Klausur · Einfach

Mehr Qual als Wahl: Abstrakte Normenkontrolle, Geschäftsordnungsautonomie und § 2 GO-BT

Staatsorganisationsrecht; Abstrakte Normenkontrolle; Geschäftsordnungsrecht in Gesetzesform; Beschränkbarkeit der Wahlgänge zum Präsidium des Bundestages

Sachverhalt

Beteiligte

  • GzD-Fraktion: populistische Bundestagsfraktion „Gegenentwurf zu Deutschland".
  • Etablierte Fraktionen: lehnen die Wahlvorschläge der GzD geschlossen ab.
  • Uwe Kampfmann (K): fraktionsloser Abgeordneter; Initiator des GOBTÄG.
  • Koalitionsfraktionen: tragen den Gesetzesbeschluss.
  • 180 Oppositionsabgeordnete: Antragsteller vor dem Bundesverfassungsgericht.

Geschehen

Fall „Gescheiterte Wahlgänge zur Wahl der Bundestagsvizepräsidenten"

  • Nach den vergangenen Bundestagswahlen ist die GzD in den Bundestag eingezogen.
  • Bei den Wahlen einer neuen Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten obliegt der GzD-Fraktion turnusgemäß ein Wahlvorschlag; alle drei Wahlvorschläge der GzD verfehlen die nach der GO-BT erforderlichen Mehrheiten.
  • Dieser Vorgang wiederholt sich quartalsweise.

Fall „Gesetzesentwurf des K"

  • K bringt im Plenum ein „Gesetz zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages" (GOBTÄG) ein.
  • Vorgesehen ist, dass eine Fraktion frühestens drei Monate nach dem letzten …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Antrag auf abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG iVm §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.

I. Statthaftigkeit

Subsumtion: Die 180 Abgeordneten begehren die Überprüfung des GOBTÄG; statthafter Antrag iSv Art. 93 I Nr. 2 GG.

II. Antragsberechtigung iSv Art. 93 I Nr. 2 GG

Definition: Antragsberechtigt iSv Art. 93 I Nr. 2 GG ist u.a. ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.

Subsumtion: 180 Abgeordnete erfüllen das Quorum iSv Art. 93 I Nr. 2 GG.

III. Antragsgegenstand

Subsumtion: GOBTÄG ist Bundesrecht iSv Art. 93 I Nr. 2 GG.

IV. Antragsgrund iSv § 76 II Nr. 1 BVerfGG

Definition: Art. 93 I Nr. 2 GG verlangt „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel"; § 76 II Nr. 1 BVerfGG verlangt das Für-nichtig-Halten.

Streitstand: Eine Ansicht (Schlaich/Korioth) hält § 76 II Nr. 1 BVerfGG wegen Vorrangs der Verfassung iSv Art. 20 III GG für verfassungswidrig; die hM legt § 76 II Nr. 1 BVerfGG verfassungskonform aus.

Streitentscheid: Die Antragsteller zweifeln; …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.