Tageskarte am Ellernberg: Inhaber- und Namenspapier, Abtretungsverbot und gestörte Geschäftsgrundlage
Sachverhalt
Ausgangsfall
Die Ellernberg-Bergbahnen GmbH (E) betreibt am Ellernberg bei Bodenmais im Bayerischen Wald eine Kabinenseilbahn, zwei Sessellifte und ein Netz präparierter Abfahrten. Wer den Ellernberg befahren will, erwirbt bei E eine Tageskarte. Sie berechtigt dazu, an dem aufgedruckten Tag die Anlagen zu benutzen und die von E gesicherten Abfahrten zu befahren; an einem anderen Tag ist sie wertlos. Ausgegeben werden Kunststoffkarten mit einem Speicherchip, der an den Drehkreuzen der Talstation berührungslos ausgelesen wird. Auf der Rückseite jeder Karte steht in deutlich lesbarer Schrift, dass die Karte nur nach Maßgabe der Allgemeinen Beförderungs- und Nutzungsbedingungen der E (ABN) an Dritte weitergegeben werden darf.
Jonas Wendtland (J), Miriam Falkner (M) und Tobias Krenz (T) arbeiten in derselben Schreinerei in Deggendorf und fahren seit Jahren miteinander Ski. Für Samstag, den 7. Februar 2026, sind sie am Ellernberg verabredet. An diesem Tag besteht keine behördliche Anordnung, die den Betrieb der Anlagen verbietet; das Wetter ist ruhig, die Lawinenlage gering.
J hat seine Tageskarte am Vorabend über das Buchungsportal der E bestellt und dafür 46 EUR gezahlt. Auf seiner Karte ist kein Name ausgewiesen; auf dem Chip ist allein der Gültigkeitstag gespeichert.
M dagegen hatte für den 7. Februar keine Karte mehr bekommen: Das Kontingent für diesen Samstag war seit Tagen erschöpft, und auch die von E im Buchungsportal betriebene Weitergabebörse, über die Kunden eine nicht benötigte Karte zum Ausgabepreis an andere abgeben können, blieb leer. Am Morgen des 7. Februar erwarb M ihre Karte deshalb für 58 EUR von Ferdinand Ostheim (F), einem Gast aus Passau, den sie an der Talstation ansprach. F hatte die Karte am Vortag an der Kasse der Talstation bar für 42 EUR gekauft, ohne dass dabei Daten von ihm aufgenommen worden waren; der Betrag von 42 EUR ist auf der Karte als Ausgabepreis aufgedruckt. F war am Morgen des 7. Februar kurzfristig zum Bereitschaftsdienst seines Arbeitgebers eingeteilt worden und konnte deshalb nicht fahren. Unmittelbar nach der Übergabe der Karte an M schrieb F der E über das Buchungsportal eine Nachricht, in der er mitteilte, dass an seiner Stelle M die Karte nutzen werde. Ein Feld für einen Namen trägt die Karte des F nicht; auf ihrem Chip ist ebenfalls allein der Gültigkeitstag gespeichert.
T sprach wenige Minuten vor den Drehkreuzen Ludwig Barthel (L) an, der in Bodenmais wohnt. L hatte für den 7. Februar eine „Talkarte", die E ausschließlich an Einwohner der drei Talgemeinden und nur gegen Vorlage des Personalausweises zum ermäßigten Preis von 19 EUR abgibt. T zahlte L 34 EUR und erhielt dafür die Talkarte. Auf ihr ist ein Feld aufgedruckt, in das der Nutzer vor der ersten Fahrt seinen Namen einzutragen hat; auf dem Chip sind Name, Anschrift und die Nummer des Einwohnernachweises des L gespeichert und an jedem Drehkreuz auslesbar. E begründet diese Ausgestaltung damit, dass die stark ermäßigte Talkarte den Einwohnern vorbehalten bleiben müsse und dass bei Unfällen und bei der Sperrung einzelner Hänge feststellbar sein müsse, wer sich im Gelände aufhalte. Von den Karten der drei ist einzig die des T mit einem solchen Feld und mit personenbezogenen Daten auf dem Chip versehen. T trug seinen Namen in das noch freie Feld ein.
Der Erwerb einer Karte bei E setzt in jedem Fall die Zustimmung zu den ABN voraus: Im Buchungsportal muss vor dem Abschluss ein Feld angekreuzt werden; an der Kasse der Talstation hängen die ABN in voller Länge gut sichtbar neben dem Schalter aus, und auf jeder ausgegebenen Karte wird nochmals auf sie hingewiesen. Ihr Inhalt entspricht weitgehend dem, was die Seilbahnunternehmen des Bayerischen Waldes seit vielen Jahren einheitlich verwenden. Die ABN lauten auszugsweise:
3. Weitergabe von Karten
3.1 Zweck der Regelung: Um den Zutritt zu den Anlagen zu ordnen, ausgesprochene Beförderungsausschlüsse durchzusetzen, den Handel mit Karten zu erhöhten Entgelten zu unterbinden und die ermäßigten Tarife denjenigen zu erhalten, für die sie bestimmt sind, ist die Weitergabe von Karten nur nach Maßgabe der Ziffern 3.2 und 3.3 gestattet.
3.2 Untersagte Weitergabe: Karten werden allein zur privaten Nutzung ausgegeben. Jede gewerbliche und jede auf Gewinn gerichtete Weitergabe ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
- Karten über Versteigerungsseiten oder gewerbliche Vermittler anzubieten,
- Karten gegen ein Entgelt anzubieten oder zu übertragen, das den auf der Karte ausgewiesenen Ausgabepreis übersteigt; ein Zuschlag von höchstens 10 % zum Ausgleich tatsächlich entstandener Kosten bleibt zulässig,
- ermäßigte Karten an Personen weiterzugeben, welche die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht erfüllen.
3.3 Gestattete Weitergabe: Die Weitergabe aus privatem Anlass, namentlich bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung, ist zulässig, wenn kein Fall der Ziffer 3.2 vorliegt und
- sie über die Weitergabebörse der Gesellschaft in der dort vorgesehenen Form erfolgt oder
- der Kunde den Erwerber auf Geltung und Inhalt dieser Bedingungen hinweist, der Erwerber deren Geltung zustimmt und die Gesellschaft vor der ersten Fahrt unter Nennung des Erwerbers unterrichtet wird.
3.4 Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag können nur nach Maßgabe der Ziffer 3.3 übertragen werden; im Übrigen ist ihre Abtretung ausgeschlossen.
Als J, M und T sich den Drehkreuzen nähern, tritt ihnen ein Mitarbeiter der E entgegen, der den Vorgang zwischen L und T aus wenigen Metern Entfernung beobachtet hat. Er bittet die drei zur Seite und fordert sie auf, ihm ihre Karten auszuhändigen. Alle drei kommen der Aufforderung nach. Der Mitarbeiter erklärt daraufhin, er werde keine der drei Karten freischalten: Es liege auf der Hand, dass die Gruppe ihre Karten untereinander und von Dritten gekauft habe, und gerade das wolle E unterbinden, um das gestaffelte Tarifgefüge zu erhalten, das Familien und Einwohnern den Wintersport überhaupt erst ermögliche. J hält dagegen, er habe seine Karte am Vorabend selbst bei E bestellt und könne die Buchungsbestätigung auf seinem Mobiltelefon vorzeigen; der Mitarbeiter glaubt ihm nicht. M und T meinen, es sei allein ihre Sache, welchen Preis sie für eine Karte zu zahlen bereit seien; das gehe E nichts an.
