Klausur · Sehr schwer

Marktplatzvergabe bei knapper Kapazität: § 70 III GewO und einstweilige Anordnung

Gewerberecht Marktzulassung Befangenheit im Verwaltungsverfahren einstweiliger Rechtsschutz

Sachverhalt

Beteiligte

  • Antragsteller: Sebastian Berger (Hamburg, Große Elbstraße 28), Schaustellerbetrieb
  • Verfahrensbevollmächtigte Antragsteller: RAe Hombach & Partner (Hamburg)
  • Antragsgegnerin: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Sachgebiet Volksfeste und Sonderveranstaltungen; Sachbearbeiterin Inga Schnell
  • Verband der Schausteller und Marktkaufleute Hamburg eV (mit Vorstandsmitglied, das zugleich Vater eines ausgewählten Mitbewerbers ist)
  • VG Hamburg, Kammer 2 (Az. 2 V 967/11), VRiVG Otte, RinVG Schwarz, RinVG Schmidt

Geschehen

Fall „Bewerbung um Standplatz Hamburger Winterdom 2011"

Der Antragsteller betreibt seit Jahrzehnten einen Schaustellerbetrieb. Mit Schreiben vom 19.11.2010 bewarb er sich mit dem Karussell „Der Nußknacker" — einem Rundfahrgeschäft für Kleinkinder mit Babyflug (Kabine bis 1,7 m abhebbar) — um einen Standplatz beim Hamburger Winterdom 2011 (4.11.–4.12.2011). Bereits in den Vorjahren bewarb er sich erfolglos.

Für den …

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Lösung (Gutachten)

Az. 2 V 967/11

Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache Sebastian Berger (Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte RAe Hombach & Partner) gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (Antragsgegnerin) hat das VG Hamburg, Kammer 2, durch VRiVG Otte sowie RinVG Schwarz und RinVG Schmidt am 4.11.2011 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde nach § 146 VwGO.

Gründe

Obersatz

Der Antrag nach § 123 I VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zulässigkeit

Statthaftigkeit

Definition

Nach §§ 122 I, 88, 123 IV VwGO erstrebt der Antragsteller den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO.

Antragsbefugnis

Analog § 42 II VwGO — der Antragsteller kann sich auf das subjektive öffentliche Recht aus § 70 I GewO berufen (grundsätzliche Berechtigung zur Teilnahme an festgesetzter Veranstaltung).

Rechtsschutzbedürfnis

Definition

Die Frage, ob der Antrag eine unzulässige …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.