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title: "Klausur: Kryptoanlage zwischen Gefälligkeit und GoA — verschärfte Bereicherungshaftung im Anweisungsfall"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/kryptoanlage-zwischen-gefaelligkeit-und-goa-verschaerfte-bereicherungshaftung-im-anweisungsfall"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "frei zugänglich (Vollversion)"
updated: "2024-11-19T11:17:23+00:00"
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# Kryptoanlage zwischen Gefälligkeit und GoA — verschärfte Bereicherungshaftung im Anweisungsfall

*Themen:* BGB AT, Schuldrecht AT und Bereicherungsrecht

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- B: Privater Anleger, Nachbar und langjähriger Freund von E, sucht hochrentable Anlagen am Kryptomarkt
- E: Erfahrener Krypto-Anleger, soll im Auftrag des B in Kryptowerte investieren
- R: Rechtsanwalt, vertritt E im Einspruchsverfahren
- V: Unbekannte Person aus dem MetaVerse, beauftragt E mit einem Geldtransfer
- G: Inhaber eines Bankkontos bei HG, von Betrügern angewiesen
- HG: Hausbank des G, fordert das überwiesene Geld von E zurück

#### Geschehen

Fall 1

B und E sind seit frühester Kindheit eng befreundet und tauschen sich regelmäßig über Investitionsmöglichkeiten aus. Während E am Kryptomarkt erfahren ist, bittet der renditeorientierte B den E um Unterstützung. Er schlägt vor, E einen Geldbetrag zur gewinnbringenden Investition zu überweisen, und erklärt: „Mach mich reich! Ich verlasse mich auf deine Expertise hinsichtlich Auswahl und Gewichtung der Kryptowerte. Du hast freie Hand." E soll dafür ein eigenes Krypto-Handelskonto anlegen, regelmäßig Zwischenstände mitteilen und in Auswahl wie Gewichtung frei entscheiden. E willigt ein.

B überweist 85.000 EUR auf das von E eröffnete Plattformkonto. E erwirbt damit Ether (ETH) und Bitcoin (BTC) im Gesamtwert von 85.000 EUR und tauscht die BTC-Anteile am 4.10.2022 gewinnbringend in ETH; das Konto weist zwischenzeitlich 56,99632113 ETH zum Gegenwert von 94.275 EUR auf. Im November tauscht E auf eine Werterhöhung spekulierend einen Teil der ETH wieder in BTC um. Die Werterhöhung der BTC bleibt aus, während ETH zugleich steigt; beim Rücktausch in ETH erhält E weniger Anteile zurück. Auf dem Konto verbleiben 47,5735218742 ETH zum Gegenwert von 52.384 EUR.

Am 5.1.2023 fordert B sein Kapital zurück. E verkauft alle Werte und überweist 54.275 EUR an B. B verlangt den Differenzbetrag von 40.000 EUR zum Höchststand vom 4.10.2022. Er argumentiert, E sei zum eigenmächtigen November-Umtausch nicht berechtigt gewesen. E entgegnet, ihm sei freie Hand gelassen worden; eine renditeträchtige Allokation sei nur durch weitere Transaktionen möglich gewesen. Auch ohne den Umtausch wäre — was unstreitig zutrifft — ein Wertverlust eingetreten. Im Übrigen seien zwischenzeitlich erhebliche Gewinne realisiert und B hierüber unterrichtet worden, sodass kein Schaden entstanden sei.

B erhebt vor dem örtlich zuständigen Landgericht ordnungsgemäß Klage gegen E auf Ersatz des entgangenen Gewinns von 40.000 EUR. Im frühen ersten Termin am 10.9.2023 erscheint E persönlich ohne Anwalt; gegen ihn ergeht ein ordnungsgemäßes Versäumnisurteil, das ihm am 19.9.2023 zugestellt wird. Vertreten durch Rechtsanwalt R erhebt E mit Schriftsatz vom 2.10.2023 Einspruch und beantragt Aufhebung des Versäumnisurteils nebst Klageabweisung; der Schriftsatz geht am 4.10.2023 beim Landgericht ein.

