Klausur · Einfach

Marineblaue Poloshirts: Bestätigungsschreiben, Rügeobliegenheit und gutgläubiger Pfandrechtserwerb

Handelsrecht (Handelsgeschäft Speditionsgeschäft) Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Kaufmannseigenschaft handelsrechtliche Rügeobliegenheit Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB) gutgläubiger Erwerb gem. § 366 III HGB

Sachverhalt

Ausgangsfall

Almut Reinhardt (R) betreibt in Würzburg unter der Bezeichnung „Mainkontor Werbetextilien“ einen Großhandel für unbedruckte Berufs- und Vereinsbekleidung. Sie beschäftigt vierzehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unterhält ein Lager von rund 2.000 Quadratmetern, führt eine kaufmännische Buchhaltung und beliefert Druckereien in ganz Unterfranken. Jonas Dettmer (D) führt in Kitzingen eine Siebdruckerei mit elf Angestellten und vier Druckkarussellen; er veredelt Textilien für Vereine, Firmen und Veranstalter. D arbeitet ausschließlich mit wasserbasierten Farben, die sich dauerhaft nur auf Naturfasern verankern lassen.

Am Dienstag, dem 6. Mai 2025, fährt D nach Würzburg, um Ware für einen größeren Auftrag zu beschaffen: Für das Stadtfest am 24. Mai 2025 soll er 600 marineblaue Poloshirts mit dem Wappen des Veranstalters bedrucken. Im Verkaufsraum der R einigen sich beide mündlich über Kauf und Anlieferung von 600 marineblauen Poloshirts aus 100 % gekämmter Baumwolle in der …

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Lösung (Gutachten)

Ausgangsfall

A. Anspruch des D gegen R auf Lieferung von 600 Poloshirts aus reiner Baumwolle gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB

In Betracht kommt ein Nacherfüllungsanspruch: D könnte nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB verlangen, dass R ihm 600 marineblaue Poloshirts aus 100 % gekämmter Baumwolle nachliefert.

Hinweis: Die Fallfrage ist auf „Lieferung“ gerichtet und lenkt damit den Blick zunächst auf den Erfüllungsanspruch aus § 433 I 1 BGB. Dieser ist hier aber nicht mehr die zutreffende Anspruchsgrundlage. Sobald die Kaufsache übergeben und damit die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist (§ 446 S. 1 BGB), verdrängt das Gewährleistungsrecht den allgemeinen Erfüllungsanspruch; eine verbreitete Gegenauffassung stellt statt auf den Gefahrübergang darauf ab, dass der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB). Der Streit wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus, weil beide Zeitpunkte mit der Anlieferung am 15. Mai 2025 zusammenfallen. Von diesem Zeitpunkt an wandelt …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.