Klausur · Einfach

Haus der Musik: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO und § 35 BauGB im Außenbereich

Einstweiliger Rechtsschutz bauordnungsrechtliche Maßnahmen Systematik § 35 BauGB

Sachverhalt

Beteiligte

  • L: Eigentümer des Grundstücks am Ortsrand Heidelbergs; Antragsteller.
  • Stadt Heidelberg (kreisfreie Stadt): zuständige Baurechtsbehörde.
  • B: Leiter der Baubehörde der Stadt Heidelberg.
  • Musikverein: Mieter des „Hauses der Musik".

Geschehen

Fall „Errichtung des Hauses der Musik"

  • Ls Grundstück liegt am Ortsrand Heidelbergs im unbeplanten Außenbereich; in der näheren Umgebung gibt es nur Grünflächen mit vereinzelten Bäumen, an denen ein kleiner Fußgängerweg vorbeiführt.
  • L errichtet auf dem Grundstück ein einstöckiges Holzhaus mit zwei Räumen („Haus der Musik") und vermietet es an einen Musikverein, der dort mehrmals wöchentlich probt und an Wochenenden kleine Liveauftritte plant.
  • L erwägt einen Standort im Mischgebiet, entscheidet sich aber wegen der angeblich fehlenden Anwohner für den Außenbereich.
  • L beantragt keine Baugenehmigung.

Fall „Abrissverfügung der Stadt Heidelberg"

  • Bei einem Spaziergang wird B auf das Haus aufmerksam und stellt am nächsten Tag …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)

Subsumtion: § 65 I 1 BWLBO ist öffentlich-rechtlich; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 I 1 VwGO).

II. Statthafte Antragsart (§ 80 V 1 VwGO)

Obersatz: § 123 V VwGO; § 80 V VwGO ist vorrangig, wenn Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO statthaft wäre.

Subsumtion: Die Abrissverfügung ist Verwaltungsakt iSv § 35 S. 1 VwVfG; in der Hauptsache Anfechtungsklage iSv § 42 I VwGO. Da die Behörde die sofortige Vollziehung iSv § 80 II 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Var. 2 VwGO statthaft.

III. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)

Subsumtion: L kann sich auf Art. 14 I GG berufen; mögliche Rechtsverletzung iSv § 42 II VwGO.

IV. Antragsgegner (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog)

Subsumtion: Stadt Heidelberg als Rechtsträgerin iSv § 78 I Nr. 1 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.