Klausur · Sehr schwer

Maskenpflicht im Sitzungssaal, Schokolade von der Staatsanwaltschaft und Mittagspause des Inhaftierten: Revision

Strafrechtliche Revisionsklausur Befangenheit Nichterscheinen des Angeklagten Belehrung materiell-rechtlich: gefährliche Körperverletzung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Maik Kümmel (Angeklagter; geboren 19.1.1992 in Hamburg; Schlosser; seit 8.12.2019 in Untersuchungshaft in der JVA Hamburg, Holstenglacis 3).
  • Anna Schulz (Verlobte des Angeklagten; Mutter des betroffenen Kindes); Sarah Kümmel (Schwester des Angeklagten); Igor Akinfeev (russischer Staatsangehöriger, des Deutschen nicht mächtig); Daniel Mölk (weiterer Zeuge).
  • Geschädigter: Vater des Kindes, früher als Boxer und Soldat tätig.
  • LG Hamburg, 3. Strafkammer: VRiLG Kocyigit, RiinLG Maus, RiLG Meier, Schöffen Nicole Bulik und Raphael Schüler; StAin Gouda; Justizobersekretärin Schubert (UrkB).
  • Rechtsanwalt Dr. Heiderich (Verteidiger und Bearbeiter), Rechtsreferendar Dürmeyer (Begutachtung), Rechtsreferendarin Liliia Diakova (Dolmetscherin in der Hauptverhandlung).

Geschehen

Fall „Tat im Kinderhort am 26.9.2019"

  • Der Geschädigte will gegen 16.00 Uhr im stark frequentierten Kinderhort „Regenbogen" sein Kind abholen; die Hortleiterin verweigert die Herausgabe und …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Gutachten

Obersatz: Die Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit: § 333 StPO – Revision gegen das erstinstanzliche Urteil der Großen Strafkammer.

2. Beschwer und Berechtigung: §§ 296 I, 297 StPO; Beschwer durch Freiheitsstrafe.

3. Einlegung: Erklärung zu Protokoll der Hauptverhandlung im Anschluss an die Urteilsverkündung; das richterliche Protokoll ersetzt die Niederschrift der Geschäftsstelle (Meyer-Goßner Vor § 338 Rn. 137); Frist nach § 341 StPO eingehalten.

4. Begründungsfrist: § 345 I 2 StPO – Beginn mit Zustellung des Urteils. Bei Doppelzustellung an Angeklagten und Verteidiger ist nach § 37 II StPO die letzte Zustellung maßgeblich, hier am 27.3.2020 an den Verteidiger; die vorherige Zustellung an den Mandanten am 19.3.2020 und die Protokollzustellung vom 17.3.2020 setzen die Frist nicht in Gang. Die Begründung ist zum Bearbeitungszeitpunkt noch möglich.

B. Begründetheit

Obersatz: Begründetheit nach § 337 StPO bei …

… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.

Lust auf die vollständige Klausur und Musterlösung?

Hier siehst du die ersten 1.000 Zeichen. Im juralernen.de-App-Modus schaltest du den vollständigen Sachverhalt, das komplette Gutachten und die Schemata frei — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.