Fall 2

E flüchtet sich nach den Verlusten ins MetaVerse — eine digitale Welt, in der Nutzer unter pseudonymer Identität mit selbst gestalteten Avataren agieren. Dort spricht ihn der unbekannte V an: Ein Geschäftspartner schulde V noch 20.000 EUR, V habe aktuell jedoch keinen Zugriff auf sein Bankkonto. V bittet E, die 20.000 EUR auf Es Konto entgegenzunehmen, sie in die virtuelle MetaVerse-Währung MetaCoin (MC) — die pseudonyme Zahlungen ermöglicht — umzutauschen und an V weiterzuleiten. Als Gegenleistung dürfe E 10 % einbehalten. E stimmt sofort zu.

Am Folgetag geht bei E eine Zahlung von 20.000 EUR ein, ausgeführt von der Hausbank HG des Kontoinhabers G. E erwirbt auftragsgemäß MCs im Wert von 18.000 EUR und transferiert sie an V; von den verbleibenden 2.000 EUR kauft er sich ein Stück Land im MetaVerse. Kurz darauf fordert HG von E die 20.000 EUR zurück: Die Überweisung sei mittels gefälschten Überweisungsträgers durch einen Betrüger angewiesen worden. E entgegnet, 18.000 EUR bereits weiter transferiert zu haben; die übrigen 2.000 EUR hätte er ohne den Provisionsanteil nicht für den Erwerb der MCs zum Grundstückskauf eingesetzt.

#### Aufgabe

Frage 1: Wie wird das Landgericht entscheiden? § 823 II BGB ist nicht zu prüfen.

Frage 2: Kann HG die Rückzahlung der 20.000 EUR von E verlangen?

## Lösung (Gutachtenstil)

Frage 1

#### Obersatz

Das Landgericht wird den Einspruch des E nach § 341 I 2 ZPO als unzulässig verwerfen, sofern dieser unzulässig ist; im Übrigen wird das Versäumnisurteil nach § 343 S. 1 ZPO aufrechterhalten, wenn die Klage zulässig und begründet ist, andernfalls nach § 343 S. 2 ZPO durch neues Urteil aufgehoben.

#### A. Zulässigkeit des Einspruchs

#### Obersatz

Der Einspruch des E gegen das Versäumnisurteil vom 10.9.2023 müsste zulässig sein.

#### Voraussetzungen

- Statthaftigkeit (§ 338 ZPO)
- Form (§ 340 ZPO)
- Frist (§ 339 I ZPO)

#### Subsumtion

#### I. Statthaftigkeit

Der Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil ist nach § 338 ZPO statthaft.

#### II. Form, § 340 ZPO

Mangels entgegenstehender Angaben sind die Formvorgaben gewahrt.

#### III. Frist

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 339 I ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Die Zustellung erfolgte am 19.9.2023. Nach § 222 I ZPO iVm § 187 I BGB beginnt die Frist am 20.9.2023 und endet gem. § 222 I ZPO iVm § 188 II BGB am 3.10.2023. Da dies ein Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende nach § 222 II ZPO, § 193 BGB auf den 4.10.2023, 24:00 Uhr. Der Einspruch ging am 4.10.2023 beim Landgericht ein und wahrte damit die Frist.

#### Ergebnis

Der Einspruch ist zulässig; nach § 342 ZPO wird der Prozess in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, sodass über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden ist.

#### B. Zulässigkeit der Klage

#### Obersatz

Die Klage müsste zulässig sein.

#### Voraussetzungen

- Rechtswegeröffnung (§ 13 GVG)
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO)
- Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50, 51 f. ZPO)
- Postulationsfähigkeit (§ 78 I ZPO)

#### Subsumtion

Die Rechtswegeröffnung folgt aus § 13 GVG; die Klage ist nach § 253 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, da der Streitwert 5.000 EUR übersteigt; die örtliche Zuständigkeit ist gegeben. B und E sind nach § 50 ZPO parteifähig sowie nach §§ 51 f. ZPO prozessfähig. Vor dem Landgericht gilt nach § 78 I ZPO Anwaltszwang; B lässt sich daher gem. § 80 ZPO durch R prozessbevollmächtigt vertreten.

