Maskenpflicht im Sitzungssaal, Schokolade von der Staatsanwaltschaft und Mittagspause des Inhaftierten: Revision
Sachverhalt
Beteiligte
- Maik Kümmel (Angeklagter; geboren 19.1.1992 in Hamburg; Schlosser; seit 8.12.2019 in Untersuchungshaft in der JVA Hamburg, Holstenglacis 3).
- Anna Schulz (Verlobte des Angeklagten; Mutter des betroffenen Kindes); Sarah Kümmel (Schwester des Angeklagten); Igor Akinfeev (russischer Staatsangehöriger, des Deutschen nicht mächtig); Daniel Mölk (weiterer Zeuge).
- Geschädigter: Vater des Kindes, früher als Boxer und Soldat tätig.
- LG Hamburg, 3. Strafkammer: VRiLG Kocyigit, RiinLG Maus, RiLG Meier, Schöffen Nicole Bulik und Raphael Schüler; StAin Gouda; Justizobersekretärin Schubert (UrkB).
- Rechtsanwalt Dr. Heiderich (Verteidiger und Bearbeiter), Rechtsreferendar Dürmeyer (Begutachtung), Rechtsreferendarin Liliia Diakova (Dolmetscherin in der Hauptverhandlung).
Geschehen
Fall „Tat im Kinderhort am 26.9.2019"
- Der Geschädigte will gegen 16.00 Uhr im stark frequentierten Kinderhort „Regenbogen" sein Kind abholen; die Hortleiterin verweigert die Herausgabe und …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Gutachten
Obersatz: Die Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit: § 333 StPO – Revision gegen das erstinstanzliche Urteil der Großen Strafkammer.
2. Beschwer und Berechtigung: §§ 296 I, 297 StPO; Beschwer durch Freiheitsstrafe.
3. Einlegung: Erklärung zu Protokoll der Hauptverhandlung im Anschluss an die Urteilsverkündung; das richterliche Protokoll ersetzt die Niederschrift der Geschäftsstelle (Meyer-Goßner Vor § 338 Rn. 137); Frist nach § 341 StPO eingehalten.
4. Begründungsfrist: § 345 I 2 StPO – Beginn mit Zustellung des Urteils. Bei Doppelzustellung an Angeklagten und Verteidiger ist nach § 37 II StPO die letzte Zustellung maßgeblich, hier am 27.3.2020 an den Verteidiger; die vorherige Zustellung an den Mandanten am 19.3.2020 und die Protokollzustellung vom 17.3.2020 setzen die Frist nicht in Gang. Die Begründung ist zum Bearbeitungszeitpunkt noch möglich.
B. Begründetheit
Obersatz: Begründetheit nach § 337 StPO bei …
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