Grundstücksübertragung an minderjährige Tochter: § 107 BGB und § 181 BGB
Sachverhalt
Beteiligte
- Veit Veistenauer (V): verwitwet; Vater der Stephanie; Eigentümer des Grundstücks
- Stephanie Veistenauer (S): 17 Jahre alt; minderjährige Tochter des V
- Michael Veistenauer (M): 19 Jahre alt; Stephanies Freund
- Steven Veistenauer: gemeinsamer Sohn der S und M; gerade ein Jahr alt
- Ernst Klug (E): Notar
- Dieter Dorn (D): Pächter des Grundstücks (in der Abwandlung)
Geschehen
Fall „Festrede zum ersten Geburtstag"
V möchte die junge Familie absichern. Bei seiner Festrede zum ersten Geburtstag des Steven erklärt er, dass er seiner Tochter S das Grundstück Kaiser-Wilhelm-Straße 43 in Berlin zu einem besonders günstigen Preis übertragen wolle. Da die Zeiten unsicher seien, wolle er die Möglichkeit behalten, von der Übertragung wieder loszukommen — vor allem, falls das Grundstück an Dritte weiterveräußert würde. Das Grundstück solle in Familienhand bleiben; als nächste Eigentümer kämen nur S und anschließend deren Kinder in Betracht.
Das Grundstück ist mit einer …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Frage 1 — Übertragung gegen einen besonders günstigen Preis
Obersatz
Die Eigentumsübertragung erfolgt nach §§ 873 I, 925 I 1 BGB durch Auflassung und Eintragung. V will im eigenen Namen als Veräußerer und zugleich als Vertreter der minderjährigen S handeln (§§ 164 ff. BGB).
Voraussetzungen
- Wirksame Stellvertretung der S durch V
- Kein Verstoß gegen das Insichverbot der §§ 1629 II 1, 1795 II, 181 BGB
- Wirksamer schuldrechtlicher Vertrag (für die Auflassung über § 925 II BGB unbeachtlich, für die Vertretung iSv § 181 BGB aber relevant)
- Eintragung im Grundbuch
Subsumtion
Vertretungsmacht
Definition
Die gesetzliche Vertretungsmacht des V folgt aus §§ 1626 I 1, 1629 I 1, 1680 I BGB. Die Ausnahmen des § 1643 I iVm § 1821 Nr. 1 und Nr. 5 BGB greifen nicht: § 1821 Nr. 1 BGB ist nicht einschlägig, weil S nicht verfügt, sondern Begünstigte ist; § 1821 Nr. 5 BGB betrifft nur das schuldrechtliche Kausalgeschäft, nicht den dinglichen Erwerbsakt.
Damit ist V grundsätzlich umfassend …
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