Immer Ärger mit dem Pkw: Nachlieferung des Nachfolgemodells und Zuzahlungspflicht, § 439 BGB
Sachverhalt
Beteiligte
- A: gewerbliche Fahrzeughändlerin, Verkäuferin (Adelheid Albert).
- C: Verbraucher, Käufer (Curt Cröber).
Geschehen
Fall „Kaufvertrag vom 8.8.00 und Lieferung am 9.8.00"
- Mit Kaufvertrag vom 8.8.00 verkauft A an C einen neuen Pkw vom Typ Z 1 zum Preis von 20.000 EUR.
- C will den Wagen für Wochenendausflüge nutzen und stellt vor Vertragsschluss klar, dass ihm an der Lieferung des Typs Z 1, ersatzweise eines vergleichbaren Pkws dieses Typs, gelegen ist; A erklärt sich damit einverstanden.
- Typ Z 1 ist ein Fahrzeug der bis August 00 gebauten vierten Generation des Modells Z 1.
- Der Vertrag enthält Angaben zu Ausstattung, Kraftstoffverbrauch und Abgasklasse.
- Am 9.8.00 übergibt A das Fahrzeug an C.
Fall „Prüfstanderkennungssoftware (EA 189) und behördlicher Rückruf"
- Der Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet; die Motorsteuerungssoftware erkennt den Prüfstandlauf und schaltet auf einen anderen Modus mit höherer Abgasrückführung …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Anspruch C gegen A auf Lieferung eines mangelfreien Pkws Z 2 aus §§ 439 I Alt. 2, 437 Nr. 1, 434 I, 433 I 2 BGB
I. Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Subsumtion: A und C haben einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw Z 1 zu 20.000 EUR geschlossen.
II. Sachmangel (§ 434 BGB)
1. Objektive Anforderungen (§ 434 III 1 BGB)
Definition Eignung zur gewöhnlichen Verwendung: Eine Verringerung der Tauglichkeit genügt; auf die tatsächliche Betriebsuntersagung kommt es nicht an, schon die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens beeinträchtigt die Verwendbarkeit (BGHZ 226, 1 Rn. 35; BGHZ 232, 94 Rn. 37 f.).
Subsumtion: Die Prüfstanderkennungssoftware ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der ungestörte Betrieb des Pkws ist wegen der jederzeit möglichen Betriebsuntersagung nicht gewährleistet; die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung fehlt (§ 434 III 1 Nr. 1 BGB). Damit fehlt auch die Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann (§ 434 III 1 Nr. 2 BGB).
2. Abgrenzung zum Rechtsmangel (§ 435 …
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