Immer Ärger mit dem BAföG: Rückwirkungsverbot, Beschlussfähigkeit des Bundestages und Organstreit
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Abiturientin; will im kommenden Semester ein Studium aufnehmen.
- B: Schwester As; studiert Jura im vierten Semester.
- Bundesregierung: Initiatorin des BAföG-Änderungsgesetzes.
- Bundestag: 709 Mitglieder, 52 Anwesende bei Schlussabstimmung.
- X-Partei: Antragstellerin im Organstreitverfahren.
- Bundesinnenminister: Antragsgegner.
Aufgabe 1 – Fragen
Frage 1: Was ist eine Rechtsverordnung? Welche Anforderungen stellt das Grundgesetz an den Erlass einer Rechtsverordnung?
Frage 2: Welche Wahlrechtsgrundsätze gelten nach dem Grundgesetz für die Wahl zum Deutschen Bundestag? Erläutern Sie deren Bedeutung.
Frage 3: In einem auf der Homepage des Bundesinnenministeriums veröffentlichten Interview erklärt der Bundesinnenminister, die Mitglieder der X-Partei verhielten sich „staatszersetzend". Die X-Partei beantragt vor dem BVerfG die Feststellung, dass diese Veröffentlichung gegen das Grundgesetz verstößt. Ist der Antrag der X-Partei zulässig?
Aufgabe 2 – Sachverhalt zum …
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Lösung (Gutachten)
Aufgabe 1 – Fragen
Frage 1: Rechtsverordnungen
Definition: Rechtsverordnungen iSv Art. 80 GG sind abstrakt-generelle Normen mit Außenwirkung, die von der Exekutive erlassen werden; sie sind Gesetze im materiellen Sinne und stehen nach Art. 20 III GG unter den formellen Gesetzen.
Anforderungen iSv Art. 80 GG: Erlass durch Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierungen iSv Art. 80 I 1 GG; eine Verordnungsermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes, die Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt iSv Art. 80 I 2 GG; Zitiergebot iSv Art. 80 I 3 GG; Zustimmung des Bundesrates in den Fällen iSv Art. 80 II GG.
Frage 2: Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 I 1 GG
Definitionen: „Allgemeinheit" iSv Art. 38 I 1 GG: jeder Deutsche kann wählen und gewählt werden, wenn er die Voraussetzungen iSv Art. 38 II GG erfüllt. „Unmittelbarkeit" iSv Art. 38 I 1 GG: die Wahl wirkt ohne Zwischenschritte. „Freiheit" iSv Art. 38 I 1 GG: keine staatliche Lenkung. „Gleichheit" iSv Art. 38 I 1 GG: gleicher Zähl- …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.