Mehr Qual als Wahl: Abstrakte Normenkontrolle, Geschäftsordnungsautonomie und § 2 GO-BT
Sachverhalt
Beteiligte
- GzD-Fraktion: populistische Bundestagsfraktion „Gegenentwurf zu Deutschland".
- Etablierte Fraktionen: lehnen die Wahlvorschläge der GzD geschlossen ab.
- Uwe Kampfmann (K): fraktionsloser Abgeordneter; Initiator des GOBTÄG.
- Koalitionsfraktionen: tragen den Gesetzesbeschluss.
- 180 Oppositionsabgeordnete: Antragsteller vor dem Bundesverfassungsgericht.
Geschehen
Fall „Gescheiterte Wahlgänge zur Wahl der Bundestagsvizepräsidenten"
- Nach den vergangenen Bundestagswahlen ist die GzD in den Bundestag eingezogen.
- Bei den Wahlen einer neuen Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten obliegt der GzD-Fraktion turnusgemäß ein Wahlvorschlag; alle drei Wahlvorschläge der GzD verfehlen die nach der GO-BT erforderlichen Mehrheiten.
- Dieser Vorgang wiederholt sich quartalsweise.
Fall „Gesetzesentwurf des K"
- K bringt im Plenum ein „Gesetz zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages" (GOBTÄG) ein.
- Vorgesehen ist, dass eine Fraktion frühestens drei Monate nach dem letzten …
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Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit
Obersatz: Antrag auf abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG iVm §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.
I. Statthaftigkeit
Subsumtion: Die 180 Abgeordneten begehren die Überprüfung des GOBTÄG; statthafter Antrag iSv Art. 93 I Nr. 2 GG.
II. Antragsberechtigung iSv Art. 93 I Nr. 2 GG
Definition: Antragsberechtigt iSv Art. 93 I Nr. 2 GG ist u.a. ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.
Subsumtion: 180 Abgeordnete erfüllen das Quorum iSv Art. 93 I Nr. 2 GG.
III. Antragsgegenstand
Subsumtion: GOBTÄG ist Bundesrecht iSv Art. 93 I Nr. 2 GG.
IV. Antragsgrund iSv § 76 II Nr. 1 BVerfGG
Definition: Art. 93 I Nr. 2 GG verlangt „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel"; § 76 II Nr. 1 BVerfGG verlangt das Für-nichtig-Halten.
Streitstand: Eine Ansicht (Schlaich/Korioth) hält § 76 II Nr. 1 BVerfGG wegen Vorrangs der Verfassung iSv Art. 20 III GG für verfassungswidrig; die hM legt § 76 II Nr. 1 BVerfGG verfassungskonform aus.
Streitentscheid: Die Antragsteller zweifeln; …
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