Frage 1: Können J, M und T von E verlangen, an den Drehkreuzen zu den Anlagen zugelassen zu werden?
Abwandlung
Für den Saisonabschluss am Samstag, den 28. Februar 2026, gibt E wegen der beschränkten Aufnahmefähigkeit des Geländes ausschließlich personalisierte Karten aus: Auf jeder dieser Karten sind der Name des Kunden und ein Hinweis auf die Weitergabebeschränkung aufgedruckt, auf dem Chip sind zusätzlich Anschrift und Geburtsdatum des Kunden gespeichert und an den Drehkreuzen auslesbar. F erwarb eine solche Karte am 5. Januar 2026 über das Buchungsportal zum Ausgabepreis von 48 EUR; sein Name ist auf ihr aufgedruckt. Am 12. Januar 2026 verkaufte er sie für 69 EUR an M und übergab sie ihr noch am selben Tag. Beide wussten dabei, was auf der Karte vermerkt war.
Am 20. Februar 2026 stellt das Landratsamt bei einer Prüfung der Kabinenseilbahn einen Riss an der Verankerung einer Stütze fest und untersagt E den Betrieb sämtlicher Anlagen bis zum Abschluss der Instandsetzung; diese dauert bis in den Sommer. Der Saisonabschluss am 28. Februar 2026 fällt deshalb aus und kann in dieser Wintersaison nicht nachgeholt werden. F wendet sich daraufhin an E und verlangt sein Geld zurück; E erstattet ihm gegen Vorlage der Buchungsbestätigung die gezahlten 48 EUR. F ist mit dem Verlauf sehr zufrieden: Er hat für die Karte 69 EUR eingenommen und daneben 48 EUR zurückerhalten. M ärgert sich; sie hätte den Tag gern am Ellernberg verbracht und fragt sich nun, ob sie wenigstens ihr Geld wiedersieht.
Frage 2: Kann M wegen des Ausfalls des 28. Februar 2026 von E oder von F Zahlung von 69 EUR, wenigstens aber von 48 EUR verlangen?
Bearbeitervermerk: Sämtliche durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen sind zu beantworten, notfalls in einem Hilfsgutachten. Zu prüfen sind allein das Bürgerliche Gesetzbuch und die wiedergegebenen Vereinbarungen. Die Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagung ist zu unterstellen.
Lösung (Gutachten)
Frage 1: Ausgangsfall
A. Anspruch des J gegen E auf Zulassung zu den Anlagen aus § 631 I BGB
J könnte gegen E einen Anspruch darauf haben, am 7. Februar 2026 an den Drehkreuzen zu den Anlagen des Ellernbergs zugelassen zu werden. Als Grundlage kommt ein zwischen J und E geschlossener Vertrag in Betracht, § 631 I BGB.
I. Zustandekommen eines Vertrages
Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB. Die Darstellung der Karten im Buchungsportal der E ist noch kein bindendes Angebot, sondern lediglich die Aufforderung, ein solches abzugeben; der Anbieter behält sich ersichtlich vor, die Verfügbarkeit des begrenzten Kontingents zu prüfen. Das Angebot hat daher J mit dem Absenden seiner Bestellung am Vorabend abgegeben. E hat es angenommen, indem sie die Karte für den 7. Februar 2026 freigab und den Preis von 46 EUR einzog. Zwischen J und E ist damit ein Vertrag zustande gekommen.
Hinweis: Der Vertragsschluss wirft hier keine Frage auf und gehört deshalb in den Urteilsstil. Wer ihn über eine Seite ausbreitet, verliert die Zeit, die er später für das Wertpapierrecht und für § 313 BGB braucht. Die Kunst der Klausur besteht darin, das Unproblematische kurz und das Problematische vollständig zu behandeln.
II. Rechtsnatur des Vertrages und Inhalt der Leistungspflicht
Fraglich ist, welchem Vertragstyp diese Abrede zuzuordnen ist, denn davon hängt ab, aus welcher Vorschrift der Anspruch folgt.
Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer nach § 631 I BGB zur Herstellung des versprochenen Werkes; als Werk gilt nach § 631 II BGB auch der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg. Kennzeichnend ist also, dass der Unternehmer für einen Erfolg einsteht. Der Dienstvertrag verpflichtet demgegenüber nach § 611 I BGB nur zur Leistung der versprochenen Dienste, verlangt also bloßes Tätigwerden. Der Mietvertrag schließlich verpflichtet den Vermieter nach § 535 I 1 BGB dazu, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
E verspricht dem Karteninhaber, ihn an dem aufgedruckten Tag mit der Kabinenseilbahn und den Sesselliften bergwärts zu befördern. Geschuldet ist damit nicht eine bloße Bemühung, sondern die Ortsveränderung als Erfolg: Wer oben ankommen will, ist mit dem bloßen Anlauf des Antriebs nicht bedient. Daneben stellt E ein Netz gesicherter und präparierter Abfahrten bereit, was für sich genommen an eine Gebrauchsüberlassung denken lässt und mietvertragliche Züge trägt. Das Gepräge gibt dem Vertrag jedoch die Beförderung: Sie ist es, wofür das Entgelt gezahlt wird, und die Nutzung der Abfahrten ist ihre bloße Folge, weil ohne Bergfahrt keine Talfahrt möglich ist. Der Vertrag über eine Tageskarte ist deshalb als Werkvertrag einzuordnen, dem mietvertragliche Elemente lediglich untergeordnet beigemischt sind.
E schuldet aus diesem Vertrag als Hauptleistungspflicht, dem J den Zutritt zu den Anlagen zu eröffnen und ihn zu befördern; erst diese Zulassung macht die versprochene Leistung möglich.
Hinweis: Vertretbar ist auch die Einordnung als typengemischter Vertrag oder – mit Blick auf die Pistenbenutzung – als Vertrag mit mietrechtlichem Schwerpunkt. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die Begründung; und für das Ergebnis ist die Einordnung hier ohne Bedeutung, weil der Zutritt in jeder Variante die vertragliche Hauptleistungspflicht bildet. Wer sich nicht festlegen will, muss dies wenigstens ausdrücklich sagen und darf die Frage nicht unbemerkt liegen lassen.
III. Kein Erlöschen und keine Einwendung
Der Anspruch müsste noch bestehen. Erfüllt hat E nicht, § 362 I BGB; sie hat die Karte gerade nicht freigeschaltet. Ein Rücktritt oder eine Kündigung ist nicht erklärt worden.
E könnte sich allerdings auf die Weitergabebeschränkung der Ziffern 3.2 und 3.4 ABN berufen wollen. Deren Tatbestand hat J jedoch nicht erfüllt. Er hat seine Karte unmittelbar bei E bestellt und bezahlt; eine Weitergabe hat bei ihm überhaupt nicht stattgefunden. Dass der Mitarbeiter der E dies bezweifelt, ändert daran nichts: Ob eine Einwendung besteht, richtet sich nach der wirklichen Sachlage und nicht nach der Vermutung des Kontrollpersonals.
E kann den Zutritt auch nicht kraft ihres Hausrechts (§ 903 S. 1 BGB) verweigern. Das Hausrecht des Grundstückseigentümers besteht zwar grundsätzlich fort, ist aber durch die vertraglich übernommene Pflicht gebunden; ein sachlicher Grund, dem J den Zutritt zu verwehren, ist nicht ersichtlich.