#### Ergebnis

Die Klage ist zulässig.

#### C. Begründetheit der Klage

#### Obersatz

Die Klage ist begründet, wenn B gegen E einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 40.000 EUR hat.

#### I. Anspruch aus §§ 280 I, 282 BGB

#### Obersatz

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch aus §§ 280 I, 282 BGB.

#### Voraussetzungen

- Schuldverhältnis (§ 241 BGB)
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden

#### Subsumtion

#### 1. Schuldverhältnis

#### Definition

Ein vertragliches Schuldverhältnis nach § 241 I BGB setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) mit beiderseitigem Rechtsbindungswillen voraus. Fehlt der Rechtsbindungswille bei einer Partei, liegt ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Verpflichtung vor (BeckOK BGB/Sutschet, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 67. Ed. 1.8.2023, § 241 Rn. 18; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 21. Aufl. 2022, § 17 Rn. 16; MüKoBGB/Bachmann, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 235).

#### a) Abgrenzung Gefälligkeitsvertrag und Gefälligkeitsverhältnis

#### Definition

Maßgeblich ist nicht der innere Wille, sondern die Gesamtwürdigung aus Sicht eines objektiven Beobachters nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte; einzubeziehen sind wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, Art, Grund und Zweck der Leistung sowie die Parteiinteressen (BGHZ 21, 102 [107] = NJW 1956, 1313; BGHZ 92, 164 [168] = NJW 1985, 1778).

Für einen Rechtsbindungswillen des Leistenden spricht ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Leistungsgewährung (BGH NJW 1956, 1313 [1314]; BGH NJW 1984, 1533 [1536]; RGZ 65, 17 [19]); dagegen sprechen Unentgeltlichkeit, erkennbar uneigennütziges Verhalten, ein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 242; Meier JZ 2023, 669 [672] mwN auf BGH NJW 1974, 1705 [1706]) sowie eine alltägliche Handlung. Eine enge persönliche Beziehung legt die Annahme eines Freundschaftsdienstes nahe und spricht damit gegen einen Rechtsbindungswillen (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 242). Beim Begünstigten ist Rechtsbindungswille zu bejahen, wenn er sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH NJW 1971, 1404 [1405]; BeckOK BGB/Sutschet, 67. Ed. 1.8.2023, § 241 Rn. 18).

#### aa) Rechtsbindungswillen des B

Für B stehen mit der Anlage von 85.000 EUR aus Sicht eines objektiven Dritten erhebliche Werte auf dem Spiel (Thelen/Solbach MDR 2023, 945 [947]). Hinzu tritt sein berechtigtes Interesse an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch für den Fall, dass E den Erlös nicht vereinbarungsgemäß investiert oder durch eigenmächtige Handelsentscheidungen Verluste verursacht. Zwar nimmt der renditeorientierte Anleger die mit der Investition verbundenen Risiken bewusst in Kauf; gleichwohl ist davon auszugehen, dass B Wertverluste infolge eigenmächtigen Handelns rechtlich angreifen können möchte. B hatte daher Rechtsbindungswillen.

#### bb) Rechtsbindungswillen des E

Gemäß § 147 I 1 BGB konnte das Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden; die kurze Bedenkzeit des E genügt. E wurde keine Gewinnbeteiligung oder ähnlicher Anreiz in Aussicht gestellt; er handelt aus Sicht eines objektiven Dritten ohne eigenes wirtschaftliches Interesse, also altruistisch (Thelen/Solbach MDR 2023, 945 [947]).

Zwar rückt die Verwaltung erheblichen fremden Vermögens am Kryptomarkt die Tätigkeit in die Nähe der regulierten und üblicherweise vergüteten Vermögensverwaltung. Gerade die Unentgeltlichkeit verdeutlicht jedoch den Charakter als Freundschaftsdienst (so auch Schultess BKR 2023, 460 [464 f.]). Die langjährige enge Freundschaft seit Kindheit und der bereits zuvor etablierte Austausch über Anlagemöglichkeiten unterstreichen, dass der Geltungsgrund der Verabredung im sozialen Kontakt liegt, nicht in der rechtlichen Bindung. Dass B sich auf die Expertise des E verlässt, genügt nicht, um bei E ein Gefühl der vertraglichen Inanspruchnahme zu erzeugen.

