Klausur · Schwer Volltext

Rangierautomatik in der Hofeinfahrt: Halterhaftung nach dem Erbfall und gestörte Gesamtschuld

Delikts- Erb- und Familienrecht

Sachverhalt

Der verwitwete Schreinermeister Ottmar Fehrenbach (F) aus Amberg in der Oberpfalz hatte zwei Kinder, die Ingenieurin Henrike (H) und den Lagerlogistiker Gregor (G). Im Sommer 1994 schrieb F mit der Hand ein Blatt Papier, unterschrieb es und ordnete darin an: „Mein Sohn Gregor bekommt alles, was mir gehört." Im November 2016 gerieten F und G über den geplanten Verkauf der Werkstatt so heftig aneinander, dass F noch am selben Abend das Blatt vor den Augen des G in den Kaminofen warf und zusah, bis es verbrannt war. Danach setzte er sich an den Küchentisch, schrieb wiederum mit der Hand und unterschrieb: „Alles, was ich hinterlasse, soll mein Spatz bekommen." F hatte H seit ihren Kindertagen nie anders als Spatz gerufen; G war das bekannt.

F starb am 6. März 2024. H arbeitet seit 2021 in Trondheim und erfuhr erst nach der Beisetzung vom Tod ihres Vaters. Sie reiste zunächst nicht nach Amberg und nahm von den Sachen ihres Vaters nichts an sich. Zum Nachlass gehört ein anthrazitfarbener Opel Insignia, für den F als Halter eingetragen war.

Am 19. März 2024 holte G den Wagen aus der Garage, ohne H davon zu unterrichten. Er war der Meinung, als Sohn stehe ihm ohnehin ein Teil des Nachlasses zu. Er wollte eine schwere Hobelbank aus der stillgelegten Werkstatt in der Färbergasse abholen. Um kurz nach halb fünf setzte er dort in die Hofeinfahrt zurück. Der Opel verfügt über eine Rangierautomatik: Sie vermisst die Einfahrt, übernimmt Lenkung und Gaszufuhr, führt den Wagen selbsttätig hinein und bremst ab, sobald sie ein Hindernis erfasst. Wer am Steuer sitzt, kann den Vorgang jederzeit durch Bremsen beenden. G hatte die Rangierautomatik eingeschaltet.

Schräg gegenüber der Einfahrt liegt eine Musikschule, deren Nachmittagsgruppe um 16.30 Uhr endet. Timo Kellermann (T) wartete dort mit seinem fünfjährigen Sohn Lasse (L) am Rand des Gehwegs, um mit ihm zum Parkplatz auf der anderen Seite zu gehen. L stand unmittelbar neben T, hielt sich aber, wie sonst auch, nicht an dessen Hand, weil er sich im Straßenverkehr längst sicher und selbstständig bewegte. Als ein Radfahrer heranfuhr, trat T einen Schritt zur Seite. L verstand das offenbar als Zeichen zum Aufbruch und lief in die Hofeinfahrt hinein. T rief laut seinen Namen. G hörte das nicht, denn er hatte sich zur Beifahrerseite hinuntergebeugt und suchte in einer Werkzeugkiste nach dem Schlüssel für das Hoftor. Ehe die Rangierautomatik den rückwärts rollenden Wagen anhielt, stieß dieser mit L zusammen.

L stürzte, zog sich eine Platzwunde am Hinterkopf und eine Prellung der linken Schulter zu und wurde in der Notaufnahme ambulant versorgt. Die Deutsche Betriebskrankenkasse (D), bei der L gesetzlich versichert ist, trug die Behandlungskosten von 640 EUR. T geriet beim Anblick des Zusammenstoßes in einen Erregungszustand mit Zittern und Atemnot; die hinzugerufene Notärztin verabreichte ihm ein Beruhigungsmittel. Am folgenden Tag ging T wieder zur Arbeit; ein krankhafter Befund wurde bei ihm nicht erhoben. An der Heckstoßstange des Opel entstand ein Schaden, dessen Beseitigung 1.180 EUR kostet. G meint, gesteuert habe nicht er, sondern die Rangierautomatik; für all das sei er nicht verantwortlich.

Frage 1

Kann D von G Ersatz der für die Behandlung des L aufgewendeten 640 EUR verlangen?

Frage 2

Kann T von G Schmerzensgeld für den erlittenen Schock verlangen?

Frage 3

Kann H von G Ersatz der Reparaturkosten von 1.180 EUR verlangen?

Bearbeitervermerk

Sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen sind zu prüfen, erforderlichenfalls in einem Hilfsgutachten. Ansprüche gegen andere Personen als G sind nicht selbstständig zu begutachten; soweit sie für die Haftung des G Bedeutung haben, sind sie inzident zu behandeln. Von der Wirksamkeit des Versicherungsverhältnisses zwischen L und D ist auszugehen.

Auszug aus dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch

§ 116 I 1 SGB X lautet auszugsweise: „Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat …“

Lösung (Gutachten)

Vorbemerkung

Der Fall verbindet die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes mit erb- und familienrechtlichen Fragen. Zu klären ist erstens, wen die Halterhaftung trifft, wenn der eingetragene Halter verstorben ist und ein Angehöriger den Wagen an sich nimmt; zweitens, ob der Einsatz einer teilautomatisierten Rangierhilfe die Stellung als Fahrzeugführer und den Sorgfaltsmaßstab verändert; drittens, wie sich die Haftungsmilderung zugunsten der Eltern auf den Anspruch des Kindes gegen einen nicht privilegierten Schädiger auswirkt. Wer die Erbfolge nicht sauber klärt, kann weder § 7 III 1 StVG noch die Ansprüche aus dem Erbschaftsbesitzverhältnis prüfen; die erbrechtliche Vorfrage ist deshalb der Schlüssel zur gesamten Bearbeitung.

Frage 1

A. Anspruch der D gegen G auf Zahlung von 640 EUR aus § 7 III 1 StVG in Verbindung mit § 116 I 1 SGB X

D könnte gegen G einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 640 EUR aus übergegangenem Recht haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass zunächst dem verletzten L ein Ersatzanspruch gegen G erwachsen ist und dass dieser Anspruch anschließend kraft Gesetzes auf D übergegangen ist. Die Prüfung beginnt daher beim Anspruch des Verletzten.

I. Ersatzanspruch des L gegen G

1. Anspruch aus § 7 I StVG

L könnte gegen G ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten aus § 7 I StVG zustehen.

a) Verletzung eines geschützten Rechtsguts

§ 7 I StVG verlangt, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. L hat eine Platzwunde am Hinterkopf und eine Prellung der Schulter erlitten. Damit ist in seine körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden. Eine Verletzung des Körpers liegt vor.

b) Haltereigenschaft des G

G müsste Halter des Opel gewesen sein.

aa) Maßstab

Halterin oder Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und diejenige Verfügungsmacht ausübt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung: Es kommt nicht auf die Eintragung in den Fahrzeugpapieren und auch nicht auf die Eigentumslage an, sondern darauf, wer die laufenden Kosten trägt, den Nutzen zieht und über Zeitpunkt und Zweck der Einsätze bestimmt. Die Zurechnung der Betriebsgefahr beruht darauf, dass jemand eine Gefahrenquelle für eigene Zwecke offen hält.

