Klausur · Mittel

Leben Mieter sorgenlos? Mietrecht und digitale Produkte beim Smartphone, § 578b BGB

Mietrecht Recht der digitalen Produkte

Sachverhalt

Beteiligte

  • S: Verbraucher; will keine Alltagsgegenstände mehr kaufen.
  • H: Smartphone-Händler; verkauft und vermietet Smartphones.
  • X: Hersteller des an S vermieteten Smartphones (nicht Vertragspartei).
  • R: Rechtsanwältin (nur in der Abwandlung).

Geschehen

Fall „Mietvertrag und Mängel"

  • S mietet bei H ein neues Smartphone des Herstellers X für den alltäglichen Gebrauch.
  • Wenige Wochen nach Inbetriebnahme lässt die Akkuleistung extrem nach.
  • S bringt das Gerät unverzüglich zu H und unterrichtet ihn vom Problem.
  • H erwidert, das gehe ihn nichts an; S müsse sich an den Hersteller wenden, an Problemen mit dem Smartphone werde er nichts ändern.

Fall „Befund der Spezialistin"

  • Eine Woche später stellt eine Spezialistin fest, dass ein Fehler im Betriebssystem zu schnellerer Akku-Entladung führt.
  • Der Softwarefehler war bereits vorhanden, als H das Gerät bei X gekauft hat; H hatte davon keine Kenntnis.
  • Das Smartphone musste durch den Defekt doppelt so häufig geladen werden wie …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 – Ansprüche des S im Ausgangsfall

Vorbemerkung: § 578b BGB spaltet den Vertrag auf. Auf den sächlichen Bestandteil (Akku) findet das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung; auf den digitalen Bestandteil (Betriebssystem) sind nach § 578b III, I 1 Nr. 1 BGB die §§ 327 ff. BGB einschlägig.

A. Ansprüche bezüglich des Akkus

I. § 535 I 2 BGB – Mängelbeseitigung

Obersatz: S kann von H die Beseitigung des Akkumangels verlangen, wenn ein Mietvertrag mit nicht vertragsgemäßer Sache vorliegt und die §§ 535 ff. BGB anwendbar sind.

1. Mietvertrag und Anwendbarkeit (§ 578b BGB)

Definition § 578b III BGB: Bei Verbraucherverträgen über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, gelten die Anwendungsausschlüsse des § 578b I BGB für die digitalen Bestandteile.

Subsumtion: S ist Verbraucher (§ 13 BGB), H Unternehmer (§ 14 BGB). Das Smartphone ist eine Sache (§ 90 BGB), die das Betriebssystem als digitales Produkt enthält (§ 327a II BGB). Auf den Akku als …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.