Leben Mieter sorgenlos? Mietrecht und digitale Produkte beim Smartphone, § 578b BGB
Sachverhalt
Beteiligte
- S: Verbraucher; will keine Alltagsgegenstände mehr kaufen.
- H: Smartphone-Händler; verkauft und vermietet Smartphones.
- X: Hersteller des an S vermieteten Smartphones (nicht Vertragspartei).
- R: Rechtsanwältin (nur in der Abwandlung).
Geschehen
Fall „Mietvertrag und Mängel"
- S mietet bei H ein neues Smartphone des Herstellers X für den alltäglichen Gebrauch.
- Wenige Wochen nach Inbetriebnahme lässt die Akkuleistung extrem nach.
- S bringt das Gerät unverzüglich zu H und unterrichtet ihn vom Problem.
- H erwidert, das gehe ihn nichts an; S müsse sich an den Hersteller wenden, an Problemen mit dem Smartphone werde er nichts ändern.
Fall „Befund der Spezialistin"
- Eine Woche später stellt eine Spezialistin fest, dass ein Fehler im Betriebssystem zu schnellerer Akku-Entladung führt.
- Der Softwarefehler war bereits vorhanden, als H das Gerät bei X gekauft hat; H hatte davon keine Kenntnis.
- Das Smartphone musste durch den Defekt doppelt so häufig geladen werden wie …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Frage 1 – Ansprüche des S im Ausgangsfall
Vorbemerkung: § 578b BGB spaltet den Vertrag auf. Auf den sächlichen Bestandteil (Akku) findet das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung; auf den digitalen Bestandteil (Betriebssystem) sind nach § 578b III, I 1 Nr. 1 BGB die §§ 327 ff. BGB einschlägig.
A. Ansprüche bezüglich des Akkus
I. § 535 I 2 BGB – Mängelbeseitigung
Obersatz: S kann von H die Beseitigung des Akkumangels verlangen, wenn ein Mietvertrag mit nicht vertragsgemäßer Sache vorliegt und die §§ 535 ff. BGB anwendbar sind.
1. Mietvertrag und Anwendbarkeit (§ 578b BGB)
Definition § 578b III BGB: Bei Verbraucherverträgen über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, gelten die Anwendungsausschlüsse des § 578b I BGB für die digitalen Bestandteile.
Subsumtion: S ist Verbraucher (§ 13 BGB), H Unternehmer (§ 14 BGB). Das Smartphone ist eine Sache (§ 90 BGB), die das Betriebssystem als digitales Produkt enthält (§ 327a II BGB). Auf den Akku als …
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