Klausur · Sehr schwer

Frühschicht am Königstor: Mutterschutz, Augenschein in Abwesenheit und Gewahrsam am Geldautomaten

Verfahrens- und Sachrügen im Rahmen einer Revisionsbegründung; Vermögens- und Eigentumsdelikte

Sachverhalt

Auszug aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft Kassel, Az.: 6 KLs 2340 Js 8817/23

I. Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 15. Juni 2023

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Marvin Zeitlow, geboren am 3. Februar 1989 in Eschwege, wohnhaft in Kassel, zuletzt beschäftigt als Fahrausweisprüfer, wegen Raubes u. a. hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2023, an der teilgenommen haben Richterin am Landgericht Wendtland als Vorsitzende, Richter am Landgericht Dr. Kolbeck und Richterin am Landgericht Bergerhoff als beisitzende Richter, Nadja Ehlert und Torsten Pilgrim als Schöffen, Staatsanwältin Renneberg für die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Osterloh als Verteidiger und Justizfachwirtin Bühlmann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte ist des Raubes in Tatmehrheit mit Betrug schuldig.

2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Rechtsanwältin Dr. Merle Ohlsen Ständeplatz 14, 34117 Kassel

Kassel, den 4. September 2023

An das Landgericht Kassel

  • 6. Große Strafkammer -

In der Strafsache

gegen

Marvin Zeitlow

wegen Raubes u. a.

Az.: 6 KLs 2340 Js 8817/23

wird die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 eingelegte Revision gegen das am 15. Juni 2023 verkündete Urteil der 6. Großen Strafkammer wie folgt begründet.

Ich beantrage,

das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Kassel - Schöffengericht - zurückzuverweisen.

Hinweis: Der Antrag auf Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung ist nach § 354 III StPO zulässig, wenn die noch in Betracht kommende Tat zu dessen Zuständigkeit gehört. Weil dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Sachrüge weiterhin ein Verbrechen zur Last liegt, kommt allein das Schöffengericht in Betracht, §§ 25, 28 GVG. Wer den Antrag …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.