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title: "Klausur: Immer Ärger mit dem BAföG: Rückwirkungsverbot, Beschlussfähigkeit des Bundestages und Organstreit"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/immer-aerger-mit-dem-bafoeg-rueckwirkungsverbot-beschlussfaehigkeit-des-bundestages-und-organstreit"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-04-22T11:48:35+00:00"
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# Immer Ärger mit dem BAföG: Rückwirkungsverbot, Beschlussfähigkeit des Bundestages und Organstreit

*Themen:* Staatsrecht, Staatsorganisationsrecht und Verfassungsprozessrecht; Rückwirkungsverbot, Wahlrechtsgrundsätze, Begriff der Rechtsverordnung, Organstreitverfahren

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- A: Abiturientin; will im kommenden Semester ein Studium aufnehmen.
- B: Schwester As; studiert Jura im vierten Semester.
- Bundesregierung: Initiatorin des BAföG-Änderungsgesetzes.
- Bundestag: 709 Mitglieder, 52 Anwesende bei Schlussabstimmung.
- X-Partei: Antragstellerin im Organstreitverfahren.
- Bundesinnenminister: Antragsgegner.

Aufgabe 1 – Fragen

Frage 1: Was ist eine Rechtsverordnung? Welche Anforderungen stellt das Grundgesetz an den Erlass einer Rechtsverordnung?

Frage 2: Welche Wahlrechtsgrundsätze gelten nach dem Grundgesetz für die Wahl zum Deutschen Bundestag? Erläutern Sie deren Bedeutung.

Frage 3: In einem auf der Homepage des Bundesinnenministeriums veröffentlichten Interview erklärt der Bundesinnenminister, die Mitglieder der X-Partei verhielten sich „staatszersetzend". Die X-Partei beantragt vor dem BVerfG die Feststellung, dass diese Veröffentlichung gegen das Grundgesetz verstößt. Ist der Antrag der X-Partei zulässig?

Aufgabe 2 – Sachverhalt zum …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Aufgabe 1 – Fragen

Frage 1: Rechtsverordnungen

Definition: Rechtsverordnungen iSv Art. 80 GG sind abstrakt-generelle Normen mit Außenwirkung, die von der Exekutive erlassen werden; sie sind Gesetze im materiellen Sinne und stehen nach Art. 20 III GG unter den formellen Gesetzen.

Anforderungen iSv Art. 80 GG: Erlass durch Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierungen iSv Art. 80 I 1 GG; eine Verordnungsermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes, die Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt iSv Art. 80 I 2 GG; Zitiergebot iSv Art. 80 I 3 GG; Zustimmung des Bundesrates in den Fällen iSv Art. 80 II GG.

Frage 2: Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 I 1 GG

Definitionen: „Allgemeinheit" iSv Art. 38 I 1 GG: jeder Deutsche kann wählen und gewählt werden, wenn er die Voraussetzungen iSv Art. 38 II GG erfüllt. „Unmittelbarkeit" iSv Art. 38 I 1 GG: die Wahl wirkt ohne Zwischenschritte. „Freiheit" iSv Art. 38 I 1 GG: keine staatliche Lenkung. „Gleichheit" iSv Art. 38 I 1 GG: gleicher Zähl- …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/immer-aerger-mit-dem-bafoeg-rueckwirkungsverbot-beschlussfaehigkeit-des-bundestages-und-organstreit
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