IV. Durchsetzbarkeit
Der Anspruch müsste schließlich durchsetzbar sein. Handelt es sich bei der Karte um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB, so ist E nach §§ 807, 797 S. 1 BGB nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn J hat dem Mitarbeiter seine Karte übergeben. Ist die Karte dagegen nur eine Beweisurkunde ohne wertpapierrechtliche Wirkung, bedarf es einer Aushändigung ohnehin nicht. Die Einordnung kann an dieser Stelle daher offenbleiben.
V. Ergebnis
J kann von E verlangen, zu den Anlagen zugelassen zu werden, § 631 I BGB.
B. Anspruch der M gegen E auf Zulassung zu den Anlagen aus eigenem Vertrag
M könnte denselben Anspruch aus einem eigenen Vertrag mit E haben. Einen solchen Vertrag hat sie jedoch nicht geschlossen. Ihre Karte stammt nicht von E, sondern von F; erklärt hat sie nichts gegenüber E.
Auch die Nachricht des F an E führt zu keinem Vertrag zwischen M und E. Darin könnte allenfalls das Angebot liegen, die gesamte Vertragsstellung des F auf M zu übertragen. Eine solche Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht eigens geregelt, wird aber allgemein anerkannt und setzt in entsprechender Anwendung der §§ 414, 415 BGB die Mitwirkung aller drei Beteiligten voraus. E hat der Übernahme nicht zugestimmt, sondern im Gegenteil den Zutritt verweigert. Ein eigener vertraglicher Anspruch der M gegen E besteht daher nicht.
C. Anspruch der M gegen E auf Zulassung zu den Anlagen aus abgeleitetem Recht
M könnte den dem F gegen E zustehenden Anspruch erworben haben. In Betracht kommen zwei Wege: die Abtretung der Forderung nach § 398 S. 1 BGB und der Erwerb des Rechts aus dem Papier durch Übereignung der Karte nach § 929 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 807, 793 I 1 BGB.
I. Erwerb durch Abtretung, § 398 S. 1 BGB
1. Einigung über den Forderungsübergang
Eine Abtretung setzt einen Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger über den Übergang einer hinreichend bestimmten Forderung voraus. Eine ausdrückliche Abtretungserklärung haben F und M nicht abgegeben. Ihre Erklärungen sind jedoch nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Wer eine Karte gegen Geld übergibt, damit der andere an seiner Stelle fährt, will diesem ersichtlich alles verschaffen, was für die Fahrt erforderlich ist. Darin liegt zugleich die konkludente Abtretung des Anspruchs auf Zulassung und Beförderung. Eine Einigung ist damit gegeben.
2. Abtretbarkeit eines verbrieften Anspruchs im Allgemeinen
Fraglich ist, ob ein Anspruch, der zugleich in einer Urkunde verbrieft ist, überhaupt durch Abtretung übertragen werden kann.
Nach einer Ansicht ist das bei Inhaberpapieren ausgeschlossen. Wer ein Recht in ein solches Papier lege, unterwerfe seine Übertragung den sachenrechtlichen Regeln; neben der Übereignung nach §§ 929 ff. BGB bleibe für eine Abtretung kein Raum.
Nach der Gegenansicht bleibt die Abtretung daneben möglich. Der Zessionar erwirbt dann in entsprechender Anwendung des § 952 II BGB zugleich das Eigentum an der Urkunde; das Papier folgt in diesem Fall der Forderung.
Beide Ansichten führen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist. Für die zweite Ansicht spricht der Zweck der Verbriefung. Ein Wertpapier wird ausgestellt, um die Übertragung des Rechts zu erleichtern und seine Umlauffähigkeit zu steigern. Es wäre widersprüchlich, wenn gerade diese Erleichterung dem Gläubiger den ohnehin offenstehenden Weg der Abtretung nähme und ihn damit schlechter stellte als den Inhaber einer unverbrieften Forderung. Der ersten Ansicht ist deshalb nicht zu folgen. Der Anspruch auf Zulassung ist grundsätzlich nach § 398 S. 1 BGB abtretbar, und zwar unabhängig davon, ob die Karte als kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB oder als Namenspapier mit Inhaberklausel nach § 808 BGB einzuordnen ist.
Hinweis: An dieser Stelle wird gern zu früh in die Abgrenzung von § 807 und § 808 BGB gesprungen. Der Aufbau ist sauberer, wenn zunächst geklärt wird, ob eine Abtretung überhaupt in Betracht kommt und ob sie an einem Verbot scheitert; die Einordnung des Papiers entscheidet sich erst beim zweiten Erwerbsweg, dem Erwerb kraft Übereignung. Wer beides vermengt, verliert die Übersicht und meist auch das richtige Ergebnis.
3. Ausschluss durch vereinbartes Abtretungsverbot, § 399 Alt. 2 BGB
Die Abtretung könnte nach § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sein. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Eine solche Abrede könnte in Ziffer 3.4 ABN liegen, die die Übertragung von Ansprüchen und Rechten aus dem Vertrag über die Fälle der Ziffer 3.3 hinaus ausschließt.
a) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Bedenken gegen die uneingeschränkte Anwendung der §§ 305 ff. BGB bestehen nicht; keine der Ausnahmen des § 310 BGB greift ein. F ist bei Erwerb der Karte als Verbraucher aufgetreten, § 13 BGB, E handelt als Unternehmerin, § 14 BGB.
b) Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 305 I BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Die ABN sind für sämtliche Kartenverkäufe der E vorformuliert und werden von ihr in jedem Einzelfall unverändert vorgegeben. Ein Aushandeln im Sinne des § 305 I 3 BGB, das den Kunden die Möglichkeit eröffnet hätte, den Kern der Regelung ernsthaft zur Disposition zu stellen, hat nicht stattgefunden. Die ABN sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Hinweis: Dass die Bedingungen von E gestellt sind, lässt sich hier auch auf die Vermutung des § 310 III Nr. 1 BGB stützen, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt. In der Klausur genügt einer der beiden Wege; beide nacheinander abzuarbeiten, wirkt unsicher.
c) Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II BGB
Die ABN müssten nach § 305 II BGB Vertragsbestandteil geworden sein. E hat an der Kasse der Talstation, an der F gekauft hat, ausdrücklich auf sie hingewiesen; die Bedingungen hingen in voller Länge gut sichtbar neben dem Schalter aus, sodass F in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Mit dem Kauf hat F sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt.
Die Klausel dürfte ferner nicht nach § 305c I BGB überraschend sein. Überraschend ist eine Bestimmung, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Beschränkungen der Weitergabe sind im Geschäft mit tagesgebundenen Zutrittsberechtigungen seit langem üblich und werden von den Seilbahnunternehmen der Region einheitlich verwendet; überdies steht der Hinweis auf sie auf jeder Karte. Ziffer 3.4 ABN ist deshalb nicht überraschend und wirksam einbezogen.
d) Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB
aa) Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III 1 BGB
Der Inhaltskontrolle unterliegen nach § 307 III 1 BGB nur Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Ziffer 3.4 ABN weicht von dem Grundsatz ab, dass Forderungen frei übertragbar sind, und schränkt die in § 137 S. 1 BGB vorausgesetzte Verfügungsfreiheit rechtsgeschäftlich ein. Die Kontrolle ist damit eröffnet.
bb) Besondere Klauselverbote, §§ 308, 309 BGB
Die Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB erfassen Abtretungsverbote nicht; sie sind hier nicht einschlägig.
cc) Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken, § 307 II BGB
Nach § 307 II Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat das rechtsgeschäftliche Abtretungsverbot in § 399 Alt. 2 BGB ausdrücklich zugelassen und ihm sogar dingliche Wirkung beigelegt. Wer von einer Möglichkeit Gebrauch macht, die das Gesetz selbst eröffnet, weicht nicht von seinen Grundgedanken ab.
