Klausur · Sehr schwer

Nachtschicht vor der Strafkammer: Einlasskontrolle, abwesender Untersuchungshäftling und Küchenclogs

Strafrechtliche Revisionsklausur Befangenheit Nichterscheinen des Angeklagten Belehrung materiell-rechtlich: gefährliche Körperverletzung

Sachverhalt

Aktenauszug

A. Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2025

Landgericht Leipzig

8 KLs 412 Js 20114/25

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Koch Marvin Söhnke, geboren am 3. Februar 1994 in Halle an der Saale, wohnhaft Lärchenweg 8, 04229 Leipzig, ledig, deutscher Staatsangehöriger, seit dem 14. Juni 2025 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Leipzig,

Verteidigerin: Rechtsanwältin Dr. Annika Ferber, Leipzig,

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Leipzig in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2025, an der teilgenommen haben: (…)

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der Feststellungen zu den …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision

Die Revision des Angeklagten führt zum Erfolg, soweit sie zulässig ist und das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht.

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit

Die Revision müsste zunächst statthaft sein. Nach § 333 StPO ist sie gegen die Urteile der Strafkammern eröffnet, sofern es sich um eine Entscheidung des ersten Rechtszuges handelt. Angegriffen wird hier das Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig, die als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges tätig geworden ist; ihre sachliche Zuständigkeit ergab sich aus § 74 I 2 GVG, weil eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten war und das Amtsgericht auf eine solche Strafe nach § 24 II GVG nicht hätte erkennen dürfen. Die Revision ist mithin statthaft. Zur Entscheidung berufen ist nach § 135 I GVG der Bundesgerichtshof.

Hinweis: Wer an dieser Stelle die Sprungrevision des § 335 StPO erwähnt, hat den Instanzenzug verwechselt. § 335 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.