Inhaberkarte oder Namenspapier — Vinkulierung von Stadiontickets und Vertragsanpassung in der Pandemie
Sachverhalt
Beteiligte
- A, B, C: leidenschaftliche S04-Fans aus Geilenkirchen; wollen am 7.3.2020 das Heimspiel gegen die TSG 1899 Hoffenheim besuchen
- A: Vereinsmitglied seit dem 9. Geburtstag; hat sein Sitzplatzticket regulär über den Online-Shop bestellt
- B: erwirbt sein Westtribünen-Ticket vom Ersterwerber X auf dem nicht autorisierten Sekundärmarkt
- C: erwirbt unmittelbar vor Einlass von Vereinsmitglied Z ein Stehplatzticket für die „Nordkurve" auf dem nicht autorisierten Sekundärmarkt
- X: Ersterwerber des B-Tickets am Tickethäuschen am alten Parkstadion, ohne Erfassung persönlicher Daten; krankheitsbedingt verhindert; meldet die Weitergabe an B unmittelbar an S04
- Z: Vereinsmitglied; hat das Ticket über den für Mitglieder freigeschalteten Online-Shop unter Erfassung persönlicher Daten erworben
- S04: FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Veranstalter
Geschehen
Ausgangsfall
Vor Einlass werden A, B und C von einem Mitarbeiter des S04 zur Vorabkontrolle angehalten. Die drei zeigen ihre Tickets vor. Der Mitarbeiter verweigert den Eintritt mit dem Hinweis, B und C hätten ihre Tickets auf dem nicht autorisierten Sekundärmarkt erworben.
As Ticket: über den offiziellen Online-Shop des S04 erworben.
Bs Ticket: für die Westtribüne, ursprünglicher Erwerber X am Tickethäuschen am alten Parkstadion (ohne Datenerfassung), Originalpreis 50 EUR, Verkauf an B zum Preis von 65 EUR. Das Ticket ist nicht für die offizielle Zweitmarktplattform freigeschaltet. X hat sich wegen grippeähnlicher Symptome krankgemeldet und die Weitergabe an B unmittelbar an S04 mitgeteilt.
Cs Ticket: ursprünglich 12,50 EUR (Mitgliedspreis), Verkauf von Z an C zum Preis von 19,50 EUR. Das Ticket trägt einen Barcode, in den die persönlichen Daten des Z verschlüsselt hinterlegt sind, sowie ein Namensfeld, in das C nach dem Erwerb seinen Namen einträgt. Der Verein hat dies für die „Nordkurve" wegen erhöhter Sicherheitsanforderungen vorgesehen. Auf allen drei Tickets steht der Hinweis, dass sie nur für den nach den ATGB Zutrittsberechtigten gelten.
Die ATGB des S04 — denen alle Erwerber durch Anklicken einer Box im Online-Shop bzw. durch deutlich aushängende Aushänge am Tickethäuschen zustimmen — entsprechen dem Marktstandard. Auszug:
2.1: Sinn der Weitergabebeschränkung — Vermeidung von Gewalttätigkeiten, Stadionverbote, Trennung der Anhänger, Unterbindung überhöhter Weiterverkaufspreise.
2.2: Verkauf nur zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Untersagt ist a) Anbieten bei Auktionen oder Internetversteigerungen, b) Weiterverkauf zu höherem als dem bezahlten Preis (zulässig: Aufschlag bis 10 % zum Ausgleich von Transaktionskosten).
2.3: Zulässige private Weitergabe nur über die offizielle Zweitmarktplattform oder unter ausdrücklicher Einbeziehung der ATGB beim Zweiterwerber und rechtzeitiger Mitteilung an S04 unter Nennung des Zweiterwerbers.
A, B und C verstehen die Welt nicht mehr: Sie seien bei Stadionbesuchen noch nie negativ aufgefallen und unterstützten den S04 seit Jahren mit ganzer Kraft. Im Übrigen sei es ihre Entscheidung, welchen Preis sie für die Tickets zahlen wollten — das gehe den Verein nichts an. Der Mitarbeiter argumentiert, gerade ein solcher Sekundärmarkterwerb solle verhindert werden, um die durch den Klub festgelegte soziale Preisstruktur zu sichern, die Fans aller Einkommensgruppen den Spielbesuch ermöglicht. A, B und C wollen gleichwohl Einlass.