Auch § 307 II Nr. 2 BGB führt nicht weiter. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Zweck des Vertrages liegt darin, dem Kunden selbst die Fahrt zu ermöglichen. Dieser Zweck bleibt unberührt; beschränkt wird allein die Weitergabe an Dritte.
dd) Unangemessene Benachteiligung, § 307 I 1 BGB
Zu prüfen bleibt die Generalklausel. § 307 I 1 BGB ordnet an: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist eine Klausel, wenn der Verwender seine eigenen Belange einseitig und ohne Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils durchsetzt und diesem keinen angemessenen Ausgleich einräumt. Erforderlich ist eine Abwägung, bei der die Gründe für die Klausel den Nachteilen gegenüberzustellen sind, die dem Kunden aus dem Verlust der ohne sie geltenden Rechtslage erwachsen.
Zulasten der Kunden fällt ins Gewicht, dass die Weitergabebeschränkung ihnen einen Vermögenswert nimmt. Wer eine Karte gekauft hat und sie nicht nutzen kann, verliert die Möglichkeit, sie frei zu verwerten; die Verkehrsfähigkeit seiner Berechtigung wird empfindlich eingeschränkt.
Auf der anderen Seite verfolgt E mit der Klausel gleich mehrere anerkennenswerte Ziele. Zum einen dient sie der Sicherheit des Betriebs. Wer gegen Personen, die sich wiederholt rücksichtslos verhalten haben, einen Beförderungsausschluss ausgesprochen hat, kann diesen nur durchsetzen, wenn ihm die Weitergabe von Karten nicht jede Kontrolle aus der Hand nimmt. Zum anderen sichert die Klausel das Tarifgefüge. E gibt Karten zu stark unterschiedlichen Preisen aus und ermäßigt sie namentlich für die Einwohner der Talgemeinden. Dieses Gefüge kann nur bestehen, wenn ermäßigte Karten nicht mit Gewinn an jedermann weitergereicht werden; andernfalls trüge die Ermäßigung nicht mehr die Personen, für die sie gedacht ist, sondern den Zwischenhandel. Schließlich lenkt die Klausel die Weitergabe auf einen Weg, den E beobachten kann, und hält den Preis in der Nähe des Ausgabepreises.
Entscheidend ist, dass E die berechtigten Belange ihrer Kunden nicht übergeht, sondern ihnen in Ziffer 3.3 ABN einen Ausgleich anbietet. Wer verhindert ist, darf seine Karte weitergeben: entweder über die Weitergabebörse oder unmittelbar an einen Dritten, wenn er diesen auf die Bedingungen hinweist und E den Erwerber benennt. Der Kunde kann seinen Einsatz also verlustfrei zurückerhalten. Verwehrt bleibt ihm allein der Gewinn aus dem Weiterverkauf. Ein Interesse daran ist zwar nicht verboten, wiegt aber deutlich leichter als die Sicherheits- und Tarifbelange der E, denn es zielt nicht auf den Schutz vor Nachteilen, sondern auf einen Vorteil aus einer Knappheit, die E selbst erzeugt und bewusst nicht ausgepreist hat.
Die Abwägung fällt daher zugunsten der E aus. Ziffer 3.4 ABN benachteiligt ihre Kunden nicht unangemessen.
ee) Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB
Nach § 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Ziffern 3.1 bis 3.4 ABN nennen den Zweck der Regelung, benennen die untersagten Fälle einzeln, beziffern den zulässigen Zuschlag und beschreiben die beiden erlaubten Wege der Weitergabe. Klarer lässt sich eine solche Regelung kaum fassen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.
ff) Zwischenergebnis
Ziffer 3.4 ABN hält der Inhaltskontrolle stand und ist wirksam.
Hinweis: Die Inhaltskontrolle ist das Herzstück des ersten Teils. Wer sie auf zwei Sätze verkürzt und lediglich behauptet, das Abtretungsverbot sei üblich, verschenkt die Punkte. Erwartet wird eine echte Abwägung, in der die Interessen beider Seiten benannt und gewichtet werden. Das Gegenergebnis ist vertretbar, wenn es die Ausgleichsregelung der Ziffer 3.3 ABN entkräftet – etwa mit dem Argument, die Weitergabe an einen bestimmten Dritten sei praktisch nur schwer zu organisieren.
e) Verwirklichung des Verbotstatbestands
Das Verbot müsste den vorliegenden Vorgang auch erfassen. F hat die Karte für 58 EUR übertragen. Der auf der Karte ausgewiesene Ausgabepreis beträgt 42 EUR; zulässig wäre nach Ziffer 3.2 ABN allenfalls ein Zuschlag von 10 %, also ein Entgelt bis 46,20 EUR. F hat diesen Rahmen um mehr als ein Viertel überschritten. Damit liegt ein Fall der untersagten Weitergabe vor.
Ziffer 3.3 ABN hilft nicht weiter. Zwar war F verhindert, und zwar hat er E unmittelbar nach der Übergabe unter Nennung der M unterrichtet. Die Erlaubnis der Ziffer 3.3 ABN steht jedoch ausdrücklich unter der Bedingung, dass kein Fall der Ziffer 3.2 ABN vorliegt. Da F den zulässigen Preis überschritten hat, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Die Abtretung ist mithin nach § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen.
f) Kein Ausschluss der Berufung auf das Verbot, § 405 Alt. 2 BGB
E könnte gehindert sein, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen. Ist über die Forderung eine Urkunde ausgestellt und die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten worden, so kann der Schuldner sich nach § 405 Alt. 2 BGB dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen sei; das gilt jedoch nicht, wenn der neue Gläubiger den Sachverhalt bei der Abtretung kannte oder kennen musste.
Eine Urkunde lag vor und wurde bei der Übertragung vorgelegt. M kannte das Verbot jedoch zumindest fahrlässig nicht: Auf der Rückseite jeder Karte steht in deutlich lesbarer Schrift der Hinweis, dass eine Weitergabe nur nach Maßgabe der ABN zulässig ist. Wer eine solche Karte in die Hand nimmt und für 58 EUR erwirbt, muss den Aufdruck lesen. M musste den Sachverhalt daher kennen. § 405 Alt. 2 BGB greift nicht ein.
g) Zwischenergebnis
Eine Abtretung des Anspruchs von F an M ist nicht erfolgt. Aus § 398 S. 1 BGB in Verbindung mit § 631 I BGB kann M nichts herleiten.
II. Erwerb des verbrieften Rechts durch Übereignung der Karte, § 929 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 807, 793 I 1 BGB
M könnte den Anspruch auf Zulassung jedoch dadurch erworben haben, dass F ihr das Eigentum an der Karte übertragen hat. Handelt es sich bei der Karte um ein kleines Inhaberpapier, so ist das verbriefte Recht mit dem Eigentum an der Urkunde verknüpft und folgt ihm; wer die Urkunde übereignet erhält, wird zugleich Gläubiger des in ihr versprochenen Anspruchs.
1. Wirksame Übereignung der Karte
F und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt, und F hat M die Karte übergeben; F war als Käufer der Karte auch ihr Eigentümer. Die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB sind erfüllt.
