Klausur · Einfach

Zwei Wahlgänge und Schluss: Abstrakte Normenkontrolle, Geschäftsordnungsautonomie und Formenwahl

Staatsorganisationsrecht; Abstrakte Normenkontrolle; Geschäftsordnungsrecht in Gesetzesform; Beschränkbarkeit der Wahlgänge zum Präsidium des Bundestages

Sachverhalt

Der Deutsche Bundestag besteht in der laufenden Wahlperiode aus 630 Abgeordneten, die sich auf sechs Fraktionen verteilen. Am 14. Januar 2025 traten 42 Abgeordnete aus der Fraktion der Demokratischen Volkspartei (DVP) aus und schlossen sich zur Fraktion Freie Bürger (FB) zusammen. Der Bundestag stellte am 30. Januar 2025 fest, dass die FB Fraktionsstatus besitzt.

Die FB verlangte daraufhin einen Sitz im Präsidium. Nach § 2 I der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) ist jede Fraktion durch mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Präsidentin des Bundestages vertreten. Der Bundestag erhöhte deshalb am 13. Februar 2025 die Zahl dieser Ämter von sechs auf sieben und setzte eine Wahl an.

Zwischen dem 27. Februar 2025 und dem 29. Januar 2026 fanden fünf Wahlgänge statt. Die FB schlug nacheinander vier Abgeordnete vor, darunter Konrad Vielstich und Marlis Hübenthal. Keiner der Vorgeschlagenen erhielt die erforderliche Mehrheit. Sprecherinnen und Sprecher …

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Lösung (Gutachten)

Der Antrag der 173 Abgeordneten hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts und statthafte Verfahrensart

Das Bundesverfassungsgericht wird nicht zu einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle staatlichen Handelns berufen, sondern ausschließlich in denjenigen Verfahren tätig, die ihm das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich zuweisen (Art. 94 GG, § 13 BVerfGG). Seine Zuständigkeit setzt daher voraus, dass sich das Begehren der Antragsteller einer dieser Verfahrensarten zuordnen lässt.

In Betracht kommen hier zwei Verfahren. Zum einen die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG, mit der eine Rechtsnorm losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft wird. Zum anderen das Organstreitverfahren nach Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG, in dem ein oberstes Bundesorgan oder ein mit …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.