, die zugleich einen anderen Tatbestand erfüllt, ist Teil dieses einheitlichen Nachstellungsgeschehens. Die Ausführungshandlungen sind damit jeweils teilidentisch, sodass Tateinheit nach § 52 StGB vorliegt. Das gilt für die Bedrohung nach § 241 II StGB und die Beleidigung nach § 185 StGB aus Tatkomplex 1, für die Sachbeschädigung an dem Hoftor, für die versuchte Erpressung, für beide Verleumdungen und für die beiden tateinheitlichen Sachbeschädigungen in Buxtehude. Auch die Körperverletzung nach § 223 I StGB ist durch dasselbe Geschehen verwirklicht und steht in Tateinheit.

III. Klammerwirkung

Fraglich ist, ob die genannten Delikte dadurch auch untereinander zu einer Tat verbunden werden. Eine solche Verklammerung setzt voraus, dass die verbindende Tat den verklammerten Taten im Gewicht mindestens gleichwertig ist; andernfalls würde ein leichteres Delikt schwerere zu einer Tat zusammenziehen und den Unrechtsgehalt verkürzen. Der Vergleich erfolgt anhand der Strafrahmen.

Die verklammernde Nachstellung mit Todesfolge ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Die schwersten der verklammerten Delikte, nämlich die qualifizierte Verleumdung, die versuchte Erpressung und die Körperverletzung, reichen bis zu fünf Jahren. Die verbindende Tat wiegt damit deutlich schwerer. Die Klammerwirkung tritt ein.

IV. Gesetzeskonkurrenzen

Die versuchte Nötigung tritt hinter der versuchten Erpressung zurück, die Beleidigung und die üble Nachrede hinter der Verleumdung, die Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 303 II StGB hinter der Sachbeschädigung nach § 303 I StGB. Die Beleidigung aus Tatkomplex 1 bleibt demgegenüber selbständig bestehen, weil sie sich auf eine andere Äußerung bezieht als die Verleumdungen. Der besonders schwere Fall nach § 238 II Nr. 1 StGB wird durch die Erfolgsqualifikation des Absatzes 3 verdrängt.

Gesamtergebnis

K hat sich der Nachstellung mit Todesfolge nach § 238 I Nr. 1, 2, 4, III StGB strafbar gemacht, in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 I StGB, mit Bedrohung nach § 241 II StGB, mit Beleidigung nach § 185 StGB, mit Sachbeschädigung nach § 303 I StGB in drei Fällen, mit versuchter Erpressung nach §§ 253 I, III, 22, 23 I StGB und mit Verleumdung nach § 187 StGB in zwei Fällen, davon in einem Fall in der Form des Verbreitens eines Inhalts. Sämtliche Delikte stehen nach § 52 StGB zueinander in Tateinheit; es liegt eine Tat im Rechtssinne vor. Der Strafrahmen richtet sich nach § 238 III StGB, also auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Diese Klausur jetzt unter Zeitdruck schreiben.

In juralernen.de bearbeitest du Klausuren mit Timer, Hilfsmittelliste und integriertem Gesetz — und siehst die Musterlösung erst nach Abgabe.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.