Ursprünglich erfüllte F diese Voraussetzungen; er war eingetragen, trug die Unterhaltungskosten und bestimmte über den Wagen. Mit seinem Tod am 6. März 2024 endete diese Stellung in seiner Person.

bb) Schicksal der Haltereigenschaft nach dem Erbfall

Fraglich ist, was mit der Haltereigenschaft geschieht, wenn der Halter stirbt.

Nach einer Auffassung geht sie entsprechend § 857 BGB auf die Erbin oder den Erben über. Diese Ansicht stützt sich darauf, dass der Nachlass als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (§ 1922 I BGB) und dass § 857 BGB für den Besitz sogar eine Übertragung ohne tatsächliche Sachherrschaft anordnet; die Haftungslage solle dieser Zuweisung folgen.

Dagegen spricht der Zweck der Halterhaftung. Sie belastet denjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet, indem er ein Kraftfahrzeug im Verkehr einsetzt. Wer von einem Fahrzeug nichts weiß, es nicht nutzt und über es nicht verfügt, eröffnet keine Gefahr; ihn treffen weder Nutzen noch Steuerungsmöglichkeit. Die Fiktion des § 857 BGB ist zudem auf den Besitzschutz zugeschnitten und lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdungshaftung übertragen. Die Gegenauffassung hält deshalb die Stellung des Verstorbenen für fortbestehend, um kein haftungsfreies Fahrzeug entstehen zu lassen. Die Einstandspflicht richtet sich dann gegen den Nachlass und trifft die Erbin nur als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB), nicht als eigene Verantwortlichkeit.

Die letztgenannte Lösung überzeugt. Sie vermeidet eine Lücke im Opferschutz, ohne einer Person eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht aufzuerlegen, die von der Gefahrenquelle nichts weiß und auf sie nicht einwirken kann. Die Haltereigenschaft des F gilt daher zunächst als fortdauernd; H ist nicht kraft Erbfalls Halterin geworden.

Hinweis: Die Gegenansicht ist gut vertretbar; sie führt lediglich dazu, dass im Rahmen des § 7 III 1 StVG unmittelbar auf das Wissen und Wollen der Erbin abzustellen ist, statt dies über die Fiktion zu begründen. Das Ergebnis ändert sich nicht. Wichtig ist allein, dass die Bearbeitung das Problem überhaupt sieht und nicht stillschweigend unterstellt, ein Verstorbener bleibe Halter.

cc) Erwerb der Haltereigenschaft durch G

Die fortdauernde Zuordnung zum Nachlass könnte durch eine tatsächliche Übernahme des Fahrzeugs auf G übergegangen sein. Das setzte voraus, dass G den Opel auf eigene Rechnung und mit einer gewissen Dauer für eigene Zwecke einsetzte.

G hat den Wagen ein einziges Mal aus der Garage geholt, um eine Hobelbank zu transportieren. Anhaltspunkte dafür, dass er Versicherung, Steuer, Wartung oder Betriebsstoffe dauerhaft aus eigener Tasche bestreiten wollte, bestehen nicht. Eine einmalige, zweckgebundene Fahrt begründet keine wirtschaftliche Zuordnung des Fahrzeugs zu seiner Person. G ist nicht Halter geworden.

c) Zwischenergebnis

Ein Anspruch des L gegen G aus § 7 I StVG besteht nicht.

2. Anspruch aus § 7 III 1 StVG

L könnte gegen G ein Anspruch aus § 7 III 1 StVG zustehen. Nach dieser Vorschrift haftet anstelle des Halters, wer das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt.

a) Benutzung ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters

G hat den Opel gefahren und damit benutzt. Das müsste ohne Wissen und Wollen des Halters geschehen sein.

Wird die Stellung des Verstorbenen als fortbestehend gedacht, passt der Wortlaut nicht unmittelbar: Ein Verstorbener kann keinen Willen mehr bilden. Die Vorschrift ist deshalb sinngemäß anzuwenden; abzustellen ist auf die Person, der der Nachlass und mit ihm das Fahrzeug zugewiesen ist. Wer das ist, richtet sich nach der Erbfolge.

aa) Person der Erbin oder des Erben

Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen vor (§ 1937 BGB). F hat zweimal letztwillig verfügt.

(1) Das Schriftstück von 1994

F hat 1994 eigenhändig geschrieben und unterschrieben; die Form des § 2247 I BGB ist gewahrt. Nach dem Inhalt sollte G alles erhalten, was F gehörte. Das ist eine Erbeinsetzung.

Diese Verfügung könnte jedoch widerrufen sein. Nach § 2255 S. 1 BGB kann ein Testament dadurch aufgehoben werden, dass der Erblasser die Urkunde in der Absicht vernichtet, sie aufzuheben. F hat das Blatt in den Kaminofen geworfen und dessen Verbrennen abgewartet. Die Urkunde ist damit körperlich beseitigt. Dass F die Aufhebung wollte, wird nach § 2255 S. 2 BGB vermutet; der Anlass, der heftige Streit über den Verkauf der Werkstatt, und die unmittelbar anschließende Errichtung einer neuen Verfügung bestätigen die Vermutung. Das Schriftstück von 1994 ist widerrufen.

Hinweis: Der Widerruf durch Vernichtung ist von der Errichtung eines späteren Testaments zu trennen. Beide Wege stehen selbstständig nebeneinander; § 2258 I BGB regelt zusätzlich, dass ein späteres Testament ein früheres insoweit aufhebt, als es ihm widerspricht. Wer nur mit § 2258 I BGB arbeitet, verliert die saubere Anknüpfung an den Vorgang am Kaminofen und muss den Widerspruch der beiden Verfügungen erst durch Auslegung ermitteln.

(2) Das Schriftstück von 2016

F hat auch die zweite Verfügung mit der Hand geschrieben und unterschrieben, sodass die Form gewahrt ist (§ 2247 I BGB). Angaben zu Ort und Zeit sind nach § 2247 II BGB lediglich Sollvorschrift; ihr Fehlen schadet nicht, solange sich die Urkunde, wie hier, eindeutig dem Erblasser zuordnen lässt.

Zu klären ist, wen F mit dem Wort Spatz bedacht hat.

(a) Erläuternde Auslegung

Letztwillige Verfügungen sind nach § 133 BGB auszulegen. Anders als bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen tritt der Verkehrsschutz zurück; § 157 BGB findet keine Anwendung, weil es keinen schutzwürdigen Empfängerhorizont gibt. Zu ermitteln ist allein, was der Erblasser wirklich gewollt hat. Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung schadet deshalb nicht, wenn feststeht, wer gemeint war; die Falschbezeichnung ist unschädlich.