Abwandlung
Anfang Januar erwirbt B von X erneut ein Ticket — diesmal für das Heimspiel am 27. Spieltag gegen den FC Augsburg — zum Preis von 75 EUR. X hatte das Ticket über den Online-Shop des S04 unter Datenerfassung bezogen; auf dem Ticket sind ein QR-Code mit den Kundendaten, der Name des X sowie ein Hinweis auf das Weiterveräußerungsverbot aufgedruckt. Originalpreis: 50 EUR. Nach Einigung und Übergabe ergeht infolge der SARS-CoV-2-Pandemie die behördliche Anordnung, dass die Partie nicht stattfinden und nur ggf. unter Zuschauerausschluss nachgeholt werden kann. X fordert von S04 Rückerstattung des Ticketpreises gegen Vorlage der Quittung; S04 erstattet. B möchte das Spiel als Fan auch trotz der späteren 0:3-Niederlage gerne im Stadion verfolgt haben und fragt sich, ob er 75 EUR oder zumindest den Originalticketpreis zurückerhalten kann.
Aufgabe
Frage 1: Können A, B und C von S04 Einlass zum Stadiongelände verlangen?
Frage 2: Kann B infolge der Spielabsage Zahlung von 75 EUR oder 50 EUR von S04 oder von X verlangen?
Der Sachverhalt ist ausschließlich nach den Vorschriften des BGB und den ausdrücklich benannten Verträgen zu begutachten.
Lösung (Gutachten)
Ausgangsfall
A. Anspruch des A gegen S04 auf Einlass aus § 631 I BGB bzw. §§ 807, 793 I BGB
Obersatz
A könnte gegen S04 einen Anspruch auf Einlass aus dem Werkvertrag (§ 631 I BGB) bzw. aus dem inhaltsgleichen abstrakten Schuldverhältnis nach §§ 807, 793 I BGB haben.
Definition
Werkvertrag (§ 631 BGB) ist auf Herbeiführung eines konkreten Erfolgs durch Arbeit oder Dienstleistung gerichtet, der gegenüber mietvertraglichen Elementen prägend ist (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, § 631 Rn. 1). Die Hauptpflicht des S04 besteht in der Durchführung der Partie und der Einlassgewährung; das mietvertragliche Element der Sitz- bzw. Stehplatzüberlassung ist von untergeordneter Bedeutung (Weller JuS 2006, 497 [500]; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, Einf. v. BGB § 631 Rn. 31; AG Frankfurt a. M. SpuRt 2006, 122 [123]; LG Rostock NJW-RR 2006, 90 [91] = SpuRt 2006, 83). Bei den Tickets könnte es sich zudem um Inhaberpapiere mit abstraktem Leistungsversprechen handeln (Heese JA 2007, 691 [694]; MüKoBGB/Habersack, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 780 Rn. 25).
Subsumtion
A hat das Ticket direkt vom Veranstalter erworben; ein Werkvertrag besteht. Mit Aushändigung des Tickets ist der Anspruch durchsetzbar (§§ 797 S. 1, 807 BGB bzw. § 808 II 1 BGB). Die Einordnung als § 807 BGB oder § 808 BGB kann offenbleiben.
Ergebnis
A hat aus § 631 I BGB einen Anspruch auf Einlass.
B. Anspruch des B gegen S04 auf Einlass aus eigenem Werkvertrag
Obersatz / Subsumtion
B hat das Ticket nicht vom Veranstalter, sondern vom Vereinsmitglied X erworben; ein eigener Werkvertrag mit S04 besteht nicht.
Ergebnis
Kein Anspruch.
C. Anspruch des B gegen S04 auf Einlass aus übergegangenem Recht
Obersatz
In Betracht kommt ein Forderungsübergang durch Abtretung (§ 398 BGB) bzw. ein Übergang infolge Eigentumsübertragung am Inhaberpapier (§ 929 S. 1 iVm §§ 807, 793 I BGB).
Voraussetzungen
- Übertragbarkeit des Anspruchs (§§ 398, 399 BGB)
- Wirksame Abtretungserklärung
- Berechtigung des Erklärenden
Subsumtion
I. Übertragbarkeit nach § 398 BGB
Streitstand
- e.A.: Bei Inhaberkarten nach § 807 BGB ist eine Übertragung nur durch Eigentumsübertragung des Papiers nach §§ 929 ff. BGB möglich; eine Abtretung scheidet aus (Zöllner, FS L. Raiser, 1974, 249 [272 ff.]).
