Klausur · Schwer

Rohmaterial aus dem Sprungstadion: Vertrauliche Aufnahmen, Persönlichkeitsrecht und Herausgabe der Speicherkarten

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Auftrag

Sachverhalt

Bruno Falkenhain (F) hat die deutsche Skisprungnationalmannschaft von 1984 bis 2005 als Cheftrainer betreut. Drei Olympiasieger und zwei Weltmeisterinnen sind bei ihm groß geworden, sein Name ist bundesweit ein Begriff, seine Trainingslehre wird bis heute an Sporthochschulen unterrichtet.

Im Februar 2006 wendet sich F an die Nordwand Film GmbH (N). Er möchte, dass sein Werdegang und seine Methode in einer Langzeitdokumentation festgehalten werden. N beauftragt daraufhin im April 2006 den mehrfach ausgezeichneten Dokumentarfilmer Timo Kelling (T) mit der Herstellung des Films. Nach außen soll allein F in Erscheinung treten, T soll im Hintergrund bleiben.

F und T schließen jeweils gesonderte Verträge mit N. Darin ist unter anderem geregelt:

  • T stellt den Film her und richtet sich inhaltlich nach den Angaben und Wünschen des F.
  • F kann den Stand der Arbeiten jederzeit sichten und inhaltlich eingreifen, er kann einzelne Passagen nach freiem Ermessen entfernen lassen.
  • F öffnet T …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 – Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen

A. Anspruch des F gegen T aus § 328 I BGB in Verbindung mit dem Vertrag zwischen T und N

F könnte gegen T einen Anspruch darauf haben, die Verbreitung seiner Äußerungen zu unterlassen, weil sich T gegenüber N zum Schweigen über das Vorhaben und über seine Mitwirkung verpflichtet hat. Voraussetzung wäre, dass F aus diesem fremden Vertrag ein eigenes Forderungsrecht erlangt hat.

I. Eigenes Forderungsrecht nach § 328 I BGB

Nach § 328 I BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ob die Parteien dem Dritten ein solches Recht zuwenden wollten, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, so entscheidet nach § 328 II BGB, was sich aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, ergibt.

Ausdrücklich ist F in der Schweigeklausel nicht als …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.