Klausur · Schwer Volltext

Kronen für die Chorfreundin: Gefälligkeit, GoA und verschärfte Bereicherungshaftung

BGB AT Schuldrecht AT und Bereicherungsrecht

Sachverhalt

Fall 1

Wiebke Struckmeier (W) und Hauke Bornemann (H) singen seit über dreißig Jahren im selben Kammerchor in Detmold; aus den wöchentlichen Proben ist im Laufe der Jahre eine enge Freundschaft geworden. H hat sein gesamtes Berufsleben bis zur Pensionierung im Devisenhandel einer Regionalbank verbracht und verfolgt die Wechselkurse der skandinavischen Währungen bis heute mit sportlichem Ehrgeiz. W war bis Ende 2022 als Physiotherapeutin angestellt; nach der Schließung ihrer Klinik erhielt sie eine Abfindung von 96.000 EUR. Auf einem Sparbuch, sagt sie, wolle sie das Geld nicht liegen lassen, sie verstehe davon aber nichts.

Nach der Chorprobe am 4.11.2022 kommen beide darauf zu sprechen. W bittet H, die Summe für sie in skandinavischen Währungen anzulegen, und erklärt: „Du kennst dich aus, ich nicht. Entscheide du, was du für richtig hältst — ich rede dir nicht hinein." Beide vereinbaren, dass H bei seiner Bank ein auf seinen Namen lautendes Fremdwährungskonto eröffnet, W den Betrag dorthin überweist und H ihr alle drei Monate eine Übersicht über den Stand des Kontos schickt. Über ein Entgelt für H wird nicht gesprochen; keiner der beiden denkt daran, dass H für seine Mühe etwas erhalten könnte. H sagt zu.

Am 21.11.2022 überweist W die 96.000 EUR auf das inzwischen eröffnete Konto. H tauscht den Betrag noch in derselben Woche vollständig in norwegische Kronen. In den folgenden Monaten schichtet er mehrfach zwischen norwegischen und dänischen Kronen um und erzielt dabei Gewinne; am 9.6.2023 entspricht der Bestand einem Gegenwert von 107.800 EUR. Die Quartalsübersichten schickt H pünktlich, W nimmt sie ohne Rückfragen entgegen.

Anfang Juli 2023 erwartet H, die schwedische Zentralbank werde ihren Leitzins deutlich anheben und die schwedische Krone dadurch gegenüber der norwegischen aufwerten. Er tauscht deshalb etwa die Hälfte des Bestands in schwedische Kronen. Die Zinsentscheidung fällt schwächer aus als erwartet: Die schwedische Krone gibt nach, während die norwegische zugleich anzieht. Als H dies bemerkt, tauscht er im September 2023 zurück, erhält dabei aber deutlich weniger norwegische Kronen, als er zuvor hingegeben hatte. Der Bestand entspricht danach nur noch 84.100 EUR.

Als W am 8.1.2024 ihr Geld zurückverlangt, löst H das Konto auf und überweist ihr den vollen Gegenwert von 86.600 EUR. W verlangt darüber hinaus 21.200 EUR, nämlich die Differenz zu dem Stand vom 9.6.2023. Sie meint, H habe das Geld anlegen, nicht aber auf eigene Faust Währungen hin- und hertauschen dürfen; der Tausch im Juli 2023 sei von der Absprache nicht mehr gedeckt gewesen. H hält dem entgegen, W habe ihm ausdrücklich jede Entscheidung überlassen. Er habe sie so verstanden, dass ihr an einem Wertzuwachs gelegen sei, und der sei ohne Umschichtungen nicht zu erreichen gewesen. Zutreffend weist H ferner darauf hin, dass die norwegische Krone nach Juni 2023 auch gegenüber dem Euro nachgab, sodass W auch ohne den Tausch im Juli 2023 Kursverluste erlitten hätte. Im Übrigen habe er ihr durch die früheren Umschichtungen erhebliche Gewinne verschafft, worüber er sie jeweils unterrichtet habe.

Da H nicht zahlt, erhebt W, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Merle Kortmann, beim Landgericht Detmold ordnungsgemäß Klage auf Zahlung von 21.200 EUR. Zum frühen ersten Termin am 15.4.2025 erscheint H persönlich; er hat sich entschlossen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, und bringt keinen Rechtsanwalt mit. Auf Antrag der W ergeht ordnungsgemäß ein Versäumnisurteil gegen H. Dieses wird ihm am 17.4.2025, einem Donnerstag, zugestellt. H beauftragt daraufhin Rechtsanwalt Dr. Falk Osthoff. Dieser legt mit Schriftsatz vom 29.4.2025 Einspruch ein und beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Beim Landgericht eingegangen ist dieser Schriftsatz am 2.5.2025.

Frage 1: Hat der Einspruch Erfolg, und wie ist sodann über die Klage zu befinden?

Fall 2

Über den Rechtsstreit ist H so verbittert, dass er den Chor verlässt. Zugleich wird ihm das Geld knapp; die Anwaltskosten drücken, die Rente ist schmal. Im März 2024 stößt er auf einem Kleinanzeigenportal auf ein Inserat, das „Zahlungsabwicklung in Heimarbeit, wenige Stunden im Monat" verspricht. Auf seine Nachricht meldet sich über einen Messengerdienst jemand, der sich „Sören Ohlsen" (O) nennt. Einen Nachnamen belegt O nicht, ein Unternehmen benennt er nicht, getroffen haben sich beide nie.

O schildert, ein Kunde schulde ihm noch 34.000 EUR; auf sein eigenes Konto könne er das Geld derzeit nicht bekommen. H solle dem Kunden daher sein Girokonto benennen. Sobald das Geld eingegangen sei, solle H davon Guthabencodes eines großen Onlinehändlers kaufen, die Codes abfotografieren und die Bilder an O schicken; nur so komme er an sein Geld. Wer den Code kennt, kann ihn einlösen, und wer ihn eingelöst hat, lässt sich später nicht mehr feststellen. Zehn Prozent des eingehenden Betrags dürfe H behalten. Auf Hs Frage, warum dieser Umweg nötig sei, antwortet O, das sei „aus steuerlichen Gründen so üblich". H fragt nicht weiter nach; die 3.400 EUR kann er gut gebrauchen, und je weniger er wisse, denkt er sich, desto ruhiger schlafe er. Er sagt zu.

Am 6.5.2024 gehen auf Hs Girokonto 34.000 EUR ein. Ausgeführt wurde die Überweisung von der Nordlippischen Volksbank eG (N) zulasten des Kontos der Rethmeier Fensterbau GmbH (R). Am 7. und am 8.5.2024 kauft H in mehreren Geschäften Guthabencodes im Wert von insgesamt 30.600 EUR und übermittelt O die Bilder; O löst die Codes noch am selben Abend ein. Von den verbliebenen 3.400 EUR bucht H eine achttägige Reise nach Lappland, die er im Juli antritt und die ihn genau diesen Betrag kostet. Ohne die zugesagte Beteiligung hätte er sich eine solche Reise nie gegönnt.

