Klausur · Sehr schwer

Konkurrentenklage in der Beamtenernennung: Ämterstabilität, Wartepflicht und Beurteilungsfehler

Beamtenrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Kläger: Hubert Schneider (Hamburg), Präsident des Landgerichts Hamburg (R 6)
  • Prozessbevollmächtigte Kläger: RAe Mächtel, Marcinczak & Moll (Hamburg), Dr. Mächtel
  • Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, Justizsenatorin (Drehbahn 36); Bearbeiter Hr. Elvers
  • Beigeladener: Rolf Döll (Hamburg), Präsident des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (R 6)
  • Justizsenatorin der Beklagten (zuvor: Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg)
  • Staatsrätin der Justizbehörde
  • VG Hamburg, 7. Kammer (Az. 7 K 303/11), RinVG Banko

Geschehen

Fall „Stellenausschreibung und Bewerbungen"

Nachdem die bisherige OLG-Präsidentin zur Justizsenatorin ernannt worden war, schrieb die Beklagte die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts neu aus. Im Dezember 2010 bewarben sich der Kläger, der Beigeladene und 5 weitere Bewerber. Beide Hauptbewerber stehen im selben Statusamt (R 6).

Fall „Anlassbeurteilungen"

Die …

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Lösung (Gutachten)

Az. 7 K 303/11

Verwaltungsgericht Hamburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache Hubert Schneider (Kläger) gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (Beklagte), beigeladen Rolf Döll, hat das VG Hamburg, Kammer 7, durch RinVG Banko als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 23.8.2011 für Recht erkannt:

1. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 12.4.2011 und seine Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts werden mit Wirkung ab Zustellung dieses Urteils aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel — außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

3. Vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.