Klausur · Mittel

Das dauerbestromte Rudergerät: Mietmängelrechte und digitale Produkte, §§ 578b, 327a BGB

Mietrecht Recht der digitalen Produkte

Sachverhalt

Ausgangsfall

Ida Grunwald (G) arbeitet als Chemielaborantin und bewohnt in Halle an der Saale eine Zweizimmerwohnung. Sie möchte im Winterhalbjahr zu Hause trainieren, scheut aber die Anschaffungskosten für ein hochwertiges Gerät. Bei dem Sportfachhändler Wolfram Teichgräber (T), der in Halle ein Ladengeschäft betreibt und Trainingsgeräte sowohl verkauft als auch vermietet, findet sie ein passendes Mietangebot. Am 4. März 2025 schließen G und T einen unbefristeten Mietvertrag über ein fabrikneues Rudergerät des Herstellers Kaltenbrunn Sportelektronik GmbH (K), Modell „Elbtal R5", zu einer monatlichen Miete von 41 EUR. G nutzt das Gerät ausschließlich für sich selbst und ihren Haushalt. T liefert es am 11. März 2025 in ihre Wohnung und schließt es dort an.

Den Trainingswiderstand des Geräts erzeugt eine Magnetbremse. Eine im Gerät fest installierte Steuerungssoftware regelt die Stromzufuhr zu dieser Bremse, wertet die Leistungsdaten aus und zeigt sie auf dem Display an; daneben sind …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

A. Ansprüche der G gegen T wegen der Widerstandseinheit

Hinweis: Der Fall lebt davon, dass ein und derselbe Mietvertrag rechtlich in zwei Teile zerfällt: in den sächlichen Teil, für den es beim Mietrecht bleibt, und in den digitalen Teil, für den die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte an die Stelle der mietrechtlichen Gewährleistung treten. Wer das Rudergerät einheitlich entweder dem Mietrecht oder den §§ 327 ff. BGB unterwirft, verfehlt den Schwerpunkt der Aufgabe. Die Gliederung nach den beiden Vertragsbestandteilen ist nicht zwingend, macht die Prüfung aber übersichtlich; wer streng nach Anspruchsgrundlagen ordnet, gelangt zu denselben Ergebnissen.

I. Anspruch auf Beseitigung des Mangels aus § 535 I 2 BGB

G könnte gegen T einen Anspruch auf Instandsetzung der Bremseinheit aus § 535 I 2 BGB haben. Das setzt einen Mietvertrag zwischen G und T voraus, ferner die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Erhaltungspflicht auf den betroffenen Vertragsbestandteil und …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.