Tatsächlich hatte ein Unbekannter am 3.5.2024 in einer Filiale der N einen Überweisungsbeleg eingereicht, auf dem die Unterschrift des Geschäftsführers der R täuschend echt nachgeahmt war. R hatte den Auftrag weder erteilt noch von ihm gewusst. N hat das Konto der R inzwischen wieder ausgeglichen und verlangt nun von H Zahlung von 34.000 EUR. H erwidert, 30.600 EUR habe er längst weitergegeben, und die Reise sei vorbei; von dem Geld sei bei ihm nichts mehr übrig.

Frage 2: Kann N von H Zahlung von 34.000 EUR verlangen?

Bearbeitervermerk

Beide Fälle sind in der Reihenfolge der Fragen zu begutachten. Ansprüche aus § 823 II BGB bleiben außer Betracht. Zwischen der R und der N besteht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675f II BGB.

Lösung (Gutachten)

Hinweis: Die Klausur verbindet drei Themenkreise, die im Examen häufig gemeinsam auftreten. Fall 1 verlangt zunächst eine prozessuale Weichenstellung — das Entscheidungsprogramm des Gerichts nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil — und führt dann in die Abgrenzung zwischen vertraglicher Bindung und bloßer Gefälligkeit sowie in das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag. Fall 2 behandelt die Rückabwicklung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Dreipersonenverhältnis und den Ausschluss des Entreicherungseinwands. Wer die prozessuale Einkleidung des ersten Falles übersieht und sogleich mit den Anspruchsgrundlagen beginnt, verschenkt Punkte, die ohne jede materiellrechtliche Vertiefung zu holen sind.

Frage 1

Gefragt ist nach der Entscheidung des Landgerichts. Sein Entscheidungsprogramm ist zweistufig. Zunächst prüft das Gericht nach § 341 I 1 ZPO von Amts wegen, ob der Einspruch statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist; fehlt es daran, verwirft es den Einspruch nach § 341 I 2 ZPO als unzulässig. Ist der Einspruch dagegen zulässig, wird der Rechtsstreit nach § 342 ZPO in die Lage vor der Versäumnis zurückversetzt, und das Gericht entscheidet erneut über die Klage. Erweist sich diese als zulässig und begründet, hält es das Versäumnisurteil nach § 343 S. 1 ZPO aufrecht; erweist sie sich als unzulässig oder unbegründet, hebt es das Versäumnisurteil nach § 343 S. 2 ZPO auf und erkennt anderweit.

A. Zulässigkeit des Einspruchs

Der Einspruch des H gegen das Versäumnisurteil vom 15.4.2025 könnte zulässig sein.

I. Statthaftigkeit

Der Einspruch ist nach § 338 ZPO gegen ein Versäumnisurteil statthaft. Gegen H ist am 15.4.2025 ein erstes Versäumnisurteil ergangen.

Daran ändert es nichts, dass H im Termin körperlich anwesend war. Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien nach § 78 I 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wer ohne den erforderlichen Prozessbevollmächtigten auftritt, kann nicht wirksam zur Sache verhandeln; nach § 333 ZPO ist als nicht erschienen auch die Partei anzusehen, die zwar erscheint, aber nicht verhandelt. H war damit säumig, und auf den Antrag der W hin durfte das Gericht nach § 331 I 1, II ZPO durch Versäumnisurteil entscheiden. Der Einspruch ist statthaft.

Hinweis: Der Satz, ein persönlich anwesender Beklagter könne nicht säumig sein, ist einer der verbreitetsten Irrtümer im Prozessrecht. Vor dem Landgericht entscheidet nicht die körperliche Anwesenheit, sondern die Postulationsfähigkeit. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen erstem und zweitem Versäumnisurteil: Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Einspruch nach § 345 ZPO gerade nicht mehr statthaft; dort bleibt allein die Berufung mit der eingeschränkten Angriffsrichtung des § 514 II ZPO. Ein Satz zur Abgrenzung zeigt der Korrektur, dass die Systematik verstanden ist.

Hinweis: Das Versäumnisurteil ergeht nicht schon deshalb, weil der Beklagte fehlt. Nach § 331 I 1 ZPO gilt der Tatsachenvortrag des Klägers als zugestanden; nach § 331 II ZPO ist nach dem Antrag nur zu erkennen, soweit dieser durch den zugestandenen Vortrag gerechtfertigt, die Klage also schlüssig ist. Andernfalls ergeht ein klageabweisendes unechtes Versäumnisurteil. Dass das Gericht hier ein Versäumnisurteil gegen H erlassen hat, besagt daher nur, dass es den Vortrag der W für schlüssig gehalten hat — über dessen Richtigkeit ist damit nichts gesagt, und genau darüber wird nach dem Einspruch verhandelt.

II. Form

Der Einspruch wird nach § 340 I ZPO durch Einreichung einer Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Sie muss nach § 340 II ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Der von Rechtsanwalt Osthoff unterzeichnete Schriftsatz vom 29.4.2025 benennt das Versäumnisurteil, erklärt den Einspruch und formuliert zugleich den Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da H nunmehr anwaltlich vertreten ist, ist auch dem Anwaltszwang des § 78 I 1 ZPO genügt. Die Form ist gewahrt.

III. Frist

Der Einspruch müsste ferner innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden sein.

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 339 I ZPO zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Für ihre Berechnung verweist § 222 I ZPO auf die Vorschriften der §§ 187 bis 193 BGB.

Die Zustellung ist ein Ereignis im Sinne des § 187 I BGB. Der Tag, in den das Ereignis fällt, wird danach nicht mitgerechnet; die Frist begann folglich am 18.4.2025. Nach § 188 II BGB endigt eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Zugestellt wurde am Donnerstag, dem 17.4.2025; die Frist wäre daher an sich mit Ablauf des Donnerstags, des 1.5.2025, abgelaufen.

Der 1.5. ist jedoch als Tag der Arbeit ein gesetzlicher Feiertag. Nach § 222 II ZPO endet eine Frist, die an einem Sonntag, einem allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend endigen würde, mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Nächster Werktag war Freitag, der 2.5.2025. Bis zu dessen Ablauf konnte der Einspruch wirksam eingelegt werden. Der Schriftsatz ist an diesem Tag beim Landgericht eingegangen; auf das frühere Datum des Schriftsatzes selbst kommt es nicht an, weil die Frist nur durch den Eingang bei Gericht gewahrt wird. Der Einspruch ist rechtzeitig.

Hinweis: Zwei Fehlerquellen liegen hier dicht beieinander. Erstens wird die Verlängerung auf den nächsten Werktag im Zivilprozess von § 222 II ZPO angeordnet, nicht unmittelbar von § 193 BGB; die bürgerlich-rechtliche Vorschrift betrifft die Abgabe von Willenserklärungen und die Bewirkung von Leistungen, und § 222 I ZPO verweist zwar auf sie, doch trifft § 222 II ZPO für Prozessfristen die speziellere Anordnung. Wer beide Normen nebeneinander nennt, macht nichts falsch; wer nur § 193 BGB zitiert, arbeitet ungenau. Zweitens gilt die Verlängerung ausschließlich für das Fristende. Dass der Fristbeginn hier auf den Karfreitag fiel, ist ohne Bedeutung — der Lauf einer Frist beginnt auch an einem Feiertag.

