Klausur · Schwer

Ghostwriter-Tonbänder: Geheimhaltung, Persönlichkeitsrecht und postmortaler Schutz

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Auftrag

Sachverhalt

Hinweis vorab

Die Klausur lehnt sich an die Streitigkeiten um die „Kohl-Protokolle" an, weicht aus didaktischen Gründen aber von Sachverhalt und Rechtsprechung ab; sie gibt den realen Fall nicht wieder.

Beteiligte

  • K: weltweit bekannter Politiker; will Memoiren veröffentlichen
  • V: Verlag
  • J: renommierter Journalist; soll als Ghostwriter für K tätig werden
  • R: Alleinerbin und einzige Angehörige Ks (in der Fortsetzung)

Geschehen

Fall „Verlagsverträge"

Im Januar 2001 wendet sich K an V; im März 2001 beauftragt V den Journalisten J. K und J schließen unabhängig voneinander Verträge mit V mit folgenden Regelungen:

  • J übernimmt die schriftliche Abfassung des Manuskripts nach Vorgaben und Angaben Ks
  • K darf jederzeit Einsicht in die Abfassung nehmen und Passagen nach eigenem Ermessen streichen
  • K muss J Einblick in relevante Unterlagen geben und für Gespräche zur Verfügung stehen
  • Die Einzelheiten der Zusammenarbeit klären K und J selbst
  • K kann die Zusammenarbeit jederzeit …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 — Unterlassungsanspruch K gegen J

A. Vