Klausur · Einfach

Klinkersteine, kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Spediteurpfandrecht im Handelsrecht

Handelsrecht (Handelsgeschäft Speditionsgeschäft) Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Kaufmannseigenschaft handelsrechtliche Rügeobliegenheit Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB) gutgläubiger Erwerb gem. § 366 III HGB

Sachverhalt

Beteiligte

Ausgangsfall

  • V: Inhaber der Großhandlung für Baumaterialien; Kaufmann (§ 1 II HGB).
  • K: Bauunternehmer mit acht Mitarbeitern im Hoch- und Tiefbau; Kaufmann (§ 1 II HGB).

Abwandlung

  • V: Inhaber der Großhandlung für Baumaterialien.
  • B: Bauunternehmer aus Norddeutschland; Kunde Vs.
  • H: Hersteller des Zements; liefert regelmäßig nur unter Eigentumsvorbehalt.
  • S: Spediteur; mit Vertriebszentrum in Bremen.

Geschehen – Ausgangsfall

Fall „Mündlicher Kaufvertrag am 16.1.2019"

  • K möchte 20 Paletten graue Klinkersteine im Langformat DF erwerben und fährt zu V.
  • Sie einigen sich mündlich über Kauf und Anlieferung zum Preis von 20.000 EUR.
  • Im Nachhinein stellt V fest, dass er nur noch 20 Paletten in Normalformat NF auf Lager hat.

Fall „Auftragsbestätigung Vs vom 17.1.2019"

  • V schickt K eine E-Mail mit dem Betreff „Auftragsbestätigung"; er biete 20 Paletten Klinkersteine im Normalformat NF zum gleichen Preis an. Farbe, Beschaffenheit und Mauerwerksfläche sind …

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Lösung (Gutachten)

Ausgangsfall – K gegen V auf Nachlieferung von Klinkersteinen Langformat DF

Obersatz: Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB.

A. Anspruch entstanden

I. Schuldverhältnis

Subsumtion: Mündlicher Kaufvertrag vom 16.1.2019 über 20 Paletten Klinkersteine im Langformat DF.

II. Sachmangel (§ 434 III Alt. 1 BGB)

Obersatz: Eine Aliudlieferung ist einem Sachmangel gleichgestellt; im Handelskauf gilt § 434 III BGB ebenfalls.

1. Inhalt des Vertrages

Obersatz: Ohne Vertragsänderung schuldet V Klinkersteine im Langformat DF.

Definition Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Gewohnheitsrechtlich anerkannte Annahme bei Schweigen unter Kaufleuten oder kaufmannsähnlich Tätigen, sofern (1) Kaufmannseigenschaft beider Seiten (oder zumindest des Empfängers; aA § 14 BGB), (2) vorausgegangene Vertragsverhandlungen, (3) Bestätigung des Vertragsschlusses unter Wiedergabe der wesentlichen Punkte, (4) zeitnaher Zugang und (5) Schutzwürdigkeit des Absenders (MüKoHGB/K. Schmidt § 346 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.