Klausur · Mittel

Maskengeschäfte in Corona-Zeiten: Subventionsbetrug, Brandstiftung mit Ermöglichungsabsicht und Untersuchungshaft

Betrug Urkunds- und Brandstiftungsdelikte Antragsdelikte Soforthilfeantrag als Täuschungshandlung Masken mit gefälschten Zertifikaten als Betrugs- und Urkundenfälschungsobjekt Beweisverwertungsverbote Untersuchungshaft

Sachverhalt

Beteiligte

  • E: Eigentümer und Betreiber eines Erlebnishofs; bewohnt mit seiner Familie einen Gebäudeteil; bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Eintrittsgeldern.
  • L: Leiter des Bezirksamts B in Berlin.
  • A: Auszubildender Es; vor einem Jahr aus dem außereuropäischen Land X nach Deutschland gekommen; Familie weiterhin in X.
  • S: Staatsanwältin (in den Zusatzfragen).
  • P: Polizistin an der Pförtnerloge (in den Zusatzfragen).
  • R: Amtsrichter (in den Zusatzfragen).

Geschehen

Fall „Soforthilfe-Antrag"

  • Mit Beginn der Corona-Pandemie brechen die Eintrittsgelder weg, weil keine Besucher kommen dürfen.
  • E beantragt die vom Bund gewährte Soforthilfe für Selbstständige in Höhe des zulässigen Höchstbetrags von 15.000 EUR und gibt seinen gesamten Einnahmenausfall als Berechnungsgrundlage an; ihm ist nicht bewusst, dass Kosten für den Lebensunterhalt davon nicht gedeckt werden dürfen.
  • Nach Auszahlung erkennt E, dass ihm das Geld nicht in voller Höhe zusteht; er sieht von einer …

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Lösung (Gutachten)

A. Strafbarkeit Es im 1. Tatkomplex – Soforthilfe

I. § 263 I StGB durch den Antrag

Obersatz: § 263 I StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus.

Subsumtion: E gibt seinen vollen Einnahmenausfall als Berechnungsgrundlage an; der Inhalt der Subventionsbedingungen ist Tatsache iSv § 263 I StGB. E war im Antragszeitpunkt nicht bewusst, dass Kosten für den Lebensunterhalt nicht gedeckt werden dürfen; ihm fehlt der Vorsatz iSv § 15 StGB.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 263 I StGB.

II. §§ 263 I, 13 I StGB durch Unterlassen der Aufklärung

Obersatz: § 263 I StGB iVm § 13 I StGB pönalisiert die Täuschung durch Unterlassen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht.

Definition Aufklärungspflicht aus § 13 I StGB: kann sich aus Ingerenz, Gesetz, Vertrag, Treu und Glauben oder besonderen Vertrauensverhältnissen ergeben.

Subsumtion: Aus dem subventionsrechtlichen Vertrauensverhältnis besteht eine Aufklärungspflicht; auch Ingerenz iSv § 13 I StGB trägt. Der Sachbearbeiter unterlag nach § …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.