Klausur · Mittel

Konvent in der Stadthalle: Zulassung zur öffentlichen Einrichtung, Widmungsänderung und Eilrechtsschutz

Kommunalrecht Öffentliche Einrichtungen Zweistufentheorie Einstweiliger Rechtsschutz

Sachverhalt

Die Stadt Nettelbruch (S) ist eine kreisangehörige Stadt mit rund 34.000 Einwohnern im Land Nordrhein-Westfalen. Am östlichen Rand der Altstadt unterhält sie die Stadthalle, ein 1974 errichtetes Gebäude mit einem großen Saal für 600 Personen, zwei Seminarräumen und einem Foyer. Der Rat beschloss am 12. September 1974 eine Benutzungsordnung. Nach deren § 1 dient die Halle „kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Veranstaltungen der Einwohnerschaft, der örtlichen Vereine sowie sonstiger Vereinigungen". Wer die Halle nutzen will, richtet nach § 2 der Benutzungsordnung einen schriftlichen Antrag an die Stadt; über die Zulassung entscheidet nach § 3 der Bürgermeister.

Seit dem 1. Januar 2019 bewirtschaftet nicht mehr das Amt für Kultur die Halle, sondern die Nettelbrucher Hallenbetriebs GmbH (H). Alleinige Gesellschafterin der H ist S; der Rat bestellt und entlässt die Geschäftsführung, und der Gesellschaftsvertrag verpflichtet die Geschäftsführung, Weisungen der …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

Der Antrag des F auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Nach § 40 I 1 VwGO ist er in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt nichts anderes; es folgt dem Rechtsweg der Hauptsache.

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Streitigkeit müsste öffentlich-rechtlicher Natur sein. Wie sie einzuordnen ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Vorschriften, aus denen sich das Klagebegehren herleitet. Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Recht zuzurechnen, wenn sie einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als solchen berechtigt oder verpflichtet, während …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.