---
title: "Klausur: Hackschnitzel für die Baumschule: Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Vertrauensschutz und Rückforderung"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/hackschnitzel-fuer-die-baumschule-ruecknahme-eines-zuwendungsbescheids-vertrauensschutz-und-rueckforderung"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-09-06T14:57:43+00:00"
---

# Hackschnitzel für die Baumschule: Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Vertrauensschutz und Rückforderung

*Themen:* Rücknahme von Verwaltungsakten, Subventionsrecht, Vertrauensschutz, Ermessen, Erstattung

## Sachverhalt

Gregor Lindtner (L) betreibt in Erlenbrunn eine Baumschule mit angeschlossener Zierpflanzengärtnerei. Zum Betrieb gehören vier beheizte Gewächshäuser mit zusammen 3.400 Quadratmetern Fläche, die bis zum Herbst 2021 von einem im Jahr 1998 eingebauten Ölkessel versorgt wurden. Auf dem Betriebsgelände fallen jährlich rund 400 Schüttraummeter Holz aus dem Rückschnitt der Baumschulquartiere an, die L bis dahin gegen Gebühr abfahren ließ.

Im Januar 2021 weist der Energieberater Vinzenz Pörtner (P), den L mit der Prüfung des Wärmekonzepts beauftragt hat, den L auf das Bundesprogramm „Erneuerbare Wärme in Gartenbau und Landwirtschaft“ hin. Das Programm wird auf der Grundlage einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. Januar 2020 von dem Bundesamt für Energieeffizienz und erneuerbare Wärme (B) durchgeführt, einer Bundesoberbehörde mit Sitz in Aurich. Die Richtlinie lautet auszugsweise:

Nr. 2.1: Gefördert wird die …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Die Klage des L hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

### A. Zulässigkeit der Klage

#### I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass sich die Rechtswegeröffnung nach § 40 I 1 VwGO richtet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die für sie streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Dem öffentlichen Recht gehört eine Norm nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie an, wenn sie ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidend sind hier § 48 VwVfG für die Rücknahme und § 49a VwVfG für die Erstattung. Beide Vorschriften richten …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/hackschnitzel-fuer-die-baumschule-ruecknahme-eines-zuwendungsbescheids-vertrauensschutz-und-rueckforderung
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
