Klausur · Einfach

Immer Ärger mit dem BAföG: Rückwirkungsverbot, Beschlussfähigkeit des Bundestages und Organstreit

Staatsrecht Staatsorganisationsrecht und Verfassungsprozessrecht; Rückwirkungsverbot Wahlrechtsgrundsätze Begriff der Rechtsverordnung Organstreitverfahren

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Abiturientin; will im kommenden Semester ein Studium aufnehmen.
  • B: Schwester As; studiert Jura im vierten Semester.
  • Bundesregierung: Initiatorin des BAföG-Änderungsgesetzes.
  • Bundestag: 709 Mitglieder, 52 Anwesende bei Schlussabstimmung.
  • X-Partei: Antragstellerin im Organstreitverfahren.
  • Bundesinnenminister: Antragsgegner.

Aufgabe 1 – Fragen

Frage 1: Was ist eine Rechtsverordnung? Welche Anforderungen stellt das Grundgesetz an den Erlass einer Rechtsverordnung?

Frage 2: Welche Wahlrechtsgrundsätze gelten nach dem Grundgesetz für die Wahl zum Deutschen Bundestag? Erläutern Sie deren Bedeutung.

Frage 3: In einem auf der Homepage des Bundesinnenministeriums veröffentlichten Interview erklärt der Bundesinnenminister, die Mitglieder der X-Partei verhielten sich „staatszersetzend". Die X-Partei beantragt vor dem BVerfG die Feststellung, dass diese Veröffentlichung gegen das Grundgesetz verstößt. Ist der Antrag der X-Partei zulässig?

Aufgabe 2 – Sachverhalt zum …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Aufgabe 1 – Fragen

Frage 1: Rechtsverordnungen

Definition: Rechtsverordnungen iSv Art. 80 GG sind abstrakt-generelle Normen mit Außenwirkung, die von der Exekutive erlassen werden; sie sind Gesetze im materiellen Sinne und stehen nach Art. 20 III GG unter den formellen Gesetzen.

Anforderungen iSv Art. 80 GG: Erlass durch Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierungen iSv Art. 80 I 1 GG; eine Verordnungsermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes, die Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt iSv Art. 80 I 2 GG; Zitiergebot iSv Art. 80 I 3 GG; Zustimmung des Bundesrates in den Fällen iSv Art. 80 II GG.

Frage 2: Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 I 1 GG

Definitionen: „Allgemeinheit" iSv Art. 38 I 1 GG: jeder Deutsche kann wählen und gewählt werden, wenn er die Voraussetzungen iSv Art. 38 II GG erfüllt. „Unmittelbarkeit" iSv Art. 38 I 1 GG: die Wahl wirkt ohne Zwischenschritte. „Freiheit" iSv Art. 38 I 1 GG: keine staatliche Lenkung. „Gleichheit" iSv Art. 38 I 1 GG: gleicher Zähl- …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.