Motorrad-Sicherstellung auf der BAB 66 und Amtshaftung beim Abschleppen
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Student und Motorradfahrer; auf der BAB 66 mit Geschwindigkeitsverstoß
- B und C: Polizeibeamte des hessischen Polizeipräsidiums; sachlich zuständig
- U: privater Abschleppunternehmer; der Polizei als zuverlässig bekannt
- Land Hessen: Rechtsträger der Polizei
Geschehen
1. Teil — Sicherstellung
Fall „Aktionsplan Motorcycling"
Das zuständige Polizeipräsidium hat einen Aktionsplan „Motorcycling" entworfen, der mehr Geschwindigkeitskontrollen auf der BAB 66 und eine verwaltungsinterne Grundsatzanweisung umfasst: Motorräder sind sowohl bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h als auch bei zweimaliger Überschreitung von mehr als 15 km/h innerhalb eines Jahres sicherzustellen und mindestens bis zum nächsten Morgen — an Wochenenden bis zum Montagmorgen — in Verwahrung zu nehmen.
Fall „Anhaltung am 27.6.2015"
Am Samstag, 27.6.2015, fährt A um 18:00 Uhr von Frankfurt kommend mit 88 km/h Richtung Wiesbaden. Auf dem Abschnitt sind 60 km/h zulässig …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
1. Teil — Klagen gegen Sicherstellung und Abschleppen
Obersatz
A hat zwei Klagebegehren — gegen die Sicherstellungsanordnung und gegen das Abschleppen.
A. Klage bezüglich des Herausgabeverlangens
I. Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Definition
Öffentlich-rechtlich, da das HSOG streitentscheidend ist (Sodan/Ziekow/Sodan § 40 Rn. 287 ff.). § 23 EGGVG / § 98 II 2 StPO greifen nicht — die Sicherstellung ist primär präventiv.
Klageart — Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO
Definition
Die Erledigung trat vor Klageerhebung ein. § 113 I 4 VwGO ist analog anzuwenden — Regelungslücke planwidrig (Art. 19 IV GG); Interessenlage vergleichbar (Ehlers/Schoch § 26 Rn. 18 ff.; Fechner NVwZ 2000, 121 [123 ff.]).
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Definition
Rehabilitationsinteresse (öffentlicher Spott im Bekanntenkreis) und tiefgreifender Grundrechtseingriff mit kurzfristiger Erledigung — Art. 19 IV GG verlangt nachgehende Klärung.
Wiederholungsgefahr …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.