F hat seine Tochter seit ihrer Kindheit ausschließlich mit diesem Kosewort angesprochen. Der Ausdruck bezeichnete in seinem Sprachgebrauch nichts anderes als H. Zudem hatte er sich unmittelbar zuvor von G losgesagt. Gewollt war damit die Einsetzung der H als Alleinerbin.

(b) Andeutungserfordernis

Ob dieser Wille auch formwirksam erklärt ist, ist umstritten. Die Rechtsprechung verlangt, dass der ermittelte Wille in der eigenhändigen Urkunde wenigstens andeutungsweise angeklungen ist; nur dann sei die Warn- und Beweisfunktion der Form des § 2247 BGB gewahrt. Eine großzügigere Auffassung hält eine solche Andeutung für entbehrlich, solange die Formzwecke im Ergebnis erreicht sind, und verweist darauf, dass die Andeutung ohnehin oft nur behauptet und selten wirklich nachgewiesen werde.

Der Streit muss hier nicht entschieden werden. Auch das strengere Erfordernis ist erfüllt: Das Kosewort steht in der Urkunde selbst und verweist auf eine bestimmte Person, deren Identität sich aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen erschließen lässt. Damit hat der Wille des F in der formgerechten Erklärung einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden.

Da beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen, bedarf es keiner Entscheidung des Streits; er kann ausdrücklich dahinstehen.

(3) Zwischenergebnis

H ist testamentarische Alleinerbin des F geworden. G ist enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen (§ 2303 I BGB).

bb) Fehlendes Wissen und Wollen

H wusste von der Fahrt nichts; G hatte sie bewusst nicht unterrichtet. Sie hat den Gebrauch weder gekannt noch gebilligt. G hat den Opel ohne Wissen und Wollen desjenigen benutzt, dem das Fahrzeug nach dem Erbfall zugeordnet ist.

Eine Straftat oder ein besonders verwerfliches Vorgehen verlangt die Vorschrift nicht; es genügt der Gebrauch ohne den Willen des Berechtigten. Weder das verwandtschaftliche Näheverhältnis noch die Erwartung des G, ohnehin bald etwas aus dem Nachlass zu erhalten, steht dem entgegen.

b) Verletzung bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs

Die Körperverletzung müsste sich bei dem Betrieb des Opel ereignet haben.

Nach der weiten, verkehrstechnisch geprägten Auslegung ist dieses Merkmal erfüllt, sobald sich das Fahrzeug im Verkehrsraum so auswirkt, dass es das Geschehen um sich herum beeinflusst; erfasst wird jede Gefahr, die von dem Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel ausgeht und die § 7 I StVG gerade zurechnen will. Erforderlich ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang.

Der Opel bewegte sich rückwärts über den Gehweg in die Hofeinfahrt und stieß dabei mit L zusammen. Gerade die Masse und die Bewegung des Fahrzeugs haben den Schaden herbeigeführt. Dass in diesem Moment nicht G, sondern die Rangierautomatik lenkte und Gas gab, ändert nichts: Die Betriebsgefahr knüpft an das Fahrzeug an, nicht an eine bestimmte Art der Steuerung, und sie besteht unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein System die Bewegung im Einzelnen ausführt. Auf ein Fehlverhalten kommt es bei der Gefährdungshaftung ohnehin nicht an.

Die Verletzung ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten.

Hinweis: Die besonderen Vorschriften der §§ 1a ff. StVG gelten für hoch- und vollautomatisierte Fahrfunktionen. Eine Rangierhilfe, die den Vorgang nur unterstützt und jederzeit übersteuert werden kann, ist demgegenüber lediglich teilautomatisiert; die Sonderregeln greifen nicht unmittelbar. Ihre Wertungen lassen sich aber, wie unten zu § 18 StVG zu zeigen ist, als Erst-recht-Argument fruchtbar machen.

c) Kein Haftungsausschluss

Die Haftung dürfte nicht ausgeschlossen sein.

Nach § 8 Nr. 1 StVG gilt § 7 StVG nicht für Fahrzeuge, die auf ebener Bahn bauartbedingt nicht schneller als 20 Kilometer in der Stunde fahren können. Der Opel ist ein serienmäßiger Personenkraftwagen und erreicht bauartbedingt ein Vielfaches dieser Geschwindigkeit. Dass er beim Rangieren nur im Schritttempo rollte, ist unerheblich, weil die Vorschrift an die Bauart und nicht an die im Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit anknüpft. Auch § 8 Nr. 2 StVG greift nicht ein, denn L war nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig, sondern ein außenstehender Fußgänger.

Hinweis: Der Ausschluss langsamer Fahrzeuge wird in Bearbeitungen regelmäßig auf das langsame Rangieren bezogen und dann bejaht. Das ist falsch. Entscheidend ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; andernfalls entfiele die Gefährdungshaftung in jedem Stau und auf jedem Parkplatz.

Die Haftung ist ferner nach § 7 II StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt setzt ein betriebsfremdes, von außen wirkendes Ereignis voraus, das nach menschlicher Erfahrung nicht vorhersehbar war, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch bei äußerster, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abzuwenden ist und nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist. Erfasst werden vor allem Naturereignisse von ungewöhnlicher Wucht.

Dass ein Kind in der Nähe einer Musikschule unvermittelt auf die Fahrbahn oder in eine Hofeinfahrt läuft, gehört zu den Gefahren, mit denen im Straßenverkehr gerechnet werden muss. Es handelt sich um ein typisches, keineswegs außergewöhnliches Verkehrsgeschehen. Höhere Gewalt liegt nicht vor.

d) Ersatzfähiger Schaden

Nach § 11 S. 1 StVG sind bei einer Körperverletzung die Kosten der Heilung zu ersetzen. Für die Versorgung des L sind 640 EUR aufgewendet worden. Diese Kosten waren zur Wiederherstellung erforderlich und damit nach § 249 II 1 BGB ersatzfähig. Die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG sind ersichtlich nicht erreicht.

e) Kürzung wegen Mitverantwortung, § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB

Der Anspruch könnte zu kürzen sein, weil bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat (§ 9 StVG).

aa) Eigene Mitverantwortung des L

Eine Kürzung nach § 254 I BGB setzt voraus, dass dem Geschädigten sein Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Vorschriften über die Verschuldensfähigkeit sind dabei entsprechend heranzuziehen, denn wer für einen fremden Schaden nicht einzustehen hätte, soll auch für den eigenen nicht schlechter stehen. Nach § 828 I BGB ist verantwortlich erst, wer das siebente Lebensjahr vollendet hat.

L war zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alt. Sein Loslaufen kann ihm daher nicht als Mitverschulden angelastet werden. Eine Kürzung nach § 254 I BGB wegen eigenen Verhaltens des Verletzten scheidet aus.