IV. Zwischenergebnis

Der Einspruch ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Nach § 342 ZPO wird der Prozess dadurch in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ist erneut zu entscheiden.

B. Zulässigkeit der Klage

Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet, denn der Streit um Ersatzansprüche zwischen zwei Privatpersonen ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Sachlich zuständig ist nach §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG das Landgericht, weil der Streitwert von 21.200 EUR die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts überschreitet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Detmold ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, da H dort seinen Wohnsitz hat. W und H sind als natürliche Personen nach § 50 I ZPO parteifähig und nach §§ 51 I, 52 ZPO prozessfähig. Dem Anwaltszwang des § 78 I 1 ZPO ist genügt, nachdem beide Parteien durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten sind (§ 80 ZPO). Die Klage ist nach § 253 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Sie ist zulässig.

C. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, soweit W gegen H ein Anspruch auf Zahlung von 21.200 EUR zusteht.

I. Anspruch aus §§ 662, 280 I, 282 BGB

W könnte gegen H ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 21.200 EUR aus §§ 280 I, 282 BGB in Verbindung mit einem Auftrag nach § 662 BGB zustehen.

1. Schuldverhältnis

Ein solcher Anspruch setzt zunächst ein Schuldverhältnis voraus, hier einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB. Der Auftrag ist ein Vertrag; er kommt nach den §§ 145 ff. BGB durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

a) Maßstab: Rechtsbindungswille

Eine Willenserklärung setzt den Willen voraus, eine Rechtsfolge herbeizuführen und sich rechtlich zu binden. Der Rechtsbindungswille ist damit kein zusätzliches Merkmal neben der Willenserklärung, sondern deren Kern. Fehlt er auch nur auf einer Seite, entsteht kein Schuldverhältnis nach § 241 I BGB, sondern eine bloße Gefälligkeit, die im außerrechtlichen Raum bleibt und weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche trägt.

Ob eine Absprache rechtlich verbindlich sein soll, richtet sich nicht nach dem inneren Willen der Beteiligten. Maßgeblich ist vielmehr, wie ihr Verhalten aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Lage des jeweiligen Erklärungsempfängers zu verstehen war; die Auslegung folgt den §§ 133, 157 BGB und damit dem Gebot von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und nennt als Abwägungsgesichtspunkte namentlich die Art der übernommenen Tätigkeit, ihren Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für die Beteiligten, die Umstände, unter denen sie erbracht wird, und die beiderseitige Interessenlage.

Aus diesem Maßstab hat die Rechtsprechung Anhaltspunkte entwickelt. Für eine rechtliche Bindung des Leistenden spricht, dass er ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit verfolgt, dass er sie gegen Entgelt erbringt oder dass er besondere Sachkunde gerade als solche zur Verfügung stellt und dafür in Anspruch genommen sein will. Gegen sie sprechen die Unentgeltlichkeit, ein erkennbar uneigennütziges Handeln, ein Haftungsrisiko, das in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem steht, was der Handelnde aus der Sache zieht, sowie ein enger persönlicher Zusammenhang, in dem die Absprache ihren eigentlichen Geltungsgrund findet. Auf der Seite des Begünstigten spricht für eine Bindung, dass für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen, dass er sich erkennbar auf die Zusage verlässt und dass er deshalb ein einleuchtendes Interesse daran hat, bei Nicht- oder Schlechterfüllung Ansprüche in der Hand zu haben.

Hinweis: Die Prüfung ist zweiseitig aufzubauen. Der Vertrag scheitert bereits, wenn es an dem Rechtsbindungswillen einer Partei fehlt. Wer nur pauschal fragt, ob „die Parteien" sich binden wollten, verliert die Trennschärfe — und übersieht, dass die Abwägungsgesichtspunkte für den Leistenden und für den Begünstigten geradezu gegenläufig sind: Was für den einen die Bindung nahelegt (hoher Wert, Verlass auf die Zusage), spricht für den anderen dagegen (unentgeltliche Übernahme eines untragbaren Risikos).

b) Rechtsbindungswille der W

Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des H stand für W Erhebliches auf dem Spiel. Die 96.000 EUR waren nicht ein beliebiger Betrag, sondern die Abfindung, die ihr nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeflossen war und die sie erkennbar für ihre weitere Lebensplanung benötigte. Hinzu kommt, dass das Konto auf den Namen des H lauten sollte: W gab das Geld damit vollständig aus der Hand und war für den Rückerhalt auf H angewiesen. Wer sein Vermögen in dieser Weise einem anderen anvertraut, hat ein offensichtliches Interesse daran, wenigstens einen Herausgabeanspruch zu besitzen. Auch die Vereinbarung quartalsweiser Übersichten zeigt, dass W die Angelegenheit nicht als beiläufige Gefälligkeit betrachtete, sondern eine geordnete Rechenschaft erwartete. W hat ihre Erklärung daher mit Rechtsbindungswillen abgegeben; sie hat einen Antrag im Sinne des § 145 BGB abgegeben.

c) Rechtsbindungswille des H

Fraglich ist, ob auch die Zusage des H als Annahme mit Rechtsbindungswillen zu deuten ist. Zeitlich begegnet die Annahme keinen Bedenken: Der unter Anwesenden gemachte Antrag kann nach § 147 I 1 BGB nur sofort angenommen werden, und H hat noch im selben Gespräch zugesagt.

Gegen einen Rechtsbindungswillen des H spricht zunächst mit Gewicht, dass er vollständig unentgeltlich tätig werden sollte. Über eine Vergütung oder eine Beteiligung am Erfolg wurde nicht gesprochen; beide dachten daran nicht einmal. H verfolgte mit der Übernahme kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Sein Antrieb war die Freude an einer Tätigkeit, die er sein Berufsleben lang ausgeübt hatte, und der Wunsch, einer langjährigen Freundin zu helfen. Sein Handeln war damit uneigennützig.

Für eine Bindung ließe sich anführen, dass die Verwaltung fremden Kapitals in sechsstelliger Höhe alles andere als ein alltäglicher Freundschaftsdienst ist und dass W gerade die berufliche Erfahrung des H in Anspruch nehmen wollte. Solche Umstände rücken die Tätigkeit in die Nähe der Vermögensverwaltung, die im Rechtsverkehr regelmäßig entgeltlich und in geregelten Formen erbracht wird. Dieses Argument trägt jedoch nicht so weit, wie es zunächst scheint. Gerade weil die Leistung sonst vergütet wird, gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass H nichts erhalten sollte: Wer eine Leistung, für die andere bezahlt werden, unentgeltlich erbringt, macht damit für jeden Beobachter deutlich, dass er aus persönlicher Verbundenheit und nicht als Marktteilnehmer handelt.

Entscheidend fällt weiter das Haftungsrisiko ins Gewicht. Wäre die Absprache verbindlich, hätte H ohne jede Gegenleistung dafür einstehen müssen, dass sich Wechselkurse zu Ws Gunsten entwickeln, und im Fall eines Fehlgriffs Beträge zu ersetzen, die seine Rente um ein Vielfaches übersteigen. Ein verständiger Beobachter kann einer freundschaftlichen Zusage nach der Chorprobe nicht entnehmen, dass der Zusagende ein solches Risiko übernehmen wollte. Hinzu tritt schließlich die seit über dreißig Jahren gewachsene persönliche Beziehung der beiden. Je enger der soziale Zusammenhang ist, in dem eine Absprache steht, desto näher liegt es, dass sie ihren Geltungsgrund allein in diesem Zusammenhang und nicht im Recht findet.