In der Gesamtschau liegt bei E kein Rechtsbindungswille vor. Seine Erklärung erfüllt nicht den Tatbestand einer rechtlich verpflichtenden Willenserklärung.

#### b) Zwischenergebnis

Mangels vertraglicher Einigung liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor.

#### Streitstand

- A.A.: Die Annahme eines Auftrags nach § 662 BGB ist mit entsprechender Argumentation vertretbar (Thelen/Solbach MDR 2023, 945 [947]). Dann wären die weiteren Voraussetzungen aus §§ 280 I, 282 BGB zu prüfen; die Pflichtverletzung wäre weitgehend mit der Argumentation zur Pflichtwidrigkeit im Rahmen der GoA identisch.

#### Streitentscheid

Die hier vertretene Auffassung schließt einen Anspruch aus §§ 662, 280 I, 282 BGB aus.

#### Ergebnis

Mangels Auftragsverhältnisses scheidet ein Anspruch aus §§ 662, 280 I, 282 BGB aus.

#### II. Anspruch aus §§ 677, 678 BGB

#### Obersatz

B könnte gegen E einen Anspruch aus §§ 677, 678 BGB auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 40.000 EUR haben.

#### Voraussetzungen

- Anwendbarkeit der GoA bei reinen Gefälligkeiten
- Geschäftsbesorgung
- Fremdes Geschäft
- Fremdgeschäftsführungswille
- Kein Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Übernahme entgegen wirklichem oder mutmaßlichem Willen (§ 678 BGB)

#### Subsumtion

#### 1. Anwendbarkeit der GoA bei Gefälligkeiten

#### Streitstand

- BGH: Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind die §§ 677 ff. BGB und reine außerrechtliche Gefälligkeiten zu trennen; bei einer als bloße Gefälligkeit qualifizierten Leistung ist die Anwendbarkeit der GoA ausgeschlossen (BGH NJW 2015, 2880 Rn. 9; ähnliches Verständnis bei Staake JURA 2016, 651 [654]).
- A.A.: Vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse haben unterschiedliche Entstehungstatbestände; die Übertragung der Abgrenzungskriterien ist methodisch zweifelhaft (Witschen AcP 219 [2019], 300 [308 f.]; im Ergebnis ebenso MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 233; ferner MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, § 677 Rn. 138).

#### Streitentscheid

Die Frage kann dahinstehen, da die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ohnehin ausscheiden.

#### 2. Geschäftsbesorgung

#### Definition

Eine Geschäftsbesorgung ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Aufl. 2022, § 4 Rn. 1).

#### Subsumtion

Die Umtauschtransaktionen aus November 2022 (ETH ↔ BTC) sind rechtsgeschäftliche Handlungen.

#### 3. Fremdheit des Geschäfts

#### Definition

Fremd ist ein Geschäft, wenn es zumindest auch in den Rechts- oder Interessenbereich einer anderen Person fällt (Wandt, 11. Aufl. 2022, § 4 Rn. 5).

#### Subsumtion

Die Transaktionen erfolgten altruistisch ausschließlich zur Renditeerzielung für B; das Geschäft fällt ausschließlich in dessen Interessenbereich und ist objektiv-fremd.

#### 4. Fremdgeschäftsführungswille

#### Definition

Der Geschäftsführer muss wissen und wollen, dass der Erfolg dem Geschäftsherrn zugutekommt (Wandt, 11. Aufl. 2022, § 4 Rn. 26). Bei objektiv-fremden Geschäften wird der Wille widerlegbar vermutet (BGH NJW 2007, 63; Wandt, 11. Aufl. 2022, § 4 Rn. 32).

#### Subsumtion

E handelte mit dem Ziel der Kapitalmehrung des B; der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor.