Hinweis: Die weitere Privilegierung des § 828 II 1 BGB, die Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug schützt, muss hier nicht mehr erörtert werden, weil bereits Absatz 1 eingreift. Wer sie gleichwohl prüft, sollte wenigstens die Ausnahme des § 828 II 2 BGB für vorsätzliches Verhalten erwähnen.

bb) Zurechnung des Verhaltens des T

Der Anspruch könnte aber deshalb zu kürzen sein, weil L sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen muss. § 254 II 2 BGB erklärt § 278 BGB für entsprechend anwendbar. Ungeachtet ihrer Stellung im zweiten Absatz bildet diese Verweisung eine eigenständige, beiden Absätzen vorgelagerte Regelungsschicht; sie erfasst deshalb auch die Mitverantwortung bei der Schadensentstehung nach Absatz 1.

Umstritten ist, ob es sich um eine Rechtsgrund- oder um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Nach der Gegenauffassung genügt es, dass eine Hilfsperson tatsächlich für den Geschädigten tätig geworden ist; ein Schuldverhältnis sei nicht erforderlich, weil § 254 BGB eine allgemeine Zurechnungsnorm sei. Die herrschende Meinung sieht darin eine Rechtsgrundverweisung: Sämtliche Voraussetzungen des § 278 BGB müssen vorliegen, also auch eine bereits bestehende Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem.

Für die herrschende Meinung spricht die Systematik des Haftungsrechts. Der Schädiger selbst muss sich das Verhalten von Hilfspersonen außerhalb von Sonderverbindungen nur unter den engeren Voraussetzungen des § 831 BGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises zurechnen lassen. Es wäre wertungswidersprüchlich, dem Geschädigten fremdes Verhalten weitergehend anzulasten als dem Schädiger. Hinzu kommt der Wortlaut des § 278 BGB, der von einem Schuldner und der Erfüllung von dessen Verbindlichkeit spricht und damit ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt.

Zwischen L und G bestand im Zeitpunkt des Zusammenstoßes weder ein Vertrag noch ein gesetzliches Schuldverhältnis; sie begegneten einander als beliebige Verkehrsteilnehmer. Ein etwaiges Fehlverhalten des T kann dem L daher nicht zugerechnet werden.

Hinweis: Die Sonderverbindung muss vor dem schädigenden Ereignis bestanden haben. Das durch den Unfall selbst entstehende Schuldverhältnis genügt nicht, weil sonst jede deliktische Haftung die Zurechnung eröffnen würde und die Verweisung leerliefe. Diese Selbstverständlichkeit wird in Bearbeitungen häufig übersprungen und ist ein dankbarer Punkt für die Korrektur.

f) Anspruchskürzung wegen der Haftungsprivilegierung des T

Der Anspruch könnte jedoch deshalb zu kürzen sein, weil ein zweiter Schädiger vorhanden ist, der nicht haftet. Die dafür entwickelte Rechtsfigur der gestörten Gesamtschuld greift ein, wenn neben dem in Anspruch genommenen Schädiger ein weiterer Schädiger den Schaden verursacht hat, dessen Haftung aber an einer gesetzlichen oder vertraglichen Privilegierung scheitert, sodass die an sich bestehende Gesamtschuld gestört ist.

aa) Haftung des T dem Grunde nach

T müsste dem L gegenüber grundsätzlich haften. In Betracht kommt eine Haftung aus § 823 I BGB; daneben enthält § 1664 I BGB nach überwiegender Auffassung eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge.

Den Eltern obliegt die Personensorge und damit die Pflicht, das Kind vor Schäden zu bewahren (§§ 1626 I, 1631 I BGB). Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Einsicht des Kindes sowie nach der konkreten Gefahrenlage. An einer Straße, in die ein Fahrzeug rückwärts einbiegt und auf der zur selben Zeit zahlreiche Kinder eine Musikschule verlassen, ist die Gefahr besonders greifbar. Ein fünfjähriges Kind an dieser Stelle ohne Handkontakt neben sich stehen zu lassen und sich zugleich einem Radfahrer zuzuwenden, unterschreitet die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB). T hat objektiv fahrlässig gehandelt und dadurch adäquat kausal zur Verletzung des L beigetragen.

Hinweis: § 832 BGB ist hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift betrifft die Haftung des Aufsichtspflichtigen für Schäden, die das Kind einem Dritten zufügt. Hier ist das Kind Geschädigter, nicht Schädiger. Die Verwechslung ist ein klassischer Fehler.

bb) Haftungsprivilegierung nach § 1664 I BGB

Die Haftung des T könnte jedoch nach § 1664 I BGB entfallen. Danach haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(1) Anwendbarkeit im Straßenverkehr

Fraglich ist zunächst, ob die Vorschrift auf Verkehrsunfälle anwendbar ist. Schädigt ein Elternteil sein Kind als Führer eines Kraftfahrzeugs, wird die Privilegierung nach ganz überwiegender Ansicht verdrängt. Begründet wird das damit, dass die Verhaltensanforderungen im motorisierten Verkehr dicht und zwingend ausgestaltet sind und keinen Raum für einen individuell herabgesetzten Maßstab lassen; hinzu kommt, dass hinter dem Kraftfahrer eine Pflichtversicherung steht, deren Deckung dem verletzten Kind nicht durch eine Haftungsmilderung entzogen werden soll.

Ob dasselbe gilt, wenn der Elternteil nicht als Kraftfahrer, sondern als Fußgänger am Verkehr teilnimmt, ist umstritten. Nach einer Auffassung ist jede Schädigung im Straßenverkehr auszunehmen, weil die Verkehrsregeln auch für Fußgänger gelten und der Schutz des Kindes nicht von der Fortbewegungsart des Elternteils abhängen dürfe. Die Gegenauffassung fragt danach, welcher Pflichtenkreis im Vordergrund stand: die eigene Teilnahme am Verkehr oder die Wahrnehmung der elterlichen Aufsicht.

Der zweiten Auffassung ist zu folgen. Der Grund für die Verdrängung liegt in der Dichte der Verhaltensnormen, die dem Einzelnen keinen Spielraum lässt. Für die Ausübung der Aufsicht über ein Kind besteht ein solches Regelwerk gerade nicht; wie eng ein Kind geführt wird, entscheidet sich nach der Erziehungsvorstellung der Eltern und nach der Entwicklung des Kindes. Genau dieser Bereich soll durch § 1664 I BGB dem gerichtlichen Nachvollzug entzogen bleiben, um den Familienfrieden zu schonen.

T stand am Gehweg und wollte die Straße überqueren. Sein Beitrag zum Unfall besteht nicht in einem eigenen Verkehrsverstoß, sondern darin, dass er L nicht festhielt und sich im entscheidenden Moment abwandte. Im Vordergrund stand damit die Aufsichtspflicht. § 1664 I BGB ist anwendbar.

Hinweis: Die andere Ansicht ist mit ordentlicher Begründung ebenso vertretbar. Wer sie vertritt, muss die gestörte Gesamtschuld gar nicht mehr behandeln, weil dann eine echte Gesamtschuld zwischen T und G besteht und der Anspruch des L in voller Höhe bestehen bleibt. Die Bearbeitung sollte in diesem Fall wenigstens einen kurzen Hilfsgutachtenabschnitt anfügen, weil sonst der Schwerpunkt der Aufgabe unbearbeitet bleibt.

