Klausur · Einfach

Baumpflege unter Vorbehalt: Rechtssatzverfassungsbeschwerde, Berufsfreiheit und Drei-Stufen-Lehre

Rechtssatzverfassungsbeschwerde Berufsfreiheit Drei-Stufen-Lehre Verhältnismäßigkeit Gleichheitssatz

Sachverhalt

Der Bundestag beschließt im März 2025 das Stadtbaumgesetz (StBaumG). Ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wird es im April 2025; sein Inkrafttreten hat der Gesetzgeber auf den 1. April 2026 festgelegt. Das Gesetz soll den Bestand großkroniger Altbäume in den Innenstädten sichern, weil diese die sommerliche Aufheizung der Quartiere dämpfen, Staub binden und Lebensraum bieten. Bedroht ist dieser Bestand nach der Einschätzung des Gesetzgebers vor allem deshalb, weil im Wurzelbereich geschützter Bäume in wachsendem Umfang Präparate ausgebracht werden, die nicht eigens für verholzte Gewächse geprüft sind. Verholzte Gewächse setzen aufgenommene Stoffe anders um als krautige Kulturpflanzen; Schäden im Wurzelraum treten häufig erst nach Jahren zutage, wenn der Baum nicht mehr zu retten ist. § 12 II StBaumG bestimmt daher, dass Präparate ohne Zulassung als Gehölzmittel an geschützten Stadtbäumen nur noch unter Beteiligung staatlich anerkannter Baumsachverständiger ausgebracht werden …

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Lösung (Gutachten)

Die Verfassungsbeschwerde der B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Über Verfassungsbeschwerden entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG sowie aus §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Das angerufene Gericht ist damit zuständig.

II. Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit

B müsste beschwerdefähig sein. Die Verfassungsbeschwerde steht nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG „jedermann" offen. Beschwerdefähig ist deshalb, wer überhaupt Inhaber eines der dort genannten Rechte sein kann, wer also grundrechtsfähig ist. Bei einer lebenden natürlichen Person ist das ohne weiteres zu bejahen; sie ist von Art. 1 III GG erfasst und kann sich auf sämtliche Grundrechte berufen, soweit deren persönlicher Schutzbereich reicht. B ist eine natürliche Person und damit beschwerdefähig.

Zudem müsste B prozessfähig sein, also ihr …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.