Der Übereignung steht das Weitergabeverbot der Ziffer 3.2 ABN nicht entgegen. Nach § 137 S. 1 BGB kann die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine rechtsgeschäftliche Bindung, ein Recht nicht zu übertragen, wirkt nach § 137 S. 2 BGB nur schuldrechtlich. F hat sich durch den Verkauf gegenüber E vertragswidrig verhalten und setzt sich möglichen Ansprüchen aus § 280 I BGB aus; die Wirksamkeit der Übereignung berührt das nicht.
Hinweis: Hier zeigt sich der praktisch bedeutsamste Unterschied zwischen § 137 S. 1 BGB und § 399 Alt. 2 BGB. Das gewillkürte Abtretungsverbot wirkt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegen jedermann, das rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot über eine Sache dagegen nur zwischen den Beteiligten. Genau aus diesem Gefälle lebt der ganze erste Teil der Aufgabe: Was E über § 399 Alt. 2 BGB verhindern kann, kann sie über § 137 S. 1 BGB gerade nicht verhindern.
2. Einordnung der Karte als kleines Inhaberpapier, § 807 BGB
Der Anspruchsübergang setzt voraus, dass die Karte ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB ist und nicht ein Namenspapier mit Inhaberklausel nach § 808 BGB. Die Abgrenzung entscheidet über die Richtung der Verknüpfung von Papier und Recht: Beim Inhaberpapier folgt das verbriefte Recht dem Eigentum an der Urkunde, beim Namenspapier ist es umgekehrt, denn dort erwirbt nach § 952 BGB das Eigentum an der Urkunde, wem die Forderung zusteht.
Nach § 807 BGB finden auf Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Aussteller sie unter Umständen ausgegeben hat, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will. Ein Namenspapier setzt demgegenüber nach § 808 I 1 BGB voraus, dass in der Urkunde der Gläubiger benannt ist und der Schuldner an jeden Inhaber mit befreiender Wirkung leisten darf.
Maßgeblich ist damit, ob in der Urkunde ein Gläubiger bezeichnet ist und welchen Verpflichtungswillen der Aussteller nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Wille ist der Urkunde selbst, ihrer Aufmachung und den Umständen ihrer Ausgabe zu entnehmen.
Auf der Karte des F ist niemand namentlich genannt. Sie enthält kein Feld für einen Namen, und ihr Speicherchip trägt allein den Gültigkeitstag, also keine Angabe, aus der sich ein bestimmter Gläubiger ergäbe. Ausgegeben wurde sie an der Kasse der Talstation gegen Barzahlung, ohne dass E die Daten des Käufers auch nur erfragt hätte. Wer eine Berechtigung auf diese Weise ausgibt, macht damit deutlich, dass ihm die Person des Nutzers gleichgültig ist und er an jeden leisten will, der die Karte an das Drehkreuz hält. Die Karte des F ist folglich ein kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB.
Hinweis: Vertretbar ist auch das Gegenteil. Wer darauf abstellt, dass E mit den Ziffern 3.1 bis 3.4 ABN und mit einer eigenen Weitergabebörse zu erkennen gibt, den Kreis der Nutzer steuern zu wollen, kann daraus einen gegenläufigen Verpflichtungswillen ableiten. Wer diesen Weg geht, muss dann aber konsequent zu § 808 BGB kommen und der M im Ausgangsfall den Zutritt versagen. Falsch ist allein, die Frage nicht zu stellen: An ihr hängt das gesamte Ergebnis für M.
3. Rechtsfolge des Eigentumserwerbs
Ist die Karte ein kleines Inhaberpapier, so kann nach §§ 807, 793 I 1 BGB der Inhaber die versprochene Leistung verlangen. Das verbriefte Recht ist damit an das Eigentum an der Urkunde geknüpft und geht mit ihm über. M hat das Eigentum an der Karte erworben und ist zugleich Gläubigerin des Anspruchs auf Zulassung geworden.
4. Keine Einwendung der E aus §§ 807, 796 BGB
Fraglich ist, ob E der M die Weitergabebeschränkung entgegenhalten kann. Nach §§ 807, 796 BGB kann der Aussteller dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Die Weitergabebeschränkung betrifft nicht die Gültigkeit der Ausstellung, und unmittelbar gegen M steht E nichts zu. Denkbar wäre allein, dass sie sich aus der Urkunde ergibt, denn auf deren Rückseite ist auf die ABN hingewiesen. Dieser Hinweis kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Abrede, die nach § 137 S. 1 BGB gerade keine Verfügungswirkung entfaltet, auf dem Umweg über § 796 BGB doch den Übergang des verbrieften Rechts hindert. Ein bloßer Verweis auf ein Klauselwerk macht die dort geregelten schuldrechtlichen Pflichten des Erstkunden nicht zu Einwendungen gegen jeden späteren Inhaber. Andernfalls würde die gesetzliche Wertung des § 137 BGB unterlaufen und die Umlauffähigkeit des Papiers, um derentwillen es ausgegeben wird, entwertet. E kann der M die Beschränkung daher nicht entgegenhalten.
III. Durchsetzbarkeit
E ist nach §§ 807, 797 S. 1 BGB nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. M hat ihre Karte dem Mitarbeiter der E ausgehändigt; der Anspruch ist durchsetzbar.
IV. Ergebnis
M kann von E verlangen, zu den Anlagen zugelassen zu werden, §§ 807, 793 I 1 BGB.
Hinweis: Das Ergebnis mag überraschen, ist aber die zwingende Folge der Weichenstellung des § 137 S. 1 BGB. E hat sich mit der Ausgabe eines anonymen Papiers selbst der Möglichkeit begeben, den Nutzerkreis zu steuern. Wer das ändern will, muss personalisieren – und genau das tut E bei der Talkarte und, wie die Abwandlung zeigt, beim Saisonabschluss. Diesen Zusammenhang in einem Satz auszusprechen, hebt eine Bearbeitung deutlich heraus.
D. Anspruch des T gegen E auf Zulassung zu den Anlagen aus abgeleitetem Recht
Auch T hat mit E keinen eigenen Vertrag geschlossen; ein originärer Anspruch scheidet aus denselben Gründen aus wie bei M. In Betracht kommt daher wiederum nur ein abgeleiteter Erwerb, sei es durch Abtretung, sei es durch Übereignung der Talkarte.
I. Erwerb durch Abtretung, § 398 S. 1 BGB
In der Übergabe der Talkarte gegen 34 EUR liegt wie bei M die konkludente Abtretung des Anspruchs auf Zulassung. Diese Abtretung ist jedoch nach § 399 Alt. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.4 ABN ausgeschlossen. Die Klausel ist, wie oben ausgeführt, wirksam in den Vertrag zwischen L und E einbezogen und hält der Inhaltskontrolle stand.
Der Verbotstatbestand ist bei T sogar doppelt erfüllt. L hat die Karte für 34 EUR und damit für weit mehr als den Ausgabepreis von 19 EUR zuzüglich des zulässigen Zuschlags von 10 % übertragen. Darüber hinaus hat er eine ermäßigte Karte an eine Person weitergegeben, welche die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht erfüllt, denn T wohnt in Deggendorf und nicht in einer der drei Talgemeinden. Eine gestattete Weitergabe nach Ziffer 3.3 ABN liegt schon deshalb nicht vor; im Übrigen hat L auch E nicht unterrichtet.