(2) Maß der Sorgfalt

T haftet danach nur, wenn er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, oder wenn er grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 1664 I, 277 BGB).

T hat L, wie sonst auch, ohne Handkontakt neben sich stehen lassen. Er ist damit genau so verfahren, wie er es seit Langem handhabte, und dieses Vorgehen war bislang ohne Zwischenfall geblieben. Von seinem eigenüblichen Verhalten ist er nicht abgewichen; die diligentia quam in suis ist gewahrt.

Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit § 277 BGB nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen; erforderlich ist ein auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten.

L bewegte sich nach der Schilderung im Verkehr sicher und selbstständig; er hatte den Weg von der Musikschule zum Parkplatz wiederholt beanstandungsfrei zurückgelegt. Dass T sich für die Dauer eines Schrittes einem herannahenden Radfahrer zuwandte, ist eine alltägliche Unaufmerksamkeit, kein schlechthin unverständliches Versagen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor.

Die Haftung des T entfällt daher aufgrund der gesetzlichen Privilegierung.

Hinweis: Auch hier ist die Gegenansicht vertretbar, insbesondere wenn man die besondere Gefahrenlage vor der Musikschule stärker gewichtet. Entscheidend für die Bewertung ist nicht das Ergebnis, sondern ob der herabgesetzte Maßstab überhaupt erkannt und ob § 277 BGB als dessen Grenze geprüft wurde.

cc) Rechtsfolge der gestörten Gesamtschuld

Damit steht fest, dass zwei Personen den Schaden verursacht haben, von denen eine wegen einer gesetzlichen Privilegierung nicht haftet. Wie dieser Konflikt aufzulösen ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Ein erster Weg belässt es im Außenverhältnis bei der vollen Haftung des nicht privilegierten Schädigers und verweigert ihm zugleich den Ausgleich gegen den privilegierten Schädiger. Die Last trägt dann allein der nicht Privilegierte.

Ein zweiter Weg lässt die Haftung im Außenverhältnis ebenfalls unangetastet, gewährt dem in Anspruch genommenen Schädiger aber einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 I BGB gegen den Privilegierten, obwohl eine Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB gerade nicht besteht.

Ein dritter Weg kürzt den Anspruch des Geschädigten von vornherein um den Anteil, den der privilegierte Schädiger im Innenverhältnis zu tragen hätte.

Gegen den zweiten Weg spricht, dass die Privilegierung ins Leere liefe: Über den Umweg des Ausgleichs müsste der Privilegierte am Ende doch zahlen und stünde damit schlechter, als hätte er den Schaden allein herbeigeführt. Ein Regressanspruch gegen den Geschädigten, mit dem man das korrigieren könnte, führt in einen Kreisel, der die Beteiligten mit dem Insolvenzrisiko der jeweils nächsten Station belastet.

Gegen den ersten Weg spricht, dass er den Zufall zum Maßstab macht: Wäre das Kind allein von seinem Vater geschädigt worden, ginge es leer aus. Tritt ein weiterer Schädiger hinzu, erhielte es plötzlich vollen Ersatz und stünde damit besser als im Zweipersonenverhältnis. Die Privilegierung des § 1664 I BGB wirkt jedoch im Verhältnis zwischen Eltern und Kind, und diese Wertung darf nicht dadurch umgangen werden, dass sich das Kind an einen Dritten hält, der seinerseits keinen Ausgleich erlangen kann.

Vorzugswürdig ist deshalb der dritte Weg. Der Anspruch des L gegen G ist um den Verantwortungsanteil des T zu kürzen.

Zu bewerten sind die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Auf Seiten des G stehen die Betriebsgefahr eines rückwärts bewegten Kraftfahrzeugs und ein deutlicher Sorgfaltsverstoß: Er hat sich während des Zurücksetzens im unmittelbaren Umfeld einer Musikschule vom Verkehrsgeschehen abgewandt. Auf Seiten des T steht eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit bei der Aufsicht über ein Kind, das sich bislang zuverlässig verhalten hatte. Der Beitrag des G überwiegt deutlich; der Anteil des T ist mit einem Viertel angemessen bewertet.

Der Anspruch des L besteht daher in Höhe von drei Vierteln, also in Höhe von 480 EUR.

Hinweis: Die Quote ist eine Wertungsfrage; jede nachvollziehbar begründete Aufteilung wird anerkannt. Wichtig ist, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass die Betriebsgefahr auf der Seite des Fahrzeugnutzers gesondert benannt wird. Ein bloßes Behaupten der Quote ohne Begründung kostet Punkte.

g) Zwischenergebnis

L hat gegen G einen Anspruch aus § 7 III 1 StVG auf Zahlung von 480 EUR.

3. Anspruch aus § 18 I 1 StVG

L könnte gegen G ferner ein Anspruch aus § 18 I 1 StVG zustehen. Diese Vorschrift begründet die Haftung des Fahrzeugführers und setzt anders als § 7 StVG ein, wenn auch vermutetes, Verschulden voraus.

a) Eigenschaft als Fahrzeugführer

G müsste den Opel geführt haben. Das ist zweifelhaft, weil im Augenblick des Zusammenstoßes die Rangierautomatik lenkte und die Geschwindigkeit bestimmte.

Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es willentlich in Bewegung setzt oder in Bewegung hält und dabei die tatsächliche Herrschaft über die Fortbewegung ausübt, also auf Richtung und Geschwindigkeit einwirken kann. Nicht erforderlich ist, dass jede einzelne Steuerbewegung eigenhändig ausgeführt wird.

G hat den Vorgang bewusst ausgelöst, indem er die Rangierautomatik einschaltete, und er konnte ihn jederzeit durch Bremsen beenden. Die Herrschaft über die Fortbewegung lag damit weiterhin bei ihm; das System nahm ihm nur einzelne Ausführungshandlungen ab. Bestätigt wird dies durch einen Erst-recht-Schluss aus § 1a IV StVG: Sogar wer eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion aktiviert und zur Steuerung verwendet, bleibt Fahrzeugführer, obwohl er das Fahrzeug nicht eigenhändig lenkt. Dann muss dies erst recht gelten, wenn die Automatik lediglich einen einzelnen Vorgang unterstützt. G war Fahrzeugführer.

Hinweis: Die Verteidigung, ein Assistenzsystem habe gesteuert, wird in der Praxis regelmäßig vorgetragen und ist der eigentliche Kern der Aufgabe. Sie ist auf der Ebene der Fahrereigenschaft zu behandeln und noch einmal beim Entlastungsbeweis. Wer beides vermengt, verliert die Struktur.

b) Rechtsgutsverletzung bei dem Betrieb

Die Körperverletzung des L ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

c) Kein Ausschluss wegen fehlenden Verschuldens

Nach § 18 I 2 StVG entfällt die Haftung, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist. Das Verschulden wird vermutet; G müsste sich entlasten. Dazu müsste feststehen, dass er sich in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhalten hat.

