Klausur · Schwer

Kirmes-Zulassung in NRW: bekannt-und-bewährt-Kriterium und Ehegatten-Klausel

Kommunalrecht Verwaltungsprozessrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Stadt X: kreisfreie Stadt in NRW; Veranstalterin der Kirmes
  • M: Ehemann der F; Neueinsteiger im Schaustellergewerbe; betreibt einen Schießstand
  • F: Ehefrau des M; Schaustellerin mit Kinderkarussell; in Vorjahren regelmäßig zugelassen
  • R: Rechtsanwalt des M; im Zusatzfall Mitglied des Stadtrats X

Geschehen

Fall „Kirmes seit Jahren"

Die Stadt X veranstaltet seit mehreren Jahren eine Woche nach Ostern eine Kirmes auf einem ihr gehörenden, abseits gelegenen Grundstück. Da die Bewerber-Anzahl die Standplätze regelmäßig übersteigt, wählt die Stadt aus und schließt mit den Zugelassenen Mietverträge. Auch dieses Jahr soll die Kirmes vom 3. bis 9.4. stattfinden.

Fall „Anträge der Eheleute"

F beantragt — wie in den Vorjahren — einen Standplatz für ihr Kinderkarussell. M, der nun ebenfalls ins Schaustellergewerbe einsteigen will, erwirbt einen Schießstand und beantragt frist- und formgerecht einen Standplatz.

Fall „Ablehnungsbescheid vom 11.3."

Die Stadt weist F einen …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

  • Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)
  • Statthafte Klageart
  • Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
  • Vorverfahren / Klagefrist
  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Subsumtion

Verwaltungsrechtsweg

Definition

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die maßgeblichen Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur sind. Bei mehrstufigen Verwaltungsentscheidungen ist nach der Zweistufentheorie das „Ob" der Zulassung öffentlich-rechtlich, das „Wie" der Benutzung kann zivilrechtlich sein.

Der Festplatz ist eine öffentliche Einrichtung iSv § 8 GO NRW (Sachinbegriff zur Daseinsvorsorge mit konkludenter Widmung — die jahrelange Nutzungspraxis und festgelegte Zulassungskriterien genügen; OVG NRW NJW 1976, 820 [821]).

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich.

Klageart — Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO

Definition

Die Fortsetzungsfeststellungsklage …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.