Auf § 405 Alt. 2 BGB kann T sich ebenfalls nicht berufen. Er kannte den Aufdruck auf der Rückseite der Karte zumindest fahrlässig nicht und wusste zudem, dass er eine erkennbar stark ermäßigte Karte erwarb, ohne die Voraussetzungen der Ermäßigung zu erfüllen. Eine Abtretung ist damit nicht erfolgt.
II. Erwerb des verbrieften Rechts durch Übereignung, § 929 S. 1 BGB
1. Einordnung der Talkarte
Zu klären ist, ob auch die Talkarte ein kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB ist. Das ist nach dem oben entwickelten Maßstab nur der Fall, wenn in ihr kein Gläubiger bezeichnet ist und E erkennbar an jeden Inhaber leisten will.
Anders als bei der Karte des F ist der Gläubiger hier bestimmbar. Auf dem Speicherchip der Talkarte sind Name, Anschrift und die Nummer des Einwohnernachweises des L hinterlegt; diese Daten werden an jedem Drehkreuz ausgelesen. Die Bezeichnung des Gläubigers verlangt keine handschriftliche oder gedruckte Nennung auf der Vorderseite; es genügt, dass sich die Person des Berechtigten aus der Urkunde selbst mit den dafür vorgesehenen Mitteln zweifelsfrei ermitteln lässt. Hinzu kommt das aufgedruckte Feld, in das der Nutzer vor der ersten Fahrt seinen Namen einzutragen hat, sowie die Ausgabe der Karte allein an Einwohner und allein gegen Vorlage des Personalausweises. In dieser Ausgestaltung liegt die deutliche Erklärung der E, dass sie eben nicht jedem Inhaber, sondern nur dem berechtigten Einwohner zur Leistung verpflichtet sein will.
Dass T seinen Namen in das freie Feld eingetragen hat, ändert daran nichts. Der Verpflichtungswille des Ausstellers wird durch die Ausgestaltung der Urkunde bei ihrer Ausgabe festgelegt und kann nicht durch einen Eintrag des Erwerbers nachträglich umgeschrieben werden; andernfalls hätte es jeder Dritte in der Hand, ein Namenspapier durch einen Federstrich in ein Inhaberpapier zu verwandeln. Das Feld ist ersichtlich für den Berechtigten bestimmt, dessen Daten der Chip trägt.
Die Talkarte ist deshalb ein Namenspapier mit Inhaberklausel nach § 808 BGB, ein sogenanntes qualifiziertes Legitimationspapier.
2. Rechtsfolge
Beim Namenspapier folgt das Eigentum an der Urkunde der Forderung: Nach § 952 BGB steht das Eigentum an der Urkunde dem Gläubiger des beurkundeten Rechts zu. Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB, die vom Recht losgelöst wäre, ist damit nicht möglich; T hat weder das Eigentum an der Talkarte noch das verbriefte Recht erworben. Ein gutgläubiger Erwerb kommt nicht in Betracht, denn §§ 932 ff. BGB schützen nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht den an die Inhaberschaft einer Forderung.
Selbst wenn man T das Eigentum an der Karte zubilligen wollte, führte das nicht weiter. Nach § 808 I 2 BGB ist der Inhaber eines Namenspapiers nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen; die Vorschrift erlaubt dem Schuldner lediglich, mit befreiender Wirkung an ihn zu leisten. Ein Anspruch erwächst daraus nicht.
III. Ergebnis
T hat keinen Anspruch gegen E auf Zulassung zu den Anlagen.
Hinweis: Der Aufbau bei T ist derselbe wie bei M; nur das Ergebnis kehrt sich um. Es empfiehlt sich, den Prüfungsmaßstab bei M vollständig zu entwickeln und bei T mit einer Verweisung zu arbeiten. Wer beide Male alles ausschreibt, wird nicht besser bewertet, sondern nur langsamer.
E. Gesamtergebnis zu Frage 1
J kann aus § 631 I BGB, M kann aus §§ 807, 793 I 1 BGB Zulassung zu den Anlagen verlangen, beide gegen Aushändigung ihrer Karte. T kann von E nichts verlangen; ihm bleibt allein ein Vorgehen gegen L.
Frage 2: Abwandlung
A. Anspruch der M gegen E auf Zahlung von 69 EUR oder 48 EUR aus §§ 346 I, 326 V BGB
M könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 346 I, 326 V BGB haben. Das setzt ein Schuldverhältnis zwischen M und E voraus, aus dem ein Rücktrittsrecht erwachsen und in dessen Folge nach § 346 I BGB die empfangene Leistung zurückzugewähren wäre.
Ein Vertrag zwischen M und E besteht nicht; M hat die Karte von F gekauft. Auch ein abgeleiteter Erwerb scheidet aus. Die Karte für den 28. Februar 2026 trägt den aufgedruckten Namen des F, und ihr Chip enthält dessen Anschrift und Geburtsdatum. Nach den zu Frage 1 entwickelten Maßstäben ist sie damit ein Namenspapier nach § 808 BGB. Das Eigentum an ihr folgt nach § 952 BGB der Forderung und konnte deshalb nicht durch Übergabe auf M übergehen; und die Abtretung der Ansprüche ist nach § 399 Alt. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.4 ABN ausgeschlossen, zumal F auch hier den Ausgabepreis von 48 EUR um weit mehr als 10 % überschritten und E nicht unterrichtet hat. M kannte den Aufdruck, sodass auch § 405 Alt. 2 BGB nicht hilft.
Sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag mit E sind daher bei F verblieben. Ein Anspruch der M gegen E besteht nicht.
Hinweis: Selbst wenn man die Karte als Inhaberpapier einordnete, wäre damit für M wenig gewonnen. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das der Vertragsstellung anhaftet und nicht isoliert mit einer einzelnen verbrieften Forderung übergeht; übertragen ließe es sich nur mit dem gesamten Vertrag im Wege der Vertragsübernahme. Wer diesen Gedanken sauber ausspricht, zeigt, dass er den Unterschied zwischen Forderung und Vertragsstellung verstanden hat.
B. Anspruch der M gegen F auf Zahlung von 69 EUR aus §§ 346 I, 326 V BGB
M könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der 69 EUR aus §§ 346 I, 326 V BGB haben. Das setzt voraus, dass F von seiner Leistungspflicht nach § 275 I BGB frei geworden ist und M deshalb zurücktreten konnte.
Zunächst ist zu bestimmen, was F der M überhaupt schuldete. Der Inhalt der Leistungspflicht ist durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB; maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärungen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.
Beide Beteiligten wussten, dass auf der Karte der Name des F und der Hinweis auf die Weitergabebeschränkung aufgedruckt waren. Beiden war damit bekannt, dass F die verbriefte Berechtigung nicht wirksam auf M übertragen konnte. Wer unter diesen Umständen eine Karte gegen Geld übergibt, verspricht nicht, dem anderen die rechtlich gesicherte Stellung eines Vertragspartners der E zu verschaffen. Versprochen ist vielmehr die Verschaffung des Besitzes an der Karte und damit der tatsächlichen Aussicht, mit ihr an den Drehkreuzen durchgelassen zu werden, solange dort niemand die gespeicherten Daten mit der Person des Nutzers abgleicht. Erst recht schuldete F nicht, dass die Anlagen am 28. Februar 2026 tatsächlich in Betrieb sein würden; ob der Betrieb stattfindet, liegt gänzlich außerhalb seines Einflussbereichs, und niemand verspricht ernstlich das, was er nicht steuern kann.