G beruft sich darauf, das System überprüfe die Lage selbsttätig und bremse bei Gefahr. Damit wäre er entlastet, wenn ihn wegen des Einsatzes der Automatik keine eigenen Sorgfaltspflichten mehr träfen.

Das trifft nicht zu. Eine Rangierhilfe erfasst Hindernisse mit Sensoren, deren Reichweite und Auflösung begrenzt sind; plötzlich auftauchende, niedrige oder schmale Hindernisse erkennt sie erfahrungsgemäß nicht zuverlässig. Sie ersetzt daher die eigene Beobachtung nicht, sondern ergänzt sie. Wer eine solche Funktion nutzt, trifft eine Überwachungs- und Übernahmepflicht: Er muss den Vorgang beobachten und eingreifen, sobald sich eine Gefahr abzeichnet. Denselben Gedanken bringt § 1b II Nr. 2 StVG für die weitergehend automatisierten Funktionen zum Ausdruck; für die nur unterstützende Automatik gilt er erst recht.

Hinzu tritt die besondere Anforderung des § 9 V StVO. Wer rückwärts fährt oder in ein Grundstück einfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen. Verlangt ist damit die äußerste denkbare Sorgfalt, insbesondere eine ständige Rückschau während der gesamten Bewegung.

G hat sich stattdessen zur Beifahrerseite hinuntergebeugt und in einer Werkzeugkiste gesucht. In diesem Moment hat er den rückwärtigen Bereich nicht beobachtet; deshalb hat er weder das laufende Kind noch den Ruf des Vaters wahrgenommen. Dass er sich zusätzlich an einem Ort befand, an dem zur selben Zeit regelmäßig Kinder eine Musikschule verlassen, verschärft die Anforderungen weiter. G hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt (§ 276 II BGB). Die Vermutung ist nicht widerlegt.

Hinweis: Ein Entlastungsbeweis wäre denkbar, wenn der Unfall ausschließlich auf einem technischen Versagen beruhte und der Fahrzeugführer sich im Übrigen einwandfrei verhalten hätte. Dafür gibt der Sachverhalt nichts her. Die Bearbeitung sollte diese Möglichkeit dennoch benennen, um zu zeigen, dass die Reichweite des § 18 I 2 StVG verstanden ist.

d) Schaden und Kürzung

Der ersatzfähige Schaden beläuft sich auf 640 EUR. Er ist aus denselben Gründen wie oben um ein Viertel zu kürzen.

e) Zwischenergebnis

L hat gegen G auch aus § 18 I 1 StVG einen Anspruch auf Zahlung von 480 EUR.

4. Anspruch aus § 823 I BGB

L könnte gegen G ein Anspruch aus § 823 I BGB zustehen. G hat durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Rückschau eine Ursache für die Körperverletzung des L gesetzt. Die Verletzung war bei gebotener Aufmerksamkeit vermeidbar und damit zurechenbar. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich; die Rechtswidrigkeit ist indiziert. G handelte, wie dargelegt, fahrlässig. Der Anspruch besteht in Höhe der Heilbehandlungskosten (§ 249 II 1 BGB) und unterliegt derselben Kürzung. Auch hier scheidet eine Zurechnung des väterlichen Verhaltens nach § 254 II 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB mangels Sonderverbindung aus.

5. Anspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen

Ein Anspruch ergibt sich schließlich aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 229 StGB sowie in Verbindung mit § 9 V StVO. Beide Vorschriften dienen dem Schutz individueller Rechtsgüter und sind damit Schutzgesetze. G hat gegen sie verstoßen. Auch dieser Anspruch besteht in Höhe von 480 EUR.

Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die herangezogene Norm gerade den Verletzten und gerade die eingetretene Art des Schadens schützen soll. Für die Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung ist das mit Blick auf Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer zu bejahen; anders läge es bei reinen Ordnungsvorschriften.

II. Forderungsübergang nach § 116 I 1 SGB X

Der Anspruch des L müsste auf D übergegangen sein.

Nach § 116 I 1 SGB X geht der Ersatzanspruch des Verletzten kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, soweit dieser wegen desselben Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat; erfasst sind dabei Ansprüche, die auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, für den § 412 BGB die Vorschriften über die Abtretung für entsprechend anwendbar erklärt. Der Übergang tritt bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein, sofern eine Leistungspflicht des Trägers ernsthaft in Betracht kommt.

D ist gesetzliche Krankenkasse und damit Versicherungsträger; L ist bei ihr versichert. Aufgrund des Zusammenstoßes hatte D die Krankenbehandlung als Sachleistung zu erbringen und hat dafür 640 EUR aufgewendet.

Der Übergang setzt weiter voraus, dass die Sozialleistung und der zivilrechtliche Ersatzanspruch sachlich und zeitlich kongruent sind, also demselben Zweck dienen und denselben Zeitraum betreffen. Die Kosten der Heilbehandlung, die D getragen hat, entsprechen den nach § 11 S. 1 StVG und § 249 II 1 BGB ersatzfähigen Heilungskosten. Die Kongruenz ist gegeben.

Der Anspruch geht nur in dem Umfang über, in dem er in der Person des Verletzten besteht. Da er nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um ein Viertel gekürzt ist, sind auf D 480 EUR übergegangen.

Hinweis: Der Forderungsübergang darf nicht mit einem eigenen Anspruch der Krankenkasse verwechselt werden. Die Kasse macht ein fremdes Recht geltend, das sie so erwirbt, wie es beim Verletzten bestand, einschließlich aller Einwendungen und Kürzungen. Deshalb ist der Anspruch des Verletzten vollständig durchzuprüfen, bevor über die Zession auch nur ein Wort verloren wird.

III. Ergebnis zu Frage 1

D kann von G Zahlung von 480 EUR verlangen. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz der vollen 640 EUR besteht nicht.

Frage 2

A. Anspruch des T gegen G auf Schmerzensgeld aus §§ 7 III 1, 11 S. 2 StVG

Ein Anspruch des T gegen G auf billige Entschädigung in Geld könnte sich aus §§ 7 III 1, 11 S. 2 StVG ergeben.

I. Benutzung ohne Wissen und Wollen des Halters

G hat den Opel ohne Wissen und Wollen der Erbin H benutzt. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen.

II. Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des T

T müsste in seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt worden sein. Eine körperliche Einwirkung auf T hat nicht stattgefunden; in Betracht kommt allein eine Gesundheitsverletzung.

1. Maßstab

Eine Gesundheitsverletzung liegt vor, wenn ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand hervorgerufen oder verstärkt wird. Auf eine organische Ursache kommt es nicht an; auch seelisch vermittelte Beeinträchtigungen können erfasst sein. Erforderlich ist jedoch, dass die Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt, also medizinisch fassbar ist und über das hinausgeht, was ein Mensch in einer belastenden Situation ohnehin an Schreck, Trauer oder Erregung empfindet. Bloße Gemütsbewegungen, mögen sie noch so heftig sein, genügen nicht; andernfalls würde jede Beteiligung an einem Unfallgeschehen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen.