#### 5. Kein Auftrag oder sonstige Berechtigung

Ein Auftrag nach §§ 662 ff. BGB oder eine sonstige Berechtigung zu den Umtauschtransaktionen liegt nicht vor. Eine vertragliche Abrede besteht nach hier vertretener Auffassung nicht; die GoA als gesetzliches Schuldverhältnis greift mangels abschließender Regelung der Parteiinteressen ein (Staudinger/Bergmann, BGB, 2020, BGB Vor §§ 677 ff. Rn. 187).

#### 6. Keine Berechtigung zur Übernahme — § 678 BGB

#### Definition

Nach § 678 BGB muss die Übernahme der Geschäftsbesorgung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch stehen; ist der wirkliche Wille erkennbar, tritt der mutmaßliche Wille zurück (Wandt, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 14).

#### Subsumtion

E investierte mit ausdrücklichem Einverständnis und auf Wunsch des B; das Einverständnis erfasst die Erstinvestition und damit verbundene Krypto-Transaktionen. Fraglich ist, ob auch nachgelagerte Umtauschtransaktionen zur Ausnutzung von Arbitragemöglichkeiten erfasst sind. Da B weitere Transaktionen nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen.

Gegen einen entgegenstehenden Willen sprechen mehrere Umstände: B verließ sich „auf die Expertise" des E hinsichtlich Auswahl und Gewichtung; er ließ ihm „freie Hand". Damit war E ein eigenständiger Entscheidungsspielraum eingeräumt. Bei Renditeorientierung und hoher Volatilität von Kryptowerten erschiene eine bloße Buy-and-Hold-Strategie nicht mit dem Anlageziel vereinbar; auch sie kann zu Wertverlusten führen. Die Eröffnung eines Kontos, das den Umtausch zwischen Kryptowährungen erlaubt, deutet auf aktiven Handel hin. Schließlich beruft sich B beim Schadensbetrag auf den Höchststand vom 4.10.2022, der nur durch Folgetransaktionen erreicht wurde; es wäre widersprüchlich, lediglich verlustbringende Folgetransaktionen als unbeauftragt zurückzuweisen.

Der mutmaßliche Wille des B umfasst daher auch die der Erstinvestition nachgelagerten renditeorientierten Transaktionen. Die Voraussetzungen des § 678 BGB sind nicht erfüllt.

#### Ergebnis

B hat keinen Anspruch aus §§ 677, 678 BGB.

#### III. Anspruch aus §§ 677 Hs. 2, 280 I, 282 BGB

#### Obersatz

B könnte einen Anspruch aus §§ 677 Hs. 2, 280 I, 282 BGB haben.

#### Voraussetzungen

- Schuldverhältnis (echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB)
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden

#### Subsumtion

#### 1. Schuldverhältnis

Die Voraussetzungen einer echten, berechtigten GoA nach §§ 677, 683 S. 1 BGB sind erfüllt; ein gesetzliches Schuldverhältnis liegt vor.

#### 2. Pflichtverletzung

#### Definition

Nach § 677 Hs. 2 BGB hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu besorgen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert; eine Pflichtverletzung ergibt sich auch aus § 681 BGB.

#### Subsumtion

Die Investitionsvereinbarung umfasst — wie unter II.6. dargelegt — auch der Erstinvestition nachgelagerte Transaktionen zur Ausnutzung von Arbitragemöglichkeiten, einschließlich der Realisierung von Verlusten. Solche Verluste sind die Realisierung des allgemeinen Investitionsrisikos; ein plötzlicher Kursrutsch ist gerade bei Kryptowerten ein für E nicht beherrschbares Volatilitätsrisiko. Die im November 2022 vorgenommene Folgetransaktion stellt daher keine Pflichtverletzung dar.

#### Ergebnis

Ein Anspruch aus §§ 677 Hs. 2, 280 I, 282 BGB scheidet aus.

#### IV. Anspruch aus § 823 I BGB

#### Obersatz

B könnte gegen E einen Anspruch aus § 823 I BGB haben.