Diese Leistung hat F erbracht: Er hat M die Karte am 12. Januar 2026 übergeben. Sein Leistungsversprechen ist damit nach § 362 I BGB erloschen, bevor die Untersagung des Betriebs erging. Unmöglich geworden im Sinne des § 275 I BGB ist die von F geschuldete Leistung folglich nicht. Ein Rücktrittsrecht nach § 326 V BGB besteht nicht; ein Anspruch aus §§ 346 I, 326 V BGB scheidet aus.
Hinweis: Vertretbar ist die Gegenansicht, die den Vertrag als Rechtskauf im Sinne des § 453 I BGB über den verbrieften Beförderungsanspruch versteht. Dann wäre die Übertragung dieses Anspruchs von Anfang an unmöglich gewesen, und M könnte Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a II BGB verlangen. Wer diesen Weg wählt, muss allerdings begründen, warum F für ein Leistungsversprechen einstehen soll, dessen Undurchführbarkeit beide Seiten von Anfang an kannten – und muss zugleich erklären, weshalb er § 313 BGB dann nicht mehr braucht. Die hier gewählte Auslegung vermeidet diesen Bruch: Sie nimmt beide Beteiligten bei dem, was sie tatsächlich vereinbart haben, und löst die Verschiebung erst über die Geschäftsgrundlage auf.
C. Anspruch der M gegen F auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB voraus, dass F eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat und nach § 275 I BGB nicht mehr zu leisten braucht. Wie gezeigt, ist die von F geschuldete Leistung weder unmöglich geworden noch offengeblieben; F hat vollständig erfüllt. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor.
Auch aus dem Kaufgewährleistungsrecht folgt nichts anderes. Die Karte wies genau die Eigenschaften auf, die M erwarten durfte und die sie beim Kauf sah: Sie war für den 28. Februar 2026 ausgestellt, auf F personalisiert und mit dem Hinweis auf die Weitergabebeschränkung versehen. Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB, an den § 437 Nr. 3 BGB anknüpft, liegt nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.
D. Anspruch der M gegen F auf Herausgabe des Ersatzes aus § 285 I BGB
M könnte von F die Herausgabe dessen verlangen, was er von E erhalten hat, § 285 I BGB. Danach kann der Gläubiger Herausgabe des Ersatzes verlangen, den der Schuldner infolge des Umstands erlangt, aufgrund dessen er nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht.
Die Vorschrift setzt damit voraus, dass F von seiner Leistungspflicht gegenüber M gerade wegen des Umstands frei geworden ist, der ihm den Erstattungsbetrag eingebracht hat. Daran fehlt es. F ist nicht nach § 275 I BGB frei geworden, sondern hat seine Leistung erbracht; die Betriebsuntersagung hat auf sein Verhältnis zu M rechtlich nicht eingewirkt. Der Erstattungsbetrag ist ihm nicht als Ersatz für eine ihm unmöglich gewordene Leistung zugeflossen, sondern aus seinem eigenen, fortbestehenden Vertrag mit E. Ein Anspruch aus § 285 I BGB besteht nicht.
Hinweis: § 285 BGB liegt bei dieser Fallgestaltung nahe und sollte angesprochen werden, und sei es in zwei Sätzen. Er scheitert stets an derselben Stelle wie der Rücktritt: Wer nicht nach § 275 BGB frei geworden ist, schuldet auch kein stellvertretendes commodum. Wer umgekehrt oben eine Unmöglichkeit der Leistung des F bejaht hat, muss § 285 I BGB hier konsequent bejahen und käme über diesen Weg ebenfalls zu 48 EUR.
E. Anspruch der M gegen F auf Zahlung von 48 EUR aus § 816 II BGB
Nach § 816 II BGB ist der Empfänger einer Leistung, die an einen Nichtberechtigten bewirkt und dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Die Vorschrift verlangt, dass E an einen Nichtberechtigten geleistet hat, dass also in Wahrheit M und nicht F Gläubigerin des Erstattungsanspruchs war. Das Gegenteil ist der Fall. Da die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag mit E bei F verblieben sind, war F Vertragspartner der E, war er es, der nach §§ 326 V, 346 I BGB zurücktreten und Rückzahlung verlangen konnte, und war er folglich Berechtigter. E hat an ihren eigenen Gläubiger geleistet. Ein Anspruch aus § 816 II BGB besteht nicht.
F. Anspruch der M gegen F auf Zahlung von 69 EUR aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
M könnte die an F gezahlten 69 EUR nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Das setzt voraus, dass F etwas durch Leistung der M ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
F hat die 69 EUR durch Leistung der M erlangt. Der rechtliche Grund liegt jedoch im Kaufvertrag über die Karte, der wirksam geschlossen und nicht angefochten worden ist. Auch die Betriebsuntersagung lässt ihn nicht entfallen; sie betrifft das Verhältnis zwischen E und F. Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB besteht nicht.
G. Anspruch der M gegen F auf Vertragsanpassung und Zahlung von 48 EUR aus § 313 I BGB
M könnte von F verlangen, dass der Kaufvertrag über die Karte angepasst wird, und aus dem angepassten Vertrag Zahlung verlangen, § 313 I BGB.
I. Anwendbarkeit des § 313 BGB
§ 313 BGB ist gegenüber dem Gewährleistungsrecht und gegenüber den Regeln über die Unmöglichkeit nachrangig; er darf die dort getroffenen Risikoverteilungen nicht überspielen. Beide Regelungskreise greifen hier jedoch nicht ein, wie oben gezeigt. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt nicht weiter: Die Beteiligten haben für den Fall, dass der Betrieb behördlich untersagt wird, überhaupt nichts geregelt, und ihrem Vertrag lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen, wie sie diesen Fall bedacht hätten. Damit ist der Weg zu § 313 BGB eröffnet.
Hinweis: Der Vorrang der speziellen Regeln sollte ausdrücklich angesprochen werden. § 313 BGB ist kein Auffangbecken für unbefriedigende Ergebnisse, sondern eine eng begrenzte Ausnahme vom Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Eine Bearbeitung, die die Norm ohne diesen Schritt anwendet, wirkt beliebig.
II. Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage
Nach § 313 I BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
1. Reales Element: schwerwiegende Veränderung eines Umstands
Geschäftsgrundlage sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Teile oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille auf ihnen aufbaut.
F und M sind bei ihrem Geschäft am 12. Januar 2026 selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Anlagen am 28. Februar 2026 laufen würden. Ausgesprochen haben sie das nicht, weil es keiner Erwähnung bedurfte; zum Vertragsinhalt erhoben haben sie es ebenfalls nicht, denn F stand für den Betrieb nicht ein. Der Betrieb der Anlagen an diesem Tag war damit gemeinsame Geschäftsgrundlage ihres Kaufvertrags. Diese Vorstellung hat sich mit der Untersagung vom 20. Februar 2026 als unrichtig erwiesen; da die Instandsetzung bis in den Sommer dauert und die Saison endet, ist eine Nachholung ausgeschlossen. Der Umstand hat sich damit nicht nur unerheblich, sondern grundlegend geändert. Das reale Element liegt vor.
2. Hypothetisches Element: hypothetischer Parteiwille
Weiter müssten die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder anders geschlossen haben. M hat 69 EUR gezahlt, um an einem bestimmten Tag Ski fahren zu können. Hätten beide gewusst, dass der Berg an diesem Tag geschlossen bleibt, hätte M die Karte nicht gekauft und F sie ihr nicht verkauft; eine Karte für einen Tag ohne Betrieb ist wertlos, und darüber hätte sich niemand hinweggesetzt. Das hypothetische Element ist erfüllt.