2. Subsumtion

T geriet beim Anblick des Zusammenstoßes in einen Erregungszustand mit Zittern und Atemnot; ihm wurde ein Beruhigungsmittel verabreicht. Diese Reaktion ist die typische, körperlich spürbare Begleiterscheinung eines heftigen Schreckens. Sie klang rasch ab: T nahm bereits am folgenden Tag seine Arbeit wieder auf, und ein krankhafter Befund wurde bei ihm nicht erhoben. Eine über die normale seelische Erschütterung hinausgehende, medizinisch fassbare Beeinträchtigung liegt damit nicht vor.

Dass eine Notärztin tätig geworden ist, ändert daran nichts. Die Verabreichung eines beruhigenden Mittels am Unfallort dient der akuten Beruhigung und belegt für sich genommen keinen Krankheitswert; sie kann ein Indiz sein, ersetzt aber den medizinischen Befund nicht.

Eine Gesundheitsverletzung des T ist nicht eingetreten.

3. Hilfsgutachten: Zurechnung des Schockschadens

Selbst wenn man eine Gesundheitsverletzung bejahte, müsste der Schaden dem Betrieb des Fahrzeugs zurechenbar sein. Bei psychisch vermittelten Beeinträchtigungen, die nicht den unmittelbar Verletzten, sondern einen Dritten treffen, ist das eigens zu begründen. Das deutsche Haftungsrecht ersetzt grundsätzlich nur Schäden des unmittelbar Betroffenen; die Ausnahmen der §§ 844, 845 BGB zeigen, dass mittelbare Schäden Dritter nur in gesetzlich geregelten Fällen ausgeglichen werden.

Die Rechtsprechung verlangt daher zusätzliche Voraussetzungen. Erforderlich ist eine besondere persönliche Nähebeziehung zu dem unmittelbar Verletzten, die typischerweise bei nahen Angehörigen besteht. Ferner soll von Bedeutung sein, ob der Dritte das Geschehen selbst miterlebt hat oder ihm nur davon berichtet wurde. Nach der früher vertretenen Linie musste die Beeinträchtigung überdies nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Angehörige bei einer solchen Nachricht erfahrungsgemäß erleiden. Der Bundesgerichtshof hat diese zusätzliche Hürde inzwischen aufgegeben und stellt allein darauf ab, ob eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert vorliegt.

T ist der Vater des Verletzten; die Nähebeziehung ist gegeben, und er hat den Zusammenstoß unmittelbar miterlebt. Es fehlt jedoch nach beiden Auffassungen am Entscheidenden: Die Reaktion des T erreichte keinen Krankheitswert und ging auch nicht über das hinaus, was ein Elternteil in dieser Lage erfahrungsgemäß empfindet. Hinzu kommt, dass L nur leichte Verletzungen erlitten hat und rasch ambulant versorgt werden konnte. Ein Anspruch bestünde daher auch bei anderer Beurteilung der Rechtsgutsverletzung nicht.

Hinweis: Der dogmatische Standort dieser Prüfung ist umstritten. Man kann die zusätzlichen Anforderungen bei der Rechtsgutsverletzung ansiedeln oder als Frage der haftungsbegründenden Zurechnung, genauer des Schutzzwecks der Norm, behandeln. Beide Wege sind vertretbar; unvertretbar ist es, die Frage gar nicht zu stellen und aus jedem Schreck ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung zu machen.

Von alldem zu unterscheiden ist das Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB. Es gleicht das seelische Leid naher Angehöriger aus, ohne eine eigene Gesundheitsverletzung zu verlangen, setzt aber die Tötung des unmittelbar Verletzten voraus. L wurde nicht getötet, sodass die Vorschrift von vornherein ausscheidet.

III. Ergebnis

Ein Anspruch aus §§ 7 III 1, 11 S. 2 StVG besteht nicht.

B. Anspruch aus §§ 18 I 1, 11 S. 2 StVG

Der Anspruch scheitert aus demselben Grund. Auch die Fahrerhaftung setzt die Verletzung eines der in § 7 I StVG genannten Rechtsgüter voraus. Eine Gesundheitsverletzung des T liegt nicht vor.

C. Anspruch aus §§ 823 I, 253 II BGB

Auch der deliktische Anspruch setzt eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Daran fehlt es. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nicht in Rede. Der Anspruch besteht nicht.

D. Ergebnis zu Frage 2

T kann von G kein Schmerzensgeld verlangen.

Frage 3

A. Anspruch der H gegen G auf Zahlung von 1.180 EUR aus §§ 2029, 2024 S. 1, 2023 I, 989 BGB

Ein Anspruch der H gegen G auf Ersatz der Reparaturkosten von 1.180 EUR könnte sich aus §§ 2029, 2024 S. 1, 2023 I, 989 BGB ergeben.

I. Erbschaftsbesitz

G müsste Erbschaftsbesitzer sein. Erbschaftsbesitzer ist nach § 2018 BGB, wer sich eines Erbrechts berühmt, das ihm in Wirklichkeit nicht zusteht, und auf dieser Grundlage etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Neben diesem objektiven Erwerb ist also ein subjektives Element erforderlich: Der Erwerb muss gerade auf ein angemaßtes Erbrecht gestützt sein und nicht auf einen anderen Titel.

H ist testamentarische Alleinerbin des F; auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen. Der Opel gehörte zum Nachlass und ist mit dem Erbfall auf H übergegangen (§ 1922 I BGB). G hat den Wagen aus der Garage geholt und damit die tatsächliche Sachherrschaft ergriffen. Er tat dies in der Vorstellung, ihm stehe als Sohn ein Anteil am Nachlass zu, berief sich also auf ein vermeintliches eigenes Erbrecht. Beide Merkmale sind erfüllt.

Unschädlich ist, dass G nicht den gesamten Nachlass an sich genommen hat, sondern nur einen einzelnen Gegenstand. § 2029 BGB stellt klar, dass sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers auch mit Blick auf einzelne Nachlassgegenstände nach dem Erbschaftsbesitzrecht richtet.

Hinweis: Damit ist zugleich das Konkurrenzverhältnis geklärt. Das Erbschaftsbesitzverhältnis ist gegenüber dem allgemeinen Eigentümer-Besitzer-Verhältnis das speziellere Regelungswerk; §§ 987 ff. BGB werden verdrängt. Wer sogleich mit § 989 BGB in Verbindung mit § 990 BGB beginnt, verfehlt den Aufhänger der Aufgabe, auch wenn er inhaltlich zu denselben Ergebnissen gelangt.

