Uferwochen am Bergsee: Zulassung zur öffentlichen Einrichtung und Fortsetzungsfeststellungsklage
Sachverhalt
Lohbrück ist eine kreisfreie Stadt im Land NRW. Vor sieben Jahren hat sie das südliche Ufer des Bergsees zu einer gepflasterten Promenade ausgebaut. Auf einem rund 60 Meter langen Abschnitt sind acht Flächen dauerhaft markiert; jede von ihnen verfügt über einen eigenen Strom- und Wasseranschluss sowie über einen Anschluss an den Abwasserkanal. Diese Anschlüsse hat die Kommune eigens für den Betrieb fahrbarer Verkaufswagen herstellen lassen; einem anderen Zweck dienen sie nicht. Seither gibt sie die acht Flächen für jeweils elf Tage im September frei und lässt dort unter dem Namen „Lohbrücker Uferwochen“ fahrbare Gastronomiebetriebe Speisen und Getränke verkaufen. Die Veranstaltung wird im Amtsblatt und auf der Internetseite angekündigt; die Bewerbungsfrist endet jeweils am 30. Juni. Eine Satzung über die Benutzung der Flächen hat der Rat bis heute nicht beschlossen; eine Festsetzung der Veranstaltung hat die Verwaltung nie beantragt. Wer eine Fläche erhält, unterzeichnet ein von der …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1: Erfolgsaussichten der Klage
Die Klage des N wird Erfolg haben, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine Streitigkeit voraus, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und die kein Bundesgesetz einem anderen Gericht zuweist. Eine aufdrängende Sonderzuweisung besteht nicht; über sie wäre vorrangig zu befinden.
Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen Recht angehört, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist nach der heute ganz überwiegend vertretenen modifizierten Subjektstheorie, ob die für den Streit entscheidenden Vorschriften einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten. N leitet sein Begehren aus dem Recht der Einwohner auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen ihrer …
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