3. Normatives Element: Unzumutbarkeit des Festhaltens
Schließlich müsste der M das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar sein. Unzumutbar ist es, wenn das unveränderte Festhalten die benachteiligte Partei mit einer Härte belasten würde, die nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht mehr hinzunehmen ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die vertragliche und die gesetzliche Risikoverteilung.
Gegen M spricht auf den ersten Blick, dass sie das Risiko bewusst übernommen hat. Sie kannte den Aufdruck auf der Karte und wusste damit, dass sie keine gesicherte Rechtsposition gegenüber E erwarb, sondern nur eine tatsächliche Aussicht. Wer sich auf ein solches Geschäft einlässt, kann nicht erwarten, in jeder Hinsicht wie ein Vertragspartner der E behandelt zu werden.
Entscheidend ist gleichwohl etwas anderes. Zu betrachten ist nicht das Risiko des Ausfalls als solches, sondern die Vermögenslage, die der Ausfall zwischen F und M herbeigeführt hat. F hat für ein und dieselbe Karte zweimal Geld erhalten: 69 EUR von M und 48 EUR von E. Er steht damit um 117 EUR besser da, obwohl er nur 48 EUR aufgewandt hatte, während M 69 EUR gezahlt hat und mit leeren Händen dasteht. Nach dem Sinn ihres Geschäfts sollte F für die Karte einen Geldbetrag erhalten und M an seine Stelle treten; niemand wollte, dass F den Gegenwert der Karte doppelt vereinnahmt. Diese doppelte Abschöpfung ist die eigentliche Störung.
Hinzu kommt, dass F sein zweites Entgelt allein deshalb erlangen konnte, weil die Weitergabe gegenüber E ohne Wirkung blieb, weil er sich also über die Bedingungen hinweggesetzt hatte, denen er zugestimmt hatte. Es wäre wenig einleuchtend, ihm gerade daraus einen Vorteil erwachsen zu lassen. Dass M ihrerseits um die Beschränkung wusste, ändert daran nichts: Ihr Wissen erklärt, warum sie keine gesicherte Rechtsstellung erhielt, rechtfertigt aber nicht, dass F den Kaufpreis behält und zusätzlich die Erstattung einstreicht.
Der M ist das Festhalten am unveränderten Vertrag danach nicht zuzumuten. Das normative Element liegt vor.
Hinweis: Hier entscheidet sich die Klausur. Wer nur schreibt, das Ergebnis sei unbillig, argumentiert nicht. Verlangt wird, dass beide Seiten der Waagschale benannt werden – die bewusste Risikoübernahme der M einerseits, die doppelte Kompensation des F andererseits – und dass gesagt wird, welches Gewicht überwiegt und warum. Das Gegenergebnis ist mit dem Argument vertretbar, wer eine Karte in Kenntnis der Beschränkung erwerbe, kaufe eine reine Chance und müsse deren Ausfall tragen. Wer so entscheidet, muss dann aber sagen, warum die Doppelvergütung des F hinzunehmen ist.
III. Rechtsfolge
Zu klären bleibt, welche Rechtsfolge sich daraus ergibt.
1. Vorrang der Anpassung vor der Aufhebung
§ 313 I BGB gewährt zunächst nur einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann die benachteiligte Partei nach § 313 III 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist damit nachrangig; er kommt nur in Betracht, wenn sich das gestörte Gleichgewicht durch eine Änderung des Vertragsinhalts nicht wiederherstellen lässt.
2. Möglichkeit der Anpassung
Eine Anpassung ist hier möglich. Der Vertrag zwischen F und M lässt sich um die Pflicht des F ergänzen, die ihm gegen E zustehenden Rechte auszuüben und das dadurch Erlangte an M weiterzuleiten. Diese Ergänzung greift genau den Punkt auf, an dem die Störung liegt, und lässt den Vertrag im Übrigen unangetastet. F hat den Rücktritt gegenüber E bereits erklärt und die Erstattung von 48 EUR erhalten; er müsste diesen Betrag also nur noch weiterreichen. Aus dem angepassten Vertrag folgt damit ein Anspruch der M auf Zahlung von 48 EUR.
3. Zumutbarkeit der Anpassung
Die Anpassung dürfte für M nicht unzumutbar sein, § 313 III 1 BGB. Unzumutbar ist sie, wenn die Beteiligten den Vertrag bei Kenntnis der Lage nicht angepasst, sondern beendet hätten.
Eine vollständige Rückabwicklung würde bedeuten, dass F auch den Aufschlag von 21 EUR herausgeben müsste, den er durch das Geschäft mit M erzielt hat. Dieser Aufschlag ist jedoch das Entgelt für eine Chance, die M bewusst und in Kenntnis aller Umstände gekauft hat; das Risiko, dass der Berg an diesem Tag nicht in Betrieb geht, hat sie mit dem Kauf übernommen. Die Anpassung stellt M damit genau so, wie sie stünde, wenn sie die Karte unmittelbar bei E erworben hätte: Sie erhält den Ausgabepreis zurück. Zugleich bleibt die von den Beteiligten gewollte Vermögensverschiebung im Übrigen bestehen. Das ist die schonendste Lösung und für M nicht unzumutbar. Für einen Rücktritt nach § 313 III 1 BGB ist danach kein Raum; einen Anspruch auf Zahlung von 69 EUR hat M nicht.
IV. Ergebnis
M kann von F die Anpassung des Kaufvertrags verlangen und aus dem angepassten Vertrag Zahlung von 48 EUR fordern, § 313 I BGB.
Hinweis: Umstritten ist, ob zunächst auf Zustimmung zur Anpassung geklagt werden muss oder ob sogleich die angepasste Leistung verlangt werden kann. Die Rechtsprechung lässt es zu, unmittelbar auf das zu klagen, was nach der Anpassung geschuldet ist; das erspart einen doppelten Prozess. In der Klausur genügt es, das Verhältnis in einem Satz klarzustellen und dann das Ergebnis in Euro und Cent zu benennen. Wer nur schreibt, der Vertrag sei anzupassen, beantwortet die gestellte Frage nicht.
H. Gesamtergebnis zu Frage 2
Gegen E hat M keinen Anspruch. Gegen F kann sie weder Rücktritt noch Schadensersatz noch Bereicherungsausgleich geltend machen. Sie kann jedoch nach § 313 I BGB die Anpassung des Kaufvertrags und aus dem angepassten Vertrag Zahlung von 48 EUR verlangen. Ihren Aufschlag von 21 EUR trägt sie selbst.
Hinweis: Zum Schluss lohnt der Blick auf den roten Faden beider Teile. Im Ausgangsfall entscheidet die Gestaltung der Urkunde darüber, ob der Erwerber die Berechtigung erlangt; in der Abwandlung entscheidet dieselbe Gestaltung darüber, wer nach dem Ausfall das Geld zurückbekommt. Beides hängt an einer einzigen Weichenstellung: Wer ein anonymes Papier ausgibt, verliert die Kontrolle über den Nutzerkreis – wer personalisiert, behält sie, muss dann aber auch demjenigen zurückzahlen, der auf dem Papier steht. Wer diesen Zusammenhang am Ende ausspricht, zeigt, dass er die Aufgabe als Ganzes durchdrungen hat.