- h.M.: Auch bei § 807 BGB ist die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB neben der Eigentumsübertragung möglich; die die Umlauffähigkeit steigernde Verbriefung schließt die Abtretung nicht aus (BGH NZG 2013, 903 [905] Rn. 20; MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2017, § 793 Rn. 31 f. mwN). Der Zessionar erwirbt das Eigentum analog § 952 II BGB (Staudinger/Marburger, BGB, 2015, BGB § 793 Rn. 20; BeckOK BGB/Kindl, 53. Ed. 1.2.2020, § 952 Rn. 6).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen.
II. Wirksame Vinkulierung durch ATGB
Obersatz
Die Abtretung könnte durch ein Abtretungsverbot iSd § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sein. Das Veräußerungsverbot in Ziff. 2.2 ATGB könnte als solches gelten.
Voraussetzungen
- Wirksame Einbeziehung der ATGB (§§ 305 ff. BGB)
- Bestehen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
Subsumtion
1. AGB-Eigenschaft
Die ATGB sind für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert und vom Verwender (S04) gestellt; eine individuelle Aushandlung liegt nicht vor (§ 305 I BGB; § 310 III Nr. 1 BGB belegt das Stellen, da X als Verbraucher iSv § 13 BGB und S04 als Unternehmer iSv § 14 BGB handelt; BeckOK BGB/Bamberger, 53. Ed. 1.2.2020, § 14 Rn. 10).
2. Einbeziehung
Die ATGB hängen am Tickethäuschen aus, beim Online-Erwerb ist die Bestätigungsbox anzuklicken; § 305 II BGB ist gewahrt. Ein Abtretungsverbot ist angesichts der langjährigen Marktverbreitung nicht überraschend iSv § 305 c I BGB (vgl. BGH NJW-RR 1991, 763 [764 f.]).
3. Inhaltskontrolle
Definition
Die Klausel weicht von § 137 S. 1 BGB ab (unbeschränkte Verfügungsmacht über veräußerliche Rechte) und unterliegt der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB). § 307 I 1 BGB verlangt, dass keine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben vorliegt.
Streitstand zur Angemessenheit
- e.A.: Das Abtretungsverbot in Ziff. 2.2 ATGB benachteiligt den Ersterwerber unangemessen, da der Sekundärmarkt erheblich eingeschränkt wird.
- h.M.: § 399 Alt. 2 BGB sieht ein gewillkürtes Abtretungsverbot ausdrücklich vor; eine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 II Nr. 1 BGB scheidet aus (Holzhäuser/Gehrke SpuRt 2013, 104 [106]; BGH NJW 2008, 1064 [1065] Rn. 19; MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, § 307 Rn. 35).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen. Die Klausel verfolgt zwei legitime Ziele des Vereins: (a) die Sicherheit der Veranstaltung — Ziff. 2.3 ermöglicht die vollständige Registrierung der Ticketinhaber und kanalisiert den Sekundärmarkthandel auf eine beobachtbare Plattform (BGH SpuRt 2009, 73 [75] = NJW 2009, 1504 [1506] Rn. 26 m. Anm. Emmerich JuS 2009, 1063; AG Hamburg SpuRt 2016, 88 [90]; LG München SpuRt 2017, 258 [260]; Wilkens/Müller-Eiselt SpuRt 2018, 46 [49]; Stopper/Karlin CaS 2014, 320); (b) die Aufrechterhaltung einer sozialen Preisstruktur, die Fans aller Einkommensgruppen den Stadionbesuch ermöglicht und damit die gesellschaftliche Integrationsfunktion des Fußballs sichert (BVerfG NJW 2018, 1667 [1669] Rn. 41 f.; Drechsler NVwZ 2020, 433 [436 f.]; Drechsler SpuRt 2019, 242). Bei Verhinderung — etwa durch Krankheit — bleibt durch Ziff. 2.3 eine verlustfreie Weitergabe möglich. Die Beeinträchtigung der Veräußerungsfreiheit ist auf das erforderliche Minimum beschränkt.
Ergebnis
Das Abtretungsverbot in Ziff. 2.2 ATGB hält der Inhaltskontrolle stand und ist wirksam.
III. Keine „lastenfreie" Abtretung gem. § 405 BGB
B ist nicht gutgläubig iSv § 405 Alt. 2 BGB; das marktstandardgemäße Veräußerungsverbot musste er kennen.
