Klausur · Mittel

Kalter Winter im Forsthaus: Nachlieferung des teureren Nachfolgekessels und Zuzahlungspflicht der Käuferin

Auslegung eines Kaufvertrages im Hinblick auf die Beschaffenheit bzw. Mängel der Kaufsache; Nacherfüllungsanspruch des Käufers nach § 439 BGB

Sachverhalt

Wiebke Ohlert (O) hat ein im Jahr 1912 errichtetes Forsthaus am Rand von Bad Iburg saniert und beheizt es seither mit Holzpellets. Am 14. März 2024 kauft sie bei Henrike Salz (S), die in Osnabrück einen Fachhandel für Heiztechnik betreibt, einen fabrikneuen Pelletheizkessel des Typs Boreas 300 zum Preis von 12.000 EUR. Das Forsthaus dient O ausschließlich zu privaten Wohnzwecken.

Schon in den Verkaufsgesprächen legt O offen, worauf es ihr ankommt: Sie wolle einen Kessel des Typs Boreas 300 erhalten, ersatzweise ein vergleichbares Gerät aus derselben Kesselfamilie; unverzichtbar sei allein, dass sich das Gerät ohne bauliche Änderungen an den bereits vorhandenen Pufferspeicher und an die Förderschnecke ihres Pelletlagers anschließen lasse. S erklärt sich damit einverstanden. Der Typ Boreas 300 gehört zur dritten Fertigung dieser Kesselfamilie, die nur bis Dezember 2024 gebaut wird.

Die Vertragsurkunde führt die Nennwärmeleistung, den Kesselwirkungsgrad sowie diejenigen Staub- und …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

O könnte gegen S einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Pelletheizkessels des Typs Boreas 500 aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB haben. Ein solcher Anspruch setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus, ferner einen Mangel der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und die Wahl der Nachlieferung durch die Käuferin. Schließlich darf der Anspruch weder wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen noch erloschen noch mit einer Einrede behaftet sein.

A. Anspruch entstanden

I. Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Zwischen O und S müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag über eine Sache verpflichtet den Verkäufer nach § 433 I 1 BGB, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an ihr zu verschaffen, und den Käufer nach § 433 II BGB, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. O und S haben sich am 14. März 2024 darauf verständigt, dass S der O einen Pelletheizkessel des Typs Boreas 300 gegen Zahlung von 12.000 EUR …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.