Klausur · Mittel

Die ausgestellte Zugmaschine: Erwerb vom Nichtberechtigten, Unternehmerpfandrecht und Verwendungsersatz

Mobiliarsachenrecht

Sachverhalt

Tobias Ranke (T) bewirtschaftet in der Uckermark einen Obsthof. Zum Betrieb gehört eine im Jahr 2017 gebaute, für den Straßenverkehr zugelassene Zugmaschine mit Frontlader, die T vier Jahre zuvor gebraucht erworben hat und die in der Zulassungsbescheinigung Teil II allein auf ihn eingetragen ist. Seine Nachbarin Pia Kellermann (P), die eine kleine Baumschule führt, fährt die Maschine seit Jahren in demselben Umfang wie T. Sie trägt die Hälfte der Kosten für Kraftstoff, Wartung und Versicherung und bewahrt einen der beiden Zündschlüssel bei sich zu Hause auf. Über die Eigentumslage haben T und P nie gesprochen.

Im September 2023 kommt T mit dem Landtechnikhändler Dietmar Frohberg (D) ins Gespräch, der in der Kreisstadt ein Handelsgeschäft für Landmaschinen betreibt. T erwägt, künftig auf einen Geräteträger umzusteigen, und möchte zunächst wissen, was der Markt für seine Zugmaschine hergibt. D bietet an, die Maschine gegen eine Standgebühr von 300 EUR auf der Herbstschau des …

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Lösung (Gutachten)

A. Anspruch des G gegen U auf Herausgabe der Zugmaschine aus § 985 BGB

G könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Zugmaschine aus § 985 BGB haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass G Eigentümer der Maschine ist, dass U ihren Besitz innehat und dass U dem G gegenüber kein Recht zum Besitz zusteht, § 986 I 1 BGB.

I. Eigentum des G

Fraglich ist zunächst, wem die Zugmaschine gehört. Da sie mehrfach den Besitzer gewechselt hat, ist die dingliche Lage in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge zu entwickeln.

1. Ausgangslage

Die Zugmaschine stand zunächst im Alleineigentum des T, der sie vier Jahre vor den hier interessierenden Ereignissen gebraucht gekauft und übereignet erhalten hatte. Zu prüfen ist, ob sich an dieser Zuordnung bereits vor der Herbstschau etwas geändert hat.

a) Kein Miteigentumserwerb der P

P könnte zu einem Bruchteil Miteigentümerin geworden sein, §§ 929 S. 1, 1008 BGB.

Der Erwerb von Miteigentum nach § 929 S. 1 BGB verlangt eine dingliche Einigung über …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.