Zwischenergebnis
Eine Abtretung der Forderung von X an B ist mangels Übertragbarkeit nicht erfolgt; ein Anspruch aus § 631 I BGB scheidet aus.
IV. Erwerb durch Eigentumsübertragung am Inhaberpapier (§ 929 S. 1 iVm §§ 807, 793 I BGB)
Obersatz
Der Anspruch könnte gleichwohl durch die Übertragung des Eigentums am Ticket nach §§ 807, 793 I BGB übergegangen sein. Das Veräußerungsverbot der ATGB steht dem nach § 137 S. 1 BGB nicht entgegen; mit dem Eigentum am Inhaberpapier geht das verbriefte Recht über (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, BGB § 793 Rn. 9).
Voraussetzungen
- Inhaberkarte iSd § 807 BGB (nicht bloßes Namenspapier mit Inhaberklausel iSd § 808 BGB)
- Wirksame Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB
Subsumtion
Definition
Maßgeblich ist der durch Auslegung zu ermittelnde Verpflichtungswille des Ausstellers (Wilkens/Müller-Eiselt SpuRt 2018, 46 [47]; MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2017, § 807 Rn. 9). § 807 BGB greift, wenn der Aussteller an jeden berechtigten Inhaber leisten will. § 808 BGB liegt vor, wenn der Aussteller den Gläubiger durch namentliche Benennung in der Urkunde — oder durch andere individualisierende Merkmale wie RFID-Chips, QR-Codes — identifiziert (BGH NJW 2009, 1504 [1508] Rn. 49; OLG Hamburg MMR 2014, 595 [596]; LG Hamburg MMR 2010, 410 [411]; LG München I SpuRt 2017, 258; Weller NJW 2005, 934; Weller JuS 2006, 497 [500]; Wilkens/Müller-Eiselt SpuRt 2018, 46 [48]).
Das Ticket des B trägt weder einen aufgedruckten Namen noch ist ein Gläubiger über Auslesen des QR-Codes ermittelbar. Der Verpflichtungswille des S04 zielt auf den jeweiligen Inhaber — Inhaberkarte iSd § 807 BGB.
Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB ist erfolgt.
Ergebnis
B hat das Eigentum am Ticket und damit das verbriefte Recht erworben; der Anspruch gegen S04 auf Einlass besteht aus §§ 807, 793 I BGB. Mit Aushändigung des Tickets (§ 797 S. 1 BGB) ist der Anspruch durchsetzbar.
D. Anspruch des C gegen S04 auf Einlass aus übergegangenem Recht
Obersatz / Subsumtion
Wegen des wirksamen Abtretungsverbots ist auch hier nur ein Erwerb durch Eigentumsübertragung am Inhaberpapier denkbar. Cs Ticket trägt jedoch ein deutlich sichtbares Namensfeld zur handschriftlichen Eintragung sowie einen QR-Code, in dem die Daten des Ersterwerbers Z auslesbar hinterlegt sind. Der Aussteller bringt damit zum Ausdruck, dass er gerade nicht an jeden Inhaber leisten will (Wilkens/Müller-Eiselt SpuRt 2018, 46 [47]). Das Ticket ist Namenspapier mit Inhaberklausel iSd § 808 BGB. Bei diesem folgt das Eigentum am Papier nach § 952 BGB dem (hier nicht abgetretenen) Anspruch (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, BGB § 808 Rn. 2).
Ergebnis
C hat keinen Einlassanspruch erworben.
Abwandlung
A. Anspruch des B gegen S04 aus §§ 346 I, 326 V BGB
Obersatz / Subsumtion
Mangels Vertragseintritts und mangels Forderungsübergangs (Abtretungsverbot iSv § 399 Alt. 2 BGB; Personalisierung des Tickets als Namenspapier iSd § 808 BGB) sind sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Werkvertrag — einschließlich des Rückgewähranspruchs auf den Originalticketpreis von 50 EUR — bei X verblieben. B kann deshalb nicht die geforderten 75 EUR von S04 verlangen.
Ergebnis
Kein Anspruch auf 75 EUR oder 65 EUR gegen S04.