Die Gesamtwürdigung ergibt daher, dass H sich nicht rechtlich binden wollte und dies für W auch erkennbar war. Seine Zusage ist keine Willenserklärung, sondern die Übernahme einer Gefälligkeit.

d) Zwischenergebnis

Mangels übereinstimmender Willenserklärungen ist kein Auftrag zustande gekommen. Zwischen W und H bestand lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung.

2. Ergebnis

Ein Anspruch aus §§ 662, 280 I, 282 BGB scheidet mangels Schuldverhältnisses aus.

Hinweis: Die Gegenauffassung ist mit entsprechender Begründung gut vertretbar. Wer den Umfang des anvertrauten Vermögens und die gezielte Inanspruchnahme beruflicher Sachkunde stärker gewichtet, gelangt zu einem Auftrag nach § 662 BGB. Die Klausur ist damit nicht verloren, sondern verlagert sich: Zu prüfen wäre dann die Verletzung der Pflicht aus § 665 BGB, von den Weisungen des Auftraggebers nicht ohne Not abzuweichen, und die Sorgfalt bei der Ausführung. Die dafür maßgeblichen Erwägungen decken sich weitgehend mit denen zum Ausführungsverschulden bei der Geschäftsführung ohne Auftrag; der Anspruch scheitert dann im Ergebnis ebenfalls. Wichtig ist allein, dass die Weichenstellung sauber begründet und anschließend konsequent durchgehalten wird.

Hinweis: Die Bezeichnung der Anspruchsgrundlage verdient Sorgfalt. § 282 BGB gewährt Schadensersatz statt der Leistung wegen der Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht nach § 241 II BGB. Der hier geltend gemachte Kursnachteil ist demgegenüber ein Schaden neben der Leistung, für den § 280 I BGB genügt. Beide Vorschriften nebeneinander zu nennen ist vertretbar; wer sich allein auf § 280 I BGB stützt, arbeitet präziser.

II. Anspruch aus §§ 677, 678 BGB

W könnte gegen H ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 21.200 EUR aus §§ 677, 678 BGB zustehen. Nach § 678 BGB ist der Geschäftsführer, der die Übernahme des Geschäfts gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn übernimmt und dies erkennen musste, diesem zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens verpflichtet.

1. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB auf reine Gefälligkeitsverhältnisse

Fraglich ist bereits, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt eingreifen, wenn die Beteiligten sich bewusst außerhalb des Rechts bewegen wollten.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der außerrechtlichen Gefälligkeit. Wer sich vertraglich gerade nicht binden wolle, dürfe nicht auf dem Umweg über das gesetzliche Schuldverhältnis mit denselben Pflichten und Haftungsfolgen überzogen werden. Die Abgrenzung soll nach denselben Kriterien erfolgen, die auch über den Rechtsbindungswillen entscheiden. Auf dieser Grundlage wäre hier, da eine bloße Gefälligkeit vorliegt, auch der Anwendungsbereich der §§ 677 ff. BGB nicht eröffnet.

Ein beachtlicher Teil der Literatur hält dem methodische Einwände entgegen. Ein Vertrag entsteht durch aufeinander bezogene Erklärungen der Beteiligten; die Geschäftsführung ohne Auftrag ist demgegenüber ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Entstehung das Gesetz an ein tatsächliches Geschehen und nicht an einen Bindungswillen knüpft. Beide Entstehungstatbestände nach denselben Maßstäben zu behandeln, verwische diesen Unterschied. Überdies bedürfe der Geschäftsherr des Schutzes gerade dann, wenn ein anderer ohne rechtsgeschäftliche Grundlage in seine Angelegenheiten eingreift; die §§ 683, 684 BGB stellten die notwendige Feinsteuerung bereits bereit. Nach dieser Ansicht sind die §§ 677 ff. BGB auch auf Gefälligkeitsverhältnisse anwendbar.

Der Streit muss nicht entschieden werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 678 BGB ohnehin nicht vorliegen. Das ist zu prüfen.

Hinweis: Diese Abgrenzung wird von Studierenden nicht erwartet; sie ist auch in der veröffentlichten Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten häufig übergangen worden. Wer sie erkennt, sollte sie knapp halten und offenlassen — die Klausur lebt vom Übernahme- und Ausführungsverschulden. Ebenso vertretbar ist es, die Frage als Auslegungsproblem des Begriffs der Geschäftsbesorgung oder beim Prüfungspunkt „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung" zu verorten.

2. Geschäftsbesorgung

Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB ist jede Tätigkeit, gleichgültig ob sie rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Natur ist. H hat im Juli 2023 einen Teil des Bestands in schwedische Kronen und im September 2023 diesen Teil zurück in norwegische Kronen getauscht. Darin liegen Rechtsgeschäfte und damit Geschäftsbesorgungen.

3. Fremdheit des Geschäfts

Das Geschäft müsste ein fremdes sein. Fremd ist es, wenn es nach seinem äußeren Erscheinungsbild in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen als des Handelnden gehört.

Die Zuordnung ist hier nicht auf den ersten Blick eindeutig, weil das Konto auf den Namen des H lautete und die Tauschgeschäfte deshalb formal seine eigenen Verträge mit der Bank waren. Wirtschaftlich stand das Guthaben jedoch allein W zu; H verwaltete es ausschließlich in ihrem Interesse und ohne jede eigene Beteiligung am Ergebnis. Die Tätigkeit fällt damit jedenfalls auch in den Interessenkreis der W, sodass ein zumindest auch fremdes Geschäft vorliegt.

4. Fremdgeschäftsführungswille

H müsste ferner mit dem Willen gehandelt haben, ein Geschäft für W zu führen, also gewusst und gewollt haben, dass der Erfolg seines Handelns ihr zugutekommt. Bei objektiv fremden wie bei auch fremden Geschäften wird dieser Wille widerleglich vermutet. Anhaltspunkte, die die Vermutung erschüttern könnten, bestehen nicht: H hatte an dem Guthaben kein eigenes Interesse und wollte allein den Bestand für W mehren. Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor.

Hinweis: Beim auch fremden Geschäft ist die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens umstritten, wird von der Rechtsprechung aber ebenfalls angenommen. Da hier ein eigenes Interesse des H schlechterdings nicht ersichtlich ist, kann der Streit dahinstehen — man sollte das aber ausdrücklich sagen, statt das Problem stillschweigend zu übergehen.

5. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Nach § 677 BGB muss der Geschäftsführer ohne Auftrag und ohne sonstige Berechtigung gegenüber dem Geschäftsherrn handeln. Ein Auftrag besteht nach dem Vorstehenden nicht. Auch eine sonstige Berechtigung liegt nicht vor: Die Gefälligkeitsabrede erzeugt gerade keine Rechte und Pflichten und kann deshalb kein Recht zum Handeln im Rechtssinne begründen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Abrede rechtlich bedeutungslos wäre. Sie bleibt eine Tatsache, aus der sich ergibt, was W tatsächlich wollte, und sie ist deshalb bei der Bestimmung des wirklichen und des mutmaßlichen Willens des Geschäftsherrn nach den §§ 678, 677 Hs. 2 BGB in vollem Umfang zu berücksichtigen. Genau an dieser Stelle, und nicht schon beim Merkmal der Berechtigung, entscheidet sich der Fall.

6. Übernahme im Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen

Die Haftung nach § 678 BGB setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn widerspricht. Der wirkliche Wille geht dabei vor; nur wenn er nicht feststellbar ist, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an, also darauf, was der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände gewollt hätte.

a) Wirklicher Wille der W

W hat die Anlage des Geldes in skandinavischen Währungen nicht nur gebilligt, sondern selbst angeregt. Insoweit entsprach das Handeln des H ihrem ausdrücklichen Willen. Fraglich ist allein, ob dieser Wille auch die Umschichtung vom Juli 2023 deckte, also den Tausch von einer Währung in eine andere nach der ersten Anlage.

Ausdrücklich hat W weitere Umschichtungen weder gestattet noch verboten. Ihre Erklärung, H solle entscheiden, was er für richtig halte, und sie werde ihm nicht hineinreden, ist jedoch der Auslegung zugänglich. Sie lässt sich, ihrem Wortlaut nach, kaum anders verstehen denn als Einräumung eines eigenständigen Entscheidungsspielraums. Dass W von Wechselkursen nichts verstand und dies auch sagte, verstärkt diesen Befund: Wer die eigene Unkenntnis zum Anlass nimmt, einem anderen die Entscheidung zu überlassen, will diesem gerade nicht eine einzige Anlageentscheidung zubilligen und ihn im Übrigen zur Untätigkeit verpflichten.

b) Mutmaßlicher Wille der W

Soweit man den wirklichen Willen für nicht hinreichend bestimmbar hält, führt der mutmaßliche Wille zum selben Ergebnis.

Für die Zulässigkeit weiterer Umschichtungen spricht bereits die gewählte Konstruktion. W und H haben nicht ein verzinsliches Festgeldkonto vereinbart, sondern ein Fremdwährungskonto, das den Tausch von Währungen überhaupt erst ermöglicht. Wer ein solches Konto eröffnen lässt, will erkennbar, dass davon Gebrauch gemacht wird.

Für sie spricht ferner, dass W einen Wertzuwachs erstrebte und dies auch zum Ausdruck brachte. Bei einer reinen Halten-Strategie hängt das Ergebnis allein von der Entwicklung der einmal gewählten Währung ab; auch sie kann zu erheblichen Verlusten führen, wie der Rückgang der norwegischen Krone nach Juni 2023 zeigt. Ein mutmaßlicher Wille, das Kapital nach der ersten Anlage unverändert liegen zu lassen und jede Reaktion auf Kursbewegungen zu unterlassen, wäre daher nicht einmal die risikoärmere, sondern lediglich die passivere Variante. Dass W dies gewollt hätte, ist nicht anzunehmen.

Schließlich verhält sich W widersprüchlich. Der Betrag, den sie verlangt, bemisst sich nach dem Stand vom 9.6.2023. Dieser Stand war überhaupt nur dadurch entstanden, dass H in den Monaten zuvor mehrfach zwischen norwegischen und dänischen Kronen umgeschichtet und dabei Gewinne erzielt hatte — und über diese Umschichtungen war W durch die Quartalsübersichten unterrichtet, ohne jemals zu widersprechen. Wer den Gewinn aus Folgegeschäften für sich in Anspruch nimmt, kann nicht zugleich geltend machen, Folgegeschäfte seien von der Absprache nicht gedeckt gewesen. Ein solcher Wille wäre in sich unstimmig und kann dem Geschäftsherrn nicht unterstellt werden.

c) Zwischenergebnis

Die Übernahme der Umschichtung im Juli 2023 stand weder im Widerspruch zum wirklichen noch zum mutmaßlichen Willen der W. Damit fehlt es an der zentralen Voraussetzung des § 678 BGB. Auf die weitere Frage, ob H den Widerspruch hätte erkennen müssen, kommt es nicht mehr an.

Umgekehrt folgt daraus, dass die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen Willen der Geschäftsherrin entsprach. Es liegt eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 683 S. 1 BGB vor.

7. Ergebnis

Ein Anspruch aus §§ 677, 678 BGB besteht nicht.

Hinweis: § 678 BGB betrifft allein das Übernahmeverschulden, also den Vorwurf, sich überhaupt eingemischt zu haben. Ob die Ausführung sorgfältig war, ist dort ohne Bedeutung. Wer beides vermengt, verliert die Struktur der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Haftung des § 678 BGB ist im Übrigen streng: Sie setzt kein Verschulden hinsichtlich des Schadens voraus, sondern nur die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens, und erfasst dann alle aus der Geschäftsführung entstehenden Nachteile.

III. Anspruch aus §§ 677 Hs. 2, 280 I, 282 BGB

W könnte gegen H ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus §§ 677 Hs. 2, 280 I, 282 BGB zustehen.

1. Schuldverhältnis

Wie festgestellt liegt eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 1 BGB vor. Sie ist ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit taugliche Grundlage für Ansprüche aus § 280 I BGB.

2. Pflichtverletzung

H müsste eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Nach § 677 Hs. 2 BGB hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert; § 681 BGB tritt mit den Anzeige-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten hinzu.

a) Maßstab

Der Geschäftsführer schuldet eine sorgfältige Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg. Wer fremdes Kapital am Devisenmarkt verwaltet, garantiert damit keinen Kurs. Zu prüfen ist deshalb nicht, ob sich die Entscheidung im Nachhinein als richtig erwiesen hat, sondern ob sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme auf einer vertretbaren Grundlage beruhte. Der Maßstab ist die Sicht ex ante; die spätere Kursentwicklung darf nicht rückblickend in die Bewertung der Entscheidung hineingelesen werden.

b) Subsumtion

H hat im Juli 2023 die Hälfte des Bestands in schwedische Kronen getauscht, weil er eine deutliche Leitzinsanhebung durch die schwedische Zentralbank und eine daran anschließende Aufwertung erwartete. Diese Einschätzung war weder abwegig noch leichtfertig; sie beruhte auf einem im Devisenhandel geläufigen Zusammenhang zwischen Zinsniveau und Wechselkurs und auf der Erfahrung eines Fachmanns, der diese Märkte jahrzehntelang beobachtet hat. Dass die Entscheidung der Zentralbank schwächer ausfiel als erwartet und sich die Erwartung dadurch nicht erfüllte, ist die Verwirklichung des allgemeinen Marktrisikos, das jeder Devisenanlage innewohnt und das auch ein erfahrener Händler nicht beherrschen kann.

