Klausur · Einfach

Schmiedehalle in der Feldflur: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO und Bauen im Außenbereich

Einstweiliger Rechtsschutz bauordnungsrechtliche Maßnahmen Systematik § 35 BauGB

Sachverhalt

Rüdiger Falkenhain (F) ist Eigentümer des Flurstücks 812/4 am östlichen Rand der kreisfreien Stadt Amberg. Das rund 2.400 m² große Wiesengrundstück liegt jenseits der letzten Häuserzeile; ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Ringsum schließen sich Ackerflächen, eine Streuobstwiese und der Uferstreifen eines kleinen Baches an. Gebäude gibt es dort nicht. Der Flächennutzungsplan der Stadt Amberg stellt den gesamten Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Eine geschotterte Zufahrt verbindet das Flurstück mit der 200 m entfernten Kreisstraße. Wanderer und Radfahrer nutzen die Feldflur an Wochenenden regelmäßig zur Erholung.

Im Mai 2025 lässt F auf dem Grundstück eine 14 m lange und 8 m breite Halle aus verzinktem Stahlblech auf Streifenfundamenten errichten. Sie hat zwei Rolltore, einen Aufenthaltsraum und eine lichte Höhe von 5,20 m; F wendet für sie 96.000 EUR auf. Eine Baugenehmigung beantragt er nicht, weil er das Verfahren für überflüssig hält und die Halle …

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Lösung (Gutachten)

Der Antrag des F hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig, wenn sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorliegen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eine aufdrängende Sonderzuweisung, die den Streit von vornherein den Verwaltungsgerichten überantworten würde, besteht nicht. Der Rechtsweg beurteilt sich deshalb nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts vorliegt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und die kein Bundesgesetz einem anderen Gericht zuweist.

Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen Recht angehört, richtet sich nach der Natur derjenigen Vorschriften, aus denen die begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist. Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie sind das solche Sätze, die einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft einseitig …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.