B. Anspruch des B gegen X aus §§ 346 I, 326 V BGB
Obersatz / Subsumtion
X schuldete bei lebensnaher Auslegung des Vertrags zwischen B und X lediglich die Überlassung des Besitzes am Ticket mit der faktischen Aussicht auf Einlass; die Durchführung der Veranstaltung lag nicht in seiner Einflusssphäre. Die geschuldete Leistung des X ist erfüllt (§ 362 I BGB), nicht unmöglich (§ 275 I BGB).
Ergebnis
Kein Rücktrittsrecht.
C. Anspruch des B gegen X aus §§ 280 I, III, 283 BGB
Die Übergabe des Tickets erfolgte unter Bedingungen, die beiden Parteien (durch den Aufdruck des Veräußerungsverbots) bekannt waren; eine Pflichtverletzung liegt nicht vor.
D. Anspruch des B gegen X aus § 816 II BGB
X war Gläubiger des Rückgewährschuldverhältnisses gem. §§ 346 I, 326 V BGB und damit kein Nichtberechtigter iSd § 816 II BGB.
E. Anspruch des B gegen X aus § 313 BGB
Obersatz
In Betracht kommen Ansprüche aus Vertragsanpassung (§ 313 I BGB) bzw. Rücktritt (§ 313 III BGB) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Voraussetzungen
- Reales Element: Schwerwiegende Veränderung von Umständen, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind
- Hypothetisches Element: Vertrag wäre in Kenntnis nicht geschlossen worden
- Normatives Element: Festhalten am Vertrag unzumutbar
Subsumtion
Reales Element
Die Vertragsparteien haben als selbstverständlich angesehen, dass das Spiel unter Anwesenheit zutrittsberechtigter Zuschauer stattfindet (Looschelders, Schuldrecht AT, 17. Aufl. 2019, § 37 Rn. 9 ff.). Durch das Verschieben und die spätere Ansetzung unter Zuschauerausschluss ist diese Geschäftsgrundlage entfallen.
Hypothetisches Element
In Kenntnis dieser Umstände wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, da der Gegenwert des Tickets — die Aussicht auf Einlass — entfällt.
Normatives Element
Definition
Das Festhalten ist unzumutbar, wenn der Fortbestand zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt (BGH NJW 1995, 592 [594]).
Subsumtion
Die Parteien wollten B in Bezug auf die Leistung des S04 wie einen Primärmarkterwerber stellen, dem ein Rückerstattungsanspruch zusteht. X erhält durch den Rücktritt eine doppelte Kompensation: 75 EUR von B und 50 EUR von S04 — ein Vorteil, der dem Vertragszweck nicht entspricht. Auch wenn B sich bewusst auf den Sekundärmarkt einließ, hat sich auch X bewusst gegen die ATGB verhalten; ihn unbeschränkt zu privilegieren wäre unbillig (vgl. Drechsler/Harenberg SpuRt 2020 im Erscheinen; Weller/Lieberknecht/Habrich NJW 2020, 1017 [1021 f.]; Jung JZ 2020, 715).
Ergebnis Voraussetzungen
Das Festhalten am Vertrag ist B unzumutbar.
Rechtsfolge
Voraussetzungen
- Vorrang der Vertragsanpassung (§ 313 I BGB)
- Rücktritt nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anpassung (§ 313 III BGB)
Subsumtion
Eine Vertragsanpassung ist möglich: X wird verpflichtet, die ihm gegenüber S04 zustehenden Gestaltungsrechte auszuüben und die Erstattung an B weiterzuleiten. Ergebnis ist ein Anspruch des B gegen X auf Zahlung von 50 EUR aus angepasstem Vertrag (vgl. Schmidt/Lorenz, COVID-19 — Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 1 Rn. 27 ff.).
Die Anpassung ist auch zumutbar (§ 313 III 1 Alt. 2 BGB): Bei einer Vertragsauflösung müsste X gänzlich auf seinen Gewinn von 25 EUR verzichten; bei Anpassung erhält B den Originalticketpreis zurück und das Risiko des Veranstaltungsausfalls — das B durch den Sekundärmarktkauf bewusst übernommen hat — verbleibt bei B (vgl. OLG Hamm NJOZ 2009, 4173 [4175 f.]; MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl. 2019, § 313 Rn. 117).
Ergebnis
B hat gegen X zunächst einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsanpassung (§ 313 I BGB; BGH NJW 2012, 373 m. Anm. Looschelders JA 2012, 704). Aus angepasstem Vertrag kann B Zahlung von 50 EUR verlangen.