Auch der Umfang des Engagements begegnet keinen Bedenken. H hat nicht den gesamten Bestand eingesetzt, sondern etwa die Hälfte, und damit das Risiko begrenzt. Als sich die Erwartung nicht erfüllte, hat er nicht abgewartet, sondern die Position im September 2023 aufgelöst und damit weitere Verluste vermieden. Seine Rechenschaftspflichten aus § 681 S. 2 BGB in Verbindung mit § 666 BGB hat er durch die pünktlichen Quartalsübersichten erfüllt.

c) Zwischenergebnis

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor.

3. Schaden

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung annähme, fehlte es am ersatzfähigen Schaden.

Der entgangene Gewinn ist nach § 252 S. 1 BGB zwar Teil des zu ersetzenden Schadens; nach § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen aber nur der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. W bemisst ihren Schaden nach dem Stand vom 9.6.2023. Ein Kursstand an einem einzelnen Tag ist jedoch kein Vermögensbestand, sondern eine Momentaufnahme; er hätte sich nur realisieren lassen, wenn H an genau diesem Tag verkauft hätte. Dass er dazu Anlass gehabt hätte, ist nicht ersichtlich — W hat einen Verkauf zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt und ihn auch später nie behauptet.

Hinzu tritt, dass der Kursverlust in der hypothetischen Betrachtung nicht vollständig auf die beanstandete Umschichtung zurückgeht. Nach den Feststellungen gab die norwegische Krone nach Juni 2023 auch gegenüber dem Euro nach, sodass W auch bei unverändertem Bestand Verluste erlitten hätte. Der auf die Umschichtung entfallende Anteil ist damit von vornherein geringer als die geforderten 21.200 EUR. Schließlich hat H durch die früheren Umschichtungen den Bestand überhaupt erst auf 107.800 EUR gebracht; wer sich diese Vorteile zurechnen lässt, muss sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung auch entgegenhalten lassen.

4. Ergebnis

Ein Anspruch aus §§ 677 Hs. 2, 280 I, 282 BGB besteht nicht.

IV. Anspruch aus § 823 I BGB

W könnte gegen H ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB zustehen.

1. Rechtsgutsverletzung

Dazu müsste H ein von § 823 I BGB geschütztes Rechtsgut oder ein sonstiges Recht der W verletzt haben.

Eine Eigentumsverletzung scheidet aus. Guthaben auf einem Konto sind Buchgeld und damit keine körperlichen Gegenstände; Sachen im Sinne des § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände, und nur an ihnen kann Eigentum im Sinne des § 903 BGB bestehen.

In Betracht kommt allein ein sonstiges Recht. Darunter fallen nur Rechtspositionen, die dem Eigentum wesensgleich sind, also einer bestimmten Person zugewiesen sind und ihr zugleich die Befugnis geben, jeden anderen von der Einwirkung auszuschließen. Erforderlich sind mithin Zuweisungsgehalt und Ausschlussfunktion gegenüber jedermann.

Die Position der W erfüllt das nicht. Da das Konto auf den Namen des H lautete, stand das Guthaben im Verhältnis zur Bank ihm zu; W hatte allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch gegen H auf Auskehrung des Bestands. Forderungen sind indes relative Rechte: Sie wirken nur zwischen den Beteiligten und weisen dem Gläubiger gerade keine gegenüber jedermann geschützte Güterzuordnung zu. Sie sind deshalb nach ganz überwiegender Auffassung keine sonstigen Rechte im Sinne des § 823 I BGB. Was W erlitten hat, ist eine Einbuße an ihrem Vermögen als solchem; das Vermögen ist von § 823 I BGB nicht geschützt.

2. Ergebnis

Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht.

Hinweis: Hier zeigt sich die Grundentscheidung des deutschen Deliktsrechts, den primären Vermögensschaden nicht in den Schutzbereich des § 823 I BGB aufzunehmen. Wer reine Vermögensinteressen ersetzt verlangt, ist auf den Vertrag, auf § 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder auf § 826 BGB angewiesen. Genau deshalb entscheidet die Weichenstellung beim Rechtsbindungswillen den ganzen Fall: Ohne Schuldverhältnis bleibt für den Vermögensschutz kaum etwas übrig.

V. Anspruch aus § 826 BGB

Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. H hat sich bemüht, das Vermögen der W zu mehren, hat sie laufend unterrichtet und ihr am Ende den vollen verbliebenen Gegenwert ausgekehrt. Von einer Schädigungsabsicht oder auch nur von der billigenden Inkaufnahme eines Schadens kann keine Rede sein. Der Anspruch scheidet aus.

VI. Zwischenergebnis

W steht gegen H kein Anspruch auf Zahlung von 21.200 EUR zu. Die Klage ist unbegründet.

D. Gesamtergebnis zu Frage 1

Der Einspruch des H ist zulässig. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht wird das Versäumnisurteil vom 15.4.2025 daher nach § 343 S. 2 ZPO aufheben und die Klage abweisen.

Frage 2

Zu prüfen sind Ansprüche der N gegen H auf Zahlung von 34.000 EUR. In Betracht kommen allein bereicherungsrechtliche Ansprüche.

A. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB

N könnte gegen H ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB zustehen.

I. Etwas erlangt

H müsste etwas erlangt haben, also einen vermögenswerten Vorteil. Mit der Gutschrift der 34.000 EUR auf seinem Girokonto hat H gegen seine kontoführende Bank einen Anspruch auf Verfügbarkeit des Betrags nach § 675t I 1 BGB und damit eine Forderung erworben. Das ist ein vermögenswerter Vorteil.

II. Durch Leistung der N

Der Vorteil müsste durch Leistung der N erlangt sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Maßgeblich ist, welchen Zweck die Zuwendung aus der Sicht eines objektiven Empfängers hatte.

N hat die Überweisung ausgeführt, weil sie sich aufgrund des eingereichten Belegs für verpflichtet hielt, einen Auftrag ihrer Kundin R auszuführen. Sie wollte damit eine — vermeintliche — Pflicht aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag gegenüber R erfüllen und im Verhältnis zu H keinen eigenen Zweck verfolgen. Aus der Sicht des H erschien die Zahlung dementsprechend nicht als Zuwendung der Bank, sondern als Zahlung des angekündigten Kunden. Eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des H durch N liegt daher nicht vor.

III. Ergebnis

Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB scheidet aus.

Hinweis: Die Bank ist im Überweisungsverkehr niemals Leistende gegenüber dem Empfänger. Sie ist Zahlstelle, nicht Zuwendende. Wer diesen Satz sicher beherrscht, hat die halbe Mehrpersonendogmatik in der Hand — und vermeidet den häufigen Fehler, im Anweisungsfall munter zwischen den Beteiligten hin und her zu kondizieren.

B. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB

N könnte gegen H ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB zustehen. Danach ist zur Herausgabe verpflichtet, wer in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt.

I. Etwas erlangt

H hat, wie dargelegt, die Forderung auf Verfügbarkeit des Betrags erlangt.

II. In sonstiger Weise auf Kosten der N

Der Erwerb müsste in sonstiger Weise, also gerade nicht durch Leistung, erfolgt sein.

1. Vorrang der Leistungsbeziehung

Die Nichtleistungskondiktion ist gegenüber der Leistungskondiktion grundsätzlich subsidiär. Wer etwas durch die Leistung eines Dritten erhalten hat, ist nicht daneben auch noch dem Gläubiger eines anderen Verhältnisses ausgesetzt. Dieser Vorrang schützt gleich drei Anliegen: Der Empfänger soll seine Einwendungen aus dem eigenen Verhältnis behalten, er soll nicht mit Einwendungen aus fremden Verhältnissen überzogen werden, und das Insolvenzrisiko soll jeder in dem Verhältnis tragen, in dem er sich seinen Partner ausgesucht hat.

Aus der Sicht des H stellte sich der Eingang als Zahlung der R dar, also als Leistung eines Dritten an ihn. Wäre der Vorgang von R veranlasst worden, käme eine Direktkondiktion der Bank folglich nicht in Betracht; rückabzuwickeln wäre dann entlang der Leistungsketten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet sich in Mehrpersonenverhältnissen jede schematische Betrachtung; entscheidend sind die Besonderheiten des Einzelfalls. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr gilt das in besonderem Maße, weil dort die Zurechnung der Zuwendung an den vermeintlichen Anweisenden über den Bestand der Anweisung entscheidet.

2. Fehlende Autorisierung, § 675j I 1 BGB

Zwischen R und N besteht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675f II BGB; die §§ 675c ff. BGB sind daher anwendbar. Nach § 675j I 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihm zugestimmt hat. R hat den Auftrag weder erteilt noch von ihm gewusst. Eine Autorisierung fehlt; der Zahlungsvorgang ist gegenüber R unwirksam.

3. Kein zurechenbarer Rechtsschein

Nach hergebrachter Betrachtung kann ein Zahlungsvorgang dem vermeintlichen Anweisenden gleichwohl zuzurechnen sein, wenn dieser einen Rechtsschein gesetzt hat, auf den die Bank vertrauen durfte. Daran fehlt es hier. Der Beleg trug eine nachgeahmte Unterschrift; die Fälschung stammt von einem Unbekannten und liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der R. Wer eine Unterschrift fälscht, schafft keinen Rechtsschein, den sich der Namensträger zurechnen lassen müsste. Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der R, das die Fälschung ermöglicht hätte, nennt der Sachverhalt nicht.

Fehlt es an einer zurechenbaren Anweisung, so hat die Zahlung aus der Sicht der Rechtsordnung keine Leistungsbeziehung zwischen R und H begründet. Die Zuwendung ist R nicht zuzurechnen; sie stammt allein aus dem Vermögen der Bank.

4. Wertung des § 675u BGB

Zum selben Ergebnis führt der heute maßgebliche Weg über das Zahlungsdiensterecht. Nach § 675u S. 1 BGB hat der Zahlungsdienstleister im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen den Zahler keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen; nach § 675u S. 2 BGB ist er verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte. N hat dem entsprochen und das Konto der R ausgeglichen.

Die überwiegende Auffassung entnimmt dieser Regelung zugleich, dass die Bank ihren eigenen Kunden auch nicht auf bereicherungsrechtlichem Weg in Anspruch nehmen kann. Andernfalls ließe sich die gesetzgeberische Risikoverteilung, die den Zahlungsdienstleister mit dem Fälschungsrisiko belastet, über § 812 BGB unterlaufen. Die Bank bleibt damit endgültig entreichert und ist deshalb berechtigt, unmittelbar bei demjenigen zu kondizieren, dem der Betrag tatsächlich zugeflossen ist.

5. Zwischenergebnis

Nach beiden Begründungswegen hat H den Vorteil nicht durch eine Leistung, sondern in sonstiger Weise erlangt, und zwar auf Kosten der N, deren Vermögen die Zahlung entnommen wurde.

Hinweis: Die Sperrwirkung des § 675u BGB reicht nur so weit wie der Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts. Außerhalb eines Zahlungsdiensterahmenvertrags — etwa bei einer Zuwendung im Rahmen einer einfachen Anweisung unter Privatpersonen — bleibt es bei den allgemeinen Regeln über den zurechenbaren Rechtsschein. Deshalb steht die Angabe zum Rahmenvertrag im Bearbeitervermerk und nicht zufällig im Sachverhalt.

III. Ohne rechtlichen Grund

Der Erwerb müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Zwischen N und H bestand keinerlei Rechtsbeziehung, die den Behalt des Betrags rechtfertigen könnte. Auch die Abrede mit O gibt H nichts, denn sie betrifft nur das Innenverhältnis zu O und kann H gegenüber der Bank kein Recht zum Behalten verschaffen. Der Erwerb ist rechtsgrundlos.

IV. Rechtsfolge

Nach § 818 I BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht auf die gezogenen Nutzungen und auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund des erlangten Rechts erwirbt. Erlangt hat H die Forderung auf Verfügbarkeit des Betrags; sie ist durch die anschließenden Verfügungen untergegangen und kann in Natur nicht mehr herausgegeben werden. Nach § 818 II BGB ist deshalb Wertersatz zu leisten, hier in Höhe des Nennbetrags von 34.000 EUR.

V. Entreicherung, § 818 III BGB

Nach § 818 III BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Entreichert ist, wer das Erlangte ersatzlos verloren hat oder wer im Vertrauen auf den Behalt Vermögensnachteile erlitten hat, die er sonst nicht auf sich genommen hätte.

1. Weitergabe der Guthabencodes

H hat für 30.600 EUR Guthabencodes erworben und diese sogleich an O weitergegeben; O hat sie eingelöst. Weder ein Gegenwert noch ein Rückforderungsanspruch von wirtschaftlichem Wert ist H geblieben, denn O ist nicht identifizierbar. Insoweit ist der Wert ersatzlos aus dem Vermögen des H abgeflossen. Eine Entreicherung in Höhe von 30.600 EUR liegt vor.

2. Aufwendung für die Reise

Von den verbliebenen 3.400 EUR hat H eine achttägige Reise gebucht und angetreten. Die Reise ist verbraucht; ein Vermögenswert ist nicht an ihre Stelle getreten. Ersparte Aufwendungen, die als Surrogat verblieben, gibt es ebenfalls nicht: H hätte sich eine solche Reise ohne die zugesagte Beteiligung nie geleistet. Es handelt sich damit um eine Luxusaufwendung, die zur Entreicherung führt.

3. Zwischenergebnis

H wäre danach in voller Höhe von 34.000 EUR entreichert.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Luxusaufwendungen und ersparten Aufwendungen entscheidet über den Erfolg des Einwands. Hätte H von dem Geld seine Stromrechnung bezahlt, wäre er nicht entreichert, weil er eine Ausgabe erspart hätte, die er ohnehin hätte tätigen müssen. Weil er stattdessen etwas erworben hat, das er sich sonst versagt hätte, und weil dieses Etwas verbraucht ist, ist der Vorteil restlos verschwunden. Diese Zwischenprüfung ist auch dann auszuführen, wenn man den Einwand anschließend nach § 818 IV BGB ausschließt — denn nur so wird sichtbar, welche Wirkung der Ausschluss überhaupt hat.

VI. Ausschluss des Entreicherungseinwands, §§ 819 I, 818 IV BGB

Der Einwand könnte nach §§ 819 I, 818 IV BGB ausgeschlossen sein.

1. Maßstab

Nach § 819 I BGB haftet der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von diesem Zeitpunkt an so, wie wenn der Herausgabeanspruch damals rechtshängig geworden wäre. Über § 818 IV BGB richtet sich seine Haftung dann nach den allgemeinen Vorschriften; auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich nicht mehr berufen.

§ 819 I BGB verlangt positive Kenntnis. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, auch nicht grobe. Der positiven Kenntnis steht es nach der Rechtsprechung jedoch gleich, wenn der Empfänger sich der Einsicht in die Rechtsgrundlosigkeit bewusst verschließt, um sich den erlangten Vorteil zu sichern. Wer die Augen absichtlich zumacht, weil er die Antwort ahnt und sie nicht hören will, verdient den Schutz des § 818 III BGB nicht. Maßstab ist dabei, was ein redlich denkender Empfänger aus den ihm bekannten Begleitumständen hätte schließen müssen.

2. Subsumtion

Eine positive Kenntnis des H von der Fälschung ist nicht festzustellen; von dem Unbekannten und dem Beleg wusste er nichts. Es liegen jedoch mehrere Umstände vor, die einem redlich Denkenden die Rechtsgrundlosigkeit hätten aufdrängen müssen.

Zunächst war schon die Anbahnung ungewöhnlich. H wurde von einer Person angesprochen, die er nicht kannte, die ihm nur einen Vornamen und einen angeblichen Nachnamen nannte, die kein Unternehmen benannte, die er nie zu Gesicht bekam und die ausschließlich über einen Messengerdienst erreichbar war. Wer für die Abwicklung von Zahlungen in fünfstelliger Höhe eingesetzt wird, ohne dass sein Auftraggeber überhaupt identifizierbar ist, hat allen Anlass zu Zweifeln.

Hinzu kommt die Wahl des Zahlungsmittels. O bestand darauf, den Betrag in Guthabencodes weitergeleitet zu bekommen. Diese Codes zeichnen sich gerade dadurch aus, dass jeder sie einlösen kann, der die Zeichenfolge kennt, und dass sich der Einlösende nachträglich nicht feststellen lässt. Dass jemand für eine gewöhnliche Forderung aus einer Geschäftsbeziehung ein Zahlungsmittel verlangt, das die eigene Identität verbirgt und den Weg des Geldes verwischt, ist mit einem redlichen Zweck kaum zu vereinbaren. H wusste um diese Eigenschaft — sie war der ausdrückliche Grund für Os Wunsch.

Auffällig ist ferner die Einschaltung eines Außenstehenden in die Zahlungsabwicklung eines Unternehmens. H konnte weder überblicken, welche Rechtsbeziehung zwischen O und dem angeblichen Schuldner bestand, noch nachvollziehen, warum ein Gläubiger die Zahlung nicht auf ein eigenes Konto lenken kann. Ebenso wenig war ihm möglich zu prüfen, ob der eingehende Betrag einer bestimmten Forderung entsprach. Ein Unternehmen, das eine offene Forderung begleicht, überweist an seinen Gläubiger und nicht an einen unbeteiligten Rentner.

Hinzu tritt die Höhe der zugesagten Beteiligung. Zehn Prozent von 34.000 EUR — 3.400 EUR — für das bloße Weiterleiten eines Geldbetrags stehen in keinem denkbaren Verhältnis zu dem geringen Aufwand. Kein wirtschaftlich handelndes Unternehmen zahlt für eine Tätigkeit, die wenige Stunden in Anspruch nimmt, eine derartige Summe. Wer eine solche Beteiligung angeboten bekommt, muss erkennen, dass nicht die Tätigkeit vergütet wird, sondern die Bereitschaft, keine Fragen zu stellen.

Genau das hat H getan. Er hat die Frage nach dem Grund des Umwegs zwar gestellt, sich aber mit einer erkennbar nichtssagenden Auskunft zufriedengegeben und danach nicht weiter nachgefragt, weil er das Geld brauchte und, wie er sich selbst sagte, ruhiger schlafen wollte, je weniger er wusste. Damit hat er sich der naheliegenden Einsicht bewusst verschlossen, um sich den Vorteil zu sichern. Dieses Verschließen lag bereits im Zeitpunkt des Empfangs vor, denn die genannten Umstände waren H schon bei der Absprache im März 2024 sämtlich bekannt.

3. Zwischenergebnis

H ist wie ein bösgläubiger Empfänger zu behandeln. Nach §§ 819 I, 818 IV BGB kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen.

Hinweis: Der Zeitpunkt ist mitzuprüfen. § 819 I BGB knüpft an die Kenntnis bei dem Empfang an, erfasst aber ausdrücklich auch die später erlangte Kenntnis — dann allerdings erst von diesem Zeitpunkt an, sodass zuvor eingetretene Entreicherungen bestehen bleiben. Hätte H erst nach der Weitergabe der Codes Verdacht geschöpft, wäre er hinsichtlich der 30.600 EUR entreichert geblieben und hätte nur die 3.400 EUR schuldig sein können. Dass die verdachtsbegründenden Umstände schon bei der Absprache vorlagen, ist deshalb kein beiläufiges Detail, sondern der Grund für die volle Haftung.

Hinweis: Zu vermeiden ist die Gleichsetzung des bewussten Sichverschließens mit grober Fahrlässigkeit. § 819 I BGB bleibt eine Kenntnisnorm; die Rechtsprechung erweitert sie nur um den Fall, dass der Empfänger die Erkenntnis gezielt vermeidet. Wer schreibt, H habe „grob fahrlässig gehandelt", hat die Voraussetzung nicht dargetan. Es kommt auf das Motiv an: Der Empfänger unterlässt die Nachfrage, weil er die Antwort fürchtet.

VII. Ergebnis

N hat gegen H einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 34.000 EUR aus §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB, ohne dass H der Einwand der Entreicherung zusteht.

C. Gesamtergebnis zu Frage 2

N kann von H Zahlung von 34.000 EUR verlangen.

Hinweis: Ein Rückgriff der N auf O nach § 822 BGB ist damit versperrt und kommt auch nicht in Betracht. Die Vorschrift greift nur ein, wenn der Erstempfänger einem Dritten unentgeltlich zugewendet hat und deshalb selbst nicht mehr haftet. Hier haftet H voll, und die Weitergabe an O beruhte zudem auf der vermeintlichen Erfüllung einer Absprache. Ob N daneben deliktische Ansprüche gegen H hat, war nach dem Bearbeitervermerk nicht zu erörtern; in der Praxis wäre das die naheliegende zweite Spur.

Hinweis: Zum Schluss lohnt der Blick auf die Klammer, die beide Fälle zusammenhält. In Fall 1 fehlt es an der rechtlichen Bindung, und deshalb bleibt der Vermögensschaden bei demjenigen, der ihn erlitten hat. In Fall 2 fehlt es ebenfalls an einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Grundlage — und gerade deshalb greift das Bereicherungsrecht ein und verschiebt den Vermögenswert zurück. Wer diesen Gegensatz in einem Satz benennen kann, hat verstanden, wozu die Unterscheidung von Vertrag, gesetzlichem Schuldverhältnis und Kondiktion dient.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.