Klausur · Sehr schwer

Mutterschutz und Inaugenscheinnahme in Abwesenheit: Revision gegen ein Urteil der Großen Strafkammer

Verfahrens- und Sachrügen im Rahmen einer Revisionsbegründung; Vermögens- und Eigentumsdelikte

Sachverhalt

Beteiligte

  • Joshua Jellow (Angeklagter): mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft.
  • 3. Große Strafkammer des LG Regensburg: VRi'inLG Jürgens (Vorsitzende), RiLG Dr. Wastl (Beisitzer), RiLG Pech (Berichterstatterin und Schöffin auf der Liste), Schöffen Peter Pöbel und Paulina Breitmann.
  • Justizsekretärin Strauch (UrkB), Staatsanwältin Orkan (Sitzungsvertreterin).
  • Rechtsanwalt Philipp Preimann (Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren).
  • Rechtsanwalt Richard Runker (neuer Verteidiger und Bearbeiter der Revision).
  • Sabine Sein (Geschädigte und Zeugin im Spankassenfall, Verkäuferin).
  • Dorothea Dieber (Zeugin, Tankstellenmitarbeiterin der HEN-Tankstelle).
  • KHK Bastian Bauer und POM Konstantin Koges (Zeugen).

Geschehen

Fall „Spankasse Regensburg, 4.1.2021, ca. 8:45 Uhr"

  • Der Angeklagte verwickelt Sein, die Bargeld vom Konto abheben will, an einem Geldautomaten der Spankasse in ein Gespräch und filmt das Geschehen heimlich mit seinem Handy in der rechten Hand.
  • Nach Eingabe …

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Lösung (Gutachten)

Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Richard Runker beim LG Regensburg (3. Große Strafkammer), Az. 3 KLs 33 Js 133/21

Antrag: Das Urteil vom 6.8.2021 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; die Strafsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Amtsgericht Regensburg – Schöffengericht – verwiesen.

A. Verfahrensrügen

I. Verletzung von Art. 101 I 2 GG, § 3 II 1 MuSchG (absoluter Revisionsgrund)

Obersatz: Mit der Mitwirkung der Richterin Pech wurde gegen das gesetzliche Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes verstoßen.

Definition: § 3 II MuSchG verbietet die Beschäftigung der Mutter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung; das Verbot gilt kraft Verweisung auch für Richterinnen.

Streitstand zur Dispositivität: Das Dienstleistungsverbot ist nicht zur Disposition der Richterin gestellt; ein überobligatorischer Einsatz ist mit der Bestimmtheit des gesetzlichen Richters unvereinbar (BGH …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.