II. Fehlender guter Glaube bei Beginn des Erbschaftsbesitzes

G müsste bei Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben gewesen sein (§ 2024 S. 1 BGB). Der Maßstab ergibt sich in Anlehnung an § 932 II BGB: Nicht in gutem Glauben ist danach, wem die fehlende Erbenstellung bekannt ist oder wem sie nur deshalb verborgen bleibt, weil er grob fahrlässig darüber hinweggesehen hat.

G war bei dem Vorgang am Kaminofen zugegen und hat die Errichtung der neuen Verfügung miterlebt. Er wusste außerdem, dass sein Vater seine Schwester seit jeher mit dem verwendeten Kosewort ansprach. Positive Kenntnis von der eigenen Enterbung ließe sich damit bereits begründen.

G beruft sich indes darauf, ihm stehe als Sohn ohnehin ein Teil zu. Darin liegt ein Rechtsirrtum. Ein solcher schließt Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis nur aus, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist und die vertretene Auffassung wenigstens vertretbar erscheint. Hier ist die Rechtslage eindeutig: Wer durch letztwillige Verfügung übergangen wird, ist von der Erbfolge ausgeschlossen und behält nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 I BGB); ein Anspruch auf einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen folgt daraus nicht. Wer sich über diese Grundregel hinwegsetzt, obwohl er den Widerruf und die neue Verfügung mit eigenen Augen gesehen hat, verschließt sich der Erkenntnis in besonders schwerem Maße.

G war daher bei Beginn seines Besitzes nicht in gutem Glauben.

Hinweis: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben, kein Anteil am Nachlass. Diese Unterscheidung ist der Kern der Bösgläubigkeit in diesem Fall und sollte ausdrücklich benannt werden. Wer sie übergeht, kann die Frage des Rechtsirrtums nicht sauber beantworten.

III. Verschlechterung der Sache

Nach § 2024 S. 1 BGB haftet der bösgläubige Erbschaftsbesitzer so, als wäre der Erbschaftsanspruch bereits bei Besitzbeginn rechtshängig geworden. Über § 2023 I BGB gelten damit die Vorschriften, die im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ab Rechtshängigkeit anzuwenden sind, also insbesondere § 989 BGB.

Eine Verschlechterung ist jede nachteilige Einwirkung auf die Sachsubstanz. Die Heckstoßstange des Opel wurde eingedrückt; die Beseitigung kostet 1.180 EUR. Eine Verschlechterung liegt vor.

IV. Verschulden

G müsste die Verschlechterung zu vertreten haben (§§ 989, 276 I 1 BGB). Wie zu Frage 1 dargelegt, hat G die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er sich während des Zurücksetzens abwandte. Der Einsatz der Rangierautomatik entlastet ihn nicht, weil er zur Überwachung des Vorgangs verpflichtet blieb. G handelte fahrlässig.

V. Rechtsfolge

G hat der H den durch die Verschlechterung entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 249 ff. BGB). Da eine Reparatur möglich ist, kann H den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 II 1 BGB), also 1.180 EUR.

Hinweis: Eine Anrechnung der Betriebsgefahr zulasten der H kommt nicht in Betracht. Sie hat das Fahrzeug weder geführt noch als Halterin eingesetzt; die Gefahr ist allein durch die eigenmächtige Nutzung des G verwirklicht worden. Ein Fall des § 17 StVG liegt schon deshalb nicht vor, weil nur ein Kraftfahrzeug beteiligt war.

B. Anspruch der H gegen G aus §§ 2029, 2025 S. 1, 823 I BGB

Der Anspruch könnte sich zusätzlich aus §§ 2029, 2025 S. 1, 823 I BGB ergeben. Nach § 2025 S. 1 BGB haftet ein Erbschaftsbesitzer, der einen Nachlassgegenstand durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen.

I. Verbotene Eigenmacht

Verbotene Eigenmacht begeht nach § 858 I BGB, wer dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht, sofern das Gesetz die Entziehung nicht gestattet.

Unmittelbare Besitzerin müsste H gewesen sein. Nach § 857 BGB geht der Besitz mit dem Erbfall auf die Erbin über, ohne dass sie die Sachherrschaft tatsächlich ergreifen müsste. H ist mit dem Tod des F Besitzerin des Opel geworden, obwohl sie sich in Trondheim aufhielt.

G hat den Wagen aus der Garage geholt und damit die Sachherrschaft an sich gezogen. H wusste davon nichts und hat dem nicht zugestimmt; der Besitzentzug erfolgte ohne ihren Willen. Eine gesetzliche Gestattung besteht nicht, insbesondere folgt sie nicht aus dem Pflichtteilsrecht. G hat verbotene Eigenmacht verübt.

Dass H nicht gefragt und wegen ihres Aufenthalts im Ausland auch nicht ohne Weiteres erreichbar war, entlastet G nicht: Die Vorschrift verlangt eine Entziehung ohne den Willen des Besitzers und nicht gegen ihn. Ohne den Erbenbesitz des § 857 BGB wäre allerdings schon kein Besitz vorhanden, der hätte entzogen werden können; diese Vorschrift trägt das Ergebnis.

II. Keine Einschränkung nach § 2025 S. 2 BGB

Nach § 2025 S. 2 BGB haftet ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer nur dann in dieser Weise, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte. H hat den Nachlass tatsächlich nicht in Besitz genommen; sie war nicht einmal in Amberg. Auf diese Einschränkung kommt es jedoch nicht an, weil G, wie dargelegt, bösgläubig war. Es bleibt bei der Haftung nach Satz 1.

III. Voraussetzungen der deliktischen Haftung

§ 2025 S. 1 BGB verweist auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, sodass die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen müssen; die Vorschrift öffnet das ansonsten abgeschlossene Verhältnis zwischen Erbe und Erbschaftsbesitzer ausnahmsweise für das Deliktsrecht.

G hat das Eigentum der H an dem Opel durch das Zurücksetzen beschädigt. Die Rechtsgutsverletzung ist kausal auf sein Verhalten zurückzuführen, rechtswidrig und, wie dargelegt, verschuldet. Darüber hinaus erstreckt § 848 BGB die Haftung desjenigen, der eine Sache durch unerlaubte Handlung entzogen hat, sogar auf zufällige Verschlechterungen.

IV. Rechtsfolge

H kann von G Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.180 EUR verlangen.

Zu einem weitergehenden Ergebnis führt diese zweite Anspruchsgrundlage allerdings nicht. Die Zufallshaftung des § 848 BGB wirkt sich nicht aus, weil G die Beschädigung ohnehin zu vertreten hat. Auch die Verzinsungspflicht des § 849 BGB greift nicht ein, denn sie betrifft den endgültig verbleibenden Wertverlust und nicht Beträge, die durch eine Reparatur wieder ausgeglichen werden.

C. Ergebnis zu Frage 3

H kann von G Zahlung von 1.180 EUR verlangen. Der Anspruch folgt sowohl aus §§ 2029, 2024 S. 1, 2023 I, 989 BGB als auch aus §§ 2029, 2025 S. 1, 823 I BGB.

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