Klausur · Einfach

Homöopathie für Tiere: Verfassungsbeschwerde gegen den Tierarztvorbehalt nach § 50 II TAMG

Rechtssatzverfassungsbeschwerde Berufsfreiheit Drei-Stufen-Lehre Verhältnismäßigkeit Gleichheitssatz

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: hauptberuflich tätige Tierheilpraktikerin; Beschwerdeführerin.
  • Bundesregierung: vertritt das Tierarzneimittelgesetz (TAMG).

Geschehen

Fall „Erlass des TAMG"

  • Im November 2022 verabschiedet der Bundestag das Tierarzneimittelgesetz (TAMG); es wird kurz darauf ausgefertigt und verkündet und tritt im August 2023 in Kraft.
  • Zweck des TAMG ist eine bessere Gewährleistung der Tiergesundheit; § 50 II TAMG verbietet Tierhaltern und sonstigen Personen, die nicht Tierärzte sind, die Anwendung von Humanarzneimitteln (§ 2 I, § 4 VII AMG) bei Tieren ohne tierärztliche Verschreibung.
  • Das Verbot erfasst auch Humanhomöopathika; Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
  • Bislang durften Tierhalter und Tierheilpraktiker Humanhomöopathika ohne Tierarzt verabreichen; nun nur noch speziell für Tiere bestimmte Tierhomöopathika.

Fall „Berufliche Lage Tierheilpraktiker"

  • In Deutschland sind ca. 25.000 Personen hauptberuflich als Tierheilpraktiker tätig; eine …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit

Subsumtion: BVerfG zuständig nach Art. 93 I Nr. 4a GG; A grundrechtsfähig nach § 90 I BVerfGG; prozessfähig.

II. Beschwerdegegenstand

Subsumtion: § 50 II TAMG als Legislativakt iSv Art. 1 III GG ist tauglicher Beschwerdegegenstand iSv § 90 I BVerfGG (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).

III. Beschwerdebefugnis

1. Mögliche Verletzung

Subsumtion: Verletzung der Berufsfreiheit iSv Art. 12 I GG nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich Art. 3 I GG fehlt ein tauglicher tertium comparationis: Heilpraktiker und Tierheilpraktiker arbeiten mit unterschiedlichen Patienten- und Arzneimittelgruppen; Beschwerdebefugnis insoweit (–).

2. Selbstbetroffenheit

Subsumtion: A ist durch enge Nähe zur Regelung iSv § 90 I BVerfGG selbst betroffen.

3. Gegenwärtige Betroffenheit

Definition Gegenwärtigkeit iSv § 90 I BVerfGG: Wertende Beurteilung; ausreichend, wenn klar …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.