Motorradtreffen in der Alten Schotterei: Zweckveranlasser, polizeilicher Notstand und Gefährderanschreiben
Sachverhalt
In der rheinland-pfälzischen Stadt Mühlbach (M) betreibt die Rasthorn Event GmbH (R) auf dem Gelände einer stillgelegten Schotterei am nördlichen Stadtrand einen privaten Veranstaltungsplatz, den sie unter dem Namen „Alte Schotterei“ vermarktet. R ist eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in M; ihr alleiniger Geschäftsführer ist Konrad Reiff. Zweimal im Jahr richtet R dort ein zweitägiges Motorradtreffen mit Händlerständen, Fahrvorführungen, Livemusik und angeschlossenem Zeltplatz aus. Der Platz ist für höchstens 14.000 Besucher zugelassen; tatsächlich kommen regelmäßig zwischen 9.000 und 11.000 Menschen.
Nach den Regeln des Verbandes Motorradfahrender Vereine (VMV), dem die meisten Motorradclubs der Region angehören, wird zu jedem Treffen ein auswärtiger Club als Gast eingeladen. In der Ausrichtervereinbarung, die R mit dem VMV geschlossen hat, hat sich R verpflichtet, für den jeweils eingeladenen Gastclub 10 % der Wochenendkarten …
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Lösung (Gutachten)
Aufgabe 1
Die Klage der R hat Erfolg, soweit sie zulässig ist und sich zugleich als begründet erweist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, sodass sich der Rechtsweg nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO bemisst. Danach muss zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. Wie öffentliches Recht und Privatrecht voneinander abzugrenzen sind, ist im Ausgangspunkt umstritten; nach der modifizierten Subjektstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet. Der Bürgermeister von M hat sein Verbot auf das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (RhPfPOG) gestützt; dessen Vorschriften über die Gefahrenabwehr kann nur ein Hoheitsträger für sich in Anspruch nehmen. Nach der Subordinations- wie nach der Interessentheorie ergibt sich nichts anderes, weil die Behörde …
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