#### Voraussetzungen

- Verletzung eines geschützten Rechtsguts
- Handlung
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden

#### Subsumtion

Kryptowerte wie Ether und Bitcoin haben keine Sachqualität nach § 90 BGB, sodass das Eigentum nach § 903 BGB als verletztes Rechtsgut ausscheidet (Weiss JuS 2019, 1050 [1054]; Birne RDi 2023, 345 [346]; zur Sachqualität bereits Langenbucher/Bliesener/Spindler/Langenbucher/Hoche/Wentz, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Kap. 11 Rn. 35).

#### Definition

Ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB ist ein eigentumsähnliches Recht, das eine positive Zuweisungs- und negative Abwehrfunktion aufweist (Wandt, 11. Aufl. 2022, § 16 Rn. 36).

#### Subsumtion

Kryptowerten fehlt ein gesetzlich verankerter Zuweisungsgehalt; die Zuordnung erfolgt allein durch die Informationen auf der Blockchain (Weiss JuS 2019, 1050 [1054]).

#### Ergebnis

Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet aus.

#### D. Gesamtergebnis Frage 1

B hat gegen E keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 40.000 EUR. Die Klage ist mangels Begründetheit abzuweisen; das Landgericht hebt das Versäumnisurteil nach § 343 S. 2 ZPO durch neues Urteil auf.

Frage 2

#### A. Anspruch der HG gegen E aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB

#### Obersatz

HG könnte gegen E einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der 20.000 EUR haben.

#### Voraussetzungen

- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund

#### Subsumtion

E hat mit der Forderung auf Gutschrift gegen seine Hausbank nach § 675 t I 1 BGB einen vermögenswerten Vorteil und damit ein Etwas iSv § 812 I BGB erlangt. Die Bank verfolgt mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Rechtsverhältnis zu G keinen eigenen Leistungszweck gegenüber E; eine bewusste, zweckgerichtete Vermögensmehrung gegenüber E liegt nicht vor (BGH NJW 2015, 3093 [3094]).

#### Ergebnis

Mangels Leistung an E scheidet eine Leistungskondiktion aus.

#### B. Anspruch der HG gegen E aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB

#### Obersatz

HG könnte gegen E einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB auf Rückzahlung der 20.000 EUR haben.

#### Voraussetzungen

- Etwas erlangt
- In sonstiger Weise (auf Kosten der HG)
- Ohne Rechtsgrund

#### Subsumtion

#### I. Etwas erlangt

E hat die Forderung auf Gutschrift erlangt.

#### II. In sonstiger Weise

#### Definition

In sonstiger Weise erlangt der Bereicherungsschuldner, wenn er das Erlangte gerade nicht durch Leistung erhalten hat (Wandt, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 8). Die Nichtleistungskondiktion ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion (Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl. 2021, BGB § 812 Rn. 23 mwN).

#### Subsumtion

Die Gutschrift beruht auf der Überweisung von G an E. Im Mehrpersonenverhältnis verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung jede schematische Lösung; die Besonderheiten des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr bei sog. Anweisungsfällen (BGH NJW 2015, 229; BGH NJW 2018, 1079 [1079]; MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, § 812 Rn. 68, 93 ff.).

Zwischen G und HG besteht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag iSv § 675 f II BGB, sodass die §§ 675 c ff. BGB Anwendung finden. Die nach § 675 j I 1 BGB erforderliche Autorisierung hat G nicht erteilt; der Zahlungsvorgang ist gegenüber G nicht wirksam.

#### Streitstand

- Frühere Rechtsprechung: Eine Wirksamkeit aus Rechtsscheingesichtspunkten ist denkbar (BGH BKR 2015, 471 [473] Rn. 22; MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, § 675 u Rn. 27); bei einem gefälschten Überweisungsträger fehlt es jedoch grundsätzlich an einem zurechenbaren Rechtsschein (BGH BKR 2015, 471 [472] Rn. 18).
- Heute h.M.: Mit Einführung des Vertragsregimes über den Zahlungsdiensterahmenvertrag ist eine Leistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler aufgrund der Wertung in § 675 u BGB ausgeschlossen (BGH BKR 2015, 471 [473] Rn. 22; MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, § 675 u Rn. 30 ff. mwN).

#### Streitentscheid

Nach beiden Auffassungen ist E in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert; ein zurechenbarer Rechtsschein des G fehlt.

#### III. Ohne Rechtsgrund

Mangels Rechtsbeziehung zwischen G und E erfolgte die Leistung rechtsgrundlos.

#### IV. Rechtsfolge

E ist nach §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 I BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Die Herausgabe der Gutschrift ist nicht möglich; E schuldet nach § 818 II BGB Wertersatz.

#### V. Einwand der Entreicherung, § 818 III BGB

#### Definition

Eine Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos weggefallen ist oder der Schuldner entreichernde Vermögensnachteile erlitten hat (Wandt, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 15).

#### Subsumtion

E hat von dem zugeflossenen Betrag MCs in Höhe von 18.000 EUR erworben und diese sogleich an V transferiert; in dieser Höhe ist der Wert nicht mehr im Vermögen des E vorhanden. Mit der Weiterleitung der MCs im Wert von 18.000 EUR an V ist der ursprünglich erlangte Vermögensvorteil verbraucht. Den Erwerb des Landstücks im MetaVerse hätte E ohne den ihm versprochenen Provisionsanteil nicht getätigt; insoweit liegen Luxusaufwendungen in Höhe von 2.000 EUR vor. Es liegt also eine Entreicherung in voller Höhe der Überweisung von 20.000 EUR vor.

#### VI. Ausschluss des Entreicherungseinwands, § 819 I iVm § 818 IV BGB

#### Definition

Nach § 819 I iVm § 818 IV BGB ist der Einwand der Entreicherung bei positiver Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ausgeschlossen. Dieser Kenntnis steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich bewusst der Einsicht verschließt, das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft sei nichtig, soweit er sich dadurch einen Vorteil sichern will (OLG Stuttgart BKR 2023, 267 Rn. 21; BGH BeckRS 2014, 12671 Rn. 27; MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, § 819 Rn. 2). Maßstab ist der eines redlich Denkenden (BGH NJW 1996, 2652 [2653]).

#### Subsumtion

Mehrere Verdachtsmomente sprechen dafür, dass E sich bewusst der Einsicht in die Rechtsgrundlosigkeit verschlossen hat (s. Konow/Sehorz BKR 2023, 270 [272]):

- Ungewöhnliche Kontaktaufnahme im MetaVerse durch eine bislang unbekannte und nicht näher identifizierbare Person V (vergleichbar zu sozialen Medien OLG Stuttgart BKR 2023, 267 Rn. 22).
- Bestehen auf Zahlung in MCs in Höhe von 18.000 EUR, also einem pseudonyme Zahlungen ermöglichenden Zahlungsmittel; die Identifizierung des Empfängers wird damit erheblich erschwert (Konow/Sehorz BKR 2023, 270 [271]; OLG Stuttgart BKR 2023, 267 Rn. 22).
- Einbindung einer externen Person in die Zahlungsabwicklung eines Unternehmens; die Rechtsbeziehung zwischen V und G war für E nicht nachvollziehbar, eine Zuordnung zu einer Rechnung des V nicht möglich (OLG Stuttgart BKR 2023, 267 Rn. 24).
- Provision von 10 % für einen einfachen Zahlungsvorgang erscheint dubios und unwirtschaftlich (OLG Stuttgart BKR 2023, 267 Rn. 24).

Nach dem Maßstab eines redlich Denkenden hätte E erkennen müssen, dass die Zahlung nicht von G autorisiert war (so auch OLG Stuttgart BKR 2023, 267 Rn. 23). In Anbetracht der Provision hat sich E bewusst der Erkenntnis verschlossen.

#### Ergebnis

E haftet verschärft nach § 819 I BGB; der Entreicherungseinwand nach § 818 IV BGB entfällt.

#### VII. Gesamtergebnis Frage 2

HG hat gegen E einen Anspruch aus §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB auf Rückzahlung der 20.000 EUR.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/kryptoanlage-zwischen-gefaelligkeit-und-goa-verschaerfte-bereicherungshaftung-im-anweisungsfall
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
