Klausur · Sehr schwer

Feldesse ohne Standplatz: Begründungsheilung, Mitwirkungsverbot und Auswahlermessen im Marktrecht

Gewerberecht Marktzulassung Befangenheit im Verwaltungsverfahren einstweiliger Rechtsschutz

Sachverhalt

Auszug aus der Akte des Verwaltungsgerichts Meiningen

Antragsschrift

Trepte & Kollegen

Rechtsanwälte

Frauentorstraße 9

98617 Meiningen

Telefon 03693 – 44 21 80

Telefax 03693 – 44 21 89

An das

Verwaltungsgericht Meiningen

Lindenallee 15

98617 Meiningen

Meiningen, 1.9.2026

Eingang: 1.9.2026

In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

der Frau Roswitha Kienbaum, Schmiedemeisterin, Am Lohgraben 14, 36433 Bad Salzungen,

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Trepte & Kollegen, Frauentorstraße 9, 98617 Meiningen,

gegen

die Stadt Schmalkalden, vertreten durch den Bürgermeister, Fachdienst Märkte und Stadtwerbung, Weidebrunner Gasse 3, 98574 Schmalkalden,

– Antragsgegnerin –

bestellen wir uns für die Antragstellerin. Unter Vorlage der Originalvollmacht beantragen wir,

1.

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung der Antragstellerin um einen Standplatz für ihre Schauschmiede „Feldesse Kienbaum" …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Gutachten zu den Erfolgsaussichten des Antrags

Der Antrag der Roswitha Kienbaum (K) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Nach § 40 I 1 VwGO ist er in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn die für sie maßgeblichen Rechtssätze einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten; das ist der Inhalt der modifizierten Subjektstheorie, die sich gegenüber der Interessen- und der Subordinationstheorie durchgesetzt hat.

Über das Begehren der K entscheidet § 70 GewO. Diese Vorschrift richtet sich zwar an den Veranstalter einer festgesetzten Veranstaltung und gilt für private wie für …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.