Backhaus in Quedlinburg: Grundstückserwerb des Minderjährigen zwischen § 107 und § 181 BGB
Sachverhalt
Gudrun Prellwitz (P) führt in Quedlinburg in dritter Generation eine kleine Werkstatt für den Bau und die Restaurierung von Orgelpfeifen. Ihr Ehemann, mit dem zusammen sie die elterliche Sorge ausgeübt hatte, ist im Frühjahr 2024 nach langer Krankheit gestorben. Seither sorgt P allein für den gemeinsamen Sohn Malte Prellwitz (M), der am 3. Juni 2011 geboren wurde und die zehnte Klasse eines Gymnasiums in Halberstadt besucht.
Zum Vermögen der P gehört das Grundstück Bockstraße 14 in Quedlinburg, bebaut mit einem Wohnhaus und einem zum Laden ausgebauten Backhaus; sein Verkehrswert beträgt rund 245.000 EUR. In Abteilung III des Grundbuchs ist eine Grundschuld über 140.000 EUR zugunsten einer Bank eingetragen, die P vor Jahren zur Finanzierung des Werkstattumbaus bestellt hat. Bei der Bestellung hat P sich in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück in der Weise unterworfen, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll; …
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Lösung (Gutachten)
Vorbemerkung
T hat P darüber zu unterrichten, ob sie ihrem Sohn das Grundstück noch am Tag des Termins verschaffen kann und welche Mitwirkungen dafür erforderlich sind. Zu beurteilen sind deshalb zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte: der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft und die Auflassung nebst Eintragung als Verfügungsgeschäft. Nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist über die Wirksamkeit beider Geschäfte getrennt zu befinden. M ist am 3. Juni 2011 geboren, also fünfzehn Jahre alt und damit nach §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Da er am Termin nicht teilnimmt, hängt alles davon ab, ob P ihn wirksam vertreten kann.
Hinweis: Der Aufbau steht und fällt mit der sauberen Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Wer beide Ebenen vermengt, verliert im weiteren Verlauf den entscheidenden Zugriff, weil gerade die Frage, ob eine wirksame Verbindlichkeit besteht, über die Anwendung des § 181 BGB auf die Auflassung entscheidet. Empfehlenswert ist …
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