Klausur · Sehr schwer

Lebensversicherung-Klage gegen Vierjährigen: Kosteneinrede, Bereicherung und Entreicherung

Urkundsprozess Minderjährigenschutz bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis

Sachverhalt

Beteiligte

  • Klägerin: Lebensversicherung AG (München), vertr. d. d. Vorstand
  • Prozessbevollmächtigte Klägerin: RAe Dr. Moser & Kollegen (Rosenheim)
  • Beklagter: Markus Müller (4 Jahre), gesetzlich vertreten durch die Eltern Marius und Maria Müller (Rosenheim)
  • Mandatierter Prozessbevollmächtigter Beklagte: RA Dr. Fleißig (Rosenheim)
  • Großmutter und Beitragszahlerin: Ottilia Ohmer
  • AG Rosenheim, Az. 132 C 855/21

Geschehen

Fall „Lebensversicherungsvertrag und Beitragszahlung"

Am 1.7.2018 schlossen die Eltern Marius und Maria Müller im Namen ihres gemeinsamen Sohnes Markus Müller (geb. 2017) bei der Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag (VertragsNr. 123456789) mit Laufzeit bis 30.6.2084 (Rentenalter 67). Bezugsberechtigter ist Markus. Die monatlichen Beiträge iHv 100 EUR zahlte die Großmutter Ottilia Ohmer; sie hatte für die Versicherung eine Einzugsermächtigung erteilt und unterschrieb diese in der Vertragsurkunde. Sie wollte ihrem Enkel etwas zukommen …

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Lösung (Gutachten)

I. Schriftsatz an das Amtsgericht Rosenheim

RA Dr. Fleißig …

10.9.2021

An das AG Rosenheim

In Sachen Lebensversicherung AG (Klägerin) gegen Markus Müller, gesetzlich vertreten durch die Eltern Marius und Maria Müller (Beklagter), Az. 132 C 855/21:

Ich zeige unter Vorlage der Vollmacht die Vertretung des Beklagten und seiner gesetzlichen Vertreter an und erkläre Verteidigungsabsicht (§§ 276 I 1, 331 III 1, 495 ZPO).

Ich werde beantragen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

A. Zulässigkeit — Einrede der nicht erstatteten Kosten

Obersatz

Die Klage ist nach §§ 269 VI, 495 ZPO derzeit unzulässig.

Definition

Nach Klagerücknahme im Vorverfahren (Az. 133 C 655/21) und der Kostenentscheidung mit Beschluss des AG Rosenheim vom 11.7.2021 ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten des Beklagten (insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren) zu tragen. Bei erneuter Klage ist die …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.