Mutterschutz und Inaugenscheinnahme in Abwesenheit: Revision gegen ein Urteil der Großen Strafkammer
Sachverhalt
Beteiligte
- Joshua Jellow (Angeklagter): mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft.
- 3. Große Strafkammer des LG Regensburg: VRi'inLG Jürgens (Vorsitzende), RiLG Dr. Wastl (Beisitzer), RiLG Pech (Berichterstatterin und Schöffin auf der Liste), Schöffen Peter Pöbel und Paulina Breitmann.
- Justizsekretärin Strauch (UrkB), Staatsanwältin Orkan (Sitzungsvertreterin).
- Rechtsanwalt Philipp Preimann (Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren).
- Rechtsanwalt Richard Runker (neuer Verteidiger und Bearbeiter der Revision).
- Sabine Sein (Geschädigte und Zeugin im Spankassenfall, Verkäuferin).
- Dorothea Dieber (Zeugin, Tankstellenmitarbeiterin der HEN-Tankstelle).
- KHK Bastian Bauer und POM Konstantin Koges (Zeugen).
Geschehen
Fall „Spankasse Regensburg, 4.1.2021, ca. 8:45 Uhr"
- Der Angeklagte verwickelt Sein, die Bargeld vom Konto abheben will, an einem Geldautomaten der Spankasse in ein Gespräch und filmt das Geschehen heimlich mit seinem Handy in der rechten Hand.
- Nach Eingabe …
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Lösung (Gutachten)
Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Richard Runker beim LG Regensburg (3. Große Strafkammer), Az. 3 KLs 33 Js 133/21
Antrag: Das Urteil vom 6.8.2021 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; die Strafsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Amtsgericht Regensburg – Schöffengericht – verwiesen.
A. Verfahrensrügen
I. Verletzung von Art. 101 I 2 GG, § 3 II 1 MuSchG (absoluter Revisionsgrund)
Obersatz: Mit der Mitwirkung der Richterin Pech wurde gegen das gesetzliche Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes verstoßen.
Definition: § 3 II MuSchG verbietet die Beschäftigung der Mutter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung; das Verbot gilt kraft Verweisung auch für Richterinnen.
Streitstand zur Dispositivität: Das Dienstleistungsverbot ist nicht zur Disposition der Richterin gestellt; ein überobligatorischer Einsatz ist mit der Bestimmtheit des gesetzlichen Richters unvereinbar (BGH …
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