Hybrid-Umstieg mit Hindernissen: Gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB und Verwendungsersatz nach §§ 994 ff. BGB
Sachverhalt
Beteiligte
- M: Alleineigentümer und langjähriger Halter des BMW X5 (in Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen).
- F: Freundin Ms; nutzt den Wagen unter anteiliger Kostenübernahme.
- N: Autohändler; Kaufmann iSd HGB.
- H: Autohändler.
- A: privater Käufer.
- W: Werkunternehmer (Werkstatt).
Geschehen
Fall „Überlassung an N zur Wertermittlung im Herbst 2021"
- Seit sechs Jahren fährt M seinen BMW X5; F nutzt den Wagen in ähnlichem Umfang gegen anteilige Kosten.
- Im Herbst 2021 erfährt M von N, dass der BMW X5 auch als Plugin-Hybrid-Modell erhältlich ist; M erwägt einen Verkauf seines alten Wagens.
- M und N vereinbaren, dass N gegen Gebühr nur den Wert des Wagens ermitteln soll.
- M übergibt N – ohne Wissen und Willen Fs – den Wagen samt Zulassungsbescheinigung Teil II (im Handschuhfach) und dem einzigen Schlüssel.
Fall „Verkauf von N an H"
- Bereits am Folgetag verkauft und übergibt N, in Liquiditätsnot geraten, den Wagen mit Zulassungsbescheinigung Teil II zu marktüblichem …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Anspruch H gegen W aus § 985 BGB
Obersatz: H kann die Herausgabe verlangen, wenn er Eigentümer ist, W Besitzer ist und kein Recht zum Besitz besteht (§ 986 BGB).
I. Eigentum Hs
1. Ursprüngliches Eigentum Ms
Subsumtion: M war Alleineigentümer. F erlangte durch Mitnutzung gegen Kostenbeteiligung weder Mit- noch Alleineigentum (keine Einigung iSd § 929 S. 1 BGB). Die Übergabe an N zur Wertermittlung war keine dingliche Einigung.
2. Erwerb Hs nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Subsumtion: Einigung und Übergabe N → H liegen vor. N war Nichtberechtigter; gutgläubiger Erwerb möglich.
a) Verkehrsgeschäft: (+).
b) Rechtsschein: tatsächliche Sachherrschaft Ns.
c) Gutgläubigkeit
Definition § 932 II BGB: Bösgläubigkeit bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Eigentümerstellung. Beim Erwerb gebrauchter Kfz ist die Kontrolle der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich; bei Eintragung eines Dritten sind regelmäßig weitere Nachforschungen geboten. Beim Erwerb von einem …
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