Klausur · Schwer

Hackschnitzel für die Baumschule: Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Vertrauensschutz und Rückforderung

Rücknahme von Verwaltungsakten Subventionsrecht Vertrauensschutz Ermessen Erstattung

Sachverhalt

Gregor Lindtner (L) betreibt in Erlenbrunn eine Baumschule mit angeschlossener Zierpflanzengärtnerei. Zum Betrieb gehören vier beheizte Gewächshäuser mit zusammen 3.400 Quadratmetern Fläche, die bis zum Herbst 2021 von einem im Jahr 1998 eingebauten Ölkessel versorgt wurden. Auf dem Betriebsgelände fallen jährlich rund 400 Schüttraummeter Holz aus dem Rückschnitt der Baumschulquartiere an, die L bis dahin gegen Gebühr abfahren ließ.

Im Januar 2021 weist der Energieberater Vinzenz Pörtner (P), den L mit der Prüfung des Wärmekonzepts beauftragt hat, den L auf das Bundesprogramm „Erneuerbare Wärme in Gartenbau und Landwirtschaft“ hin. Das Programm wird auf der Grundlage einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. Januar 2020 von dem Bundesamt für Energieeffizienz und erneuerbare Wärme (B) durchgeführt, einer Bundesoberbehörde mit Sitz in Aurich. Die Richtlinie lautet auszugsweise:

Nr. 2.1: Gefördert wird die …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Die Klage des L hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass sich die Rechtswegeröffnung nach § 40 I 1 VwGO richtet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die für sie streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Dem öffentlichen Recht gehört eine Norm nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie an, wenn sie ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidend sind hier § 48 VwVfG für die Rücknahme und § 49a VwVfG für die Erstattung. Beide Vorschriften richten …

… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.

Lust auf die vollständige Klausur und Musterlösung?

Hier siehst du die ersten 1.000 Zeichen. Im juralernen.de-App-Modus schaltest du den vollständigen Sachverhalt, das komplette Gutachten und die Schemata frei — einmalig 9,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.