Die Kanzlerstelle der Universität Saalfeld: Vereitelter Eilrechtsschutz und fehlerhafter Leistungsvergleich
Sachverhalt
Sengbusch, Ohrloff & Partner
Rechtsanwälte
Dr. Hendrik Sengbusch
Ilka Ohrloff
Bahnhofstraße 4
07545 Gera
Telefon 0365 – 55 21 08
Telefax 0365 – 55 21 47
Gera, den 18. August 2025
Unser Zeichen: Se/kn 087/25
Verwaltungsgericht Weimar
Jenaer Straße 2a
99425 Weimar
Eingang: 19.08.2025
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn Dr. Falk Rohmeyer, Am Kirschberg 17, 07318 Saalfeld,
– Kläger –
gegen
den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Löberwallgraben 9, 99096 Erfurt,
– Beklagter –
Beizuladen: Frau Dr. Marlene Ostwald, Rosengasse 3, 07973 Greiz,
erhebe ich für den Kläger, dessen Vollmacht in Urschrift anliegt,
Klage
und beantrage,
1. die der Beizuladenden am 25. Juni 2025 ausgehändigte Ernennung zur Kanzlerin der Universität Saalfeld und ihre Einweisung in die zugehörige Planstelle aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Kanzler der Universität Saalfeld zu ernennen und ihn in die zugehörige …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage
Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Für sämtliche Klagen von Beamtinnen und Beamten aus dem Beamtenverhältnis weist § 54 I BeamtStG den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zu. Es handelt sich um eine aufdrängende Sonderzuweisung, die § 40 I 1 VwGO vorgeht. Der Kläger ist Beamter des Beklagten und macht geltend, bei der Vergabe eines Beförderungsamtes übergangen worden zu sein. Der Streit wurzelt damit in seinem Statusverhältnis. Selbst wenn man auf § 40 I 1 VwGO zurückgriffe, ergäbe sich nichts anderes: Die streitentscheidenden Normen, insbesondere Art. 33 II GG und § 9 BeamtStG, berechtigen und verpflichten ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt in dieser Eigenschaft, sodass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt; verfassungsrechtlicher Art ist sie nicht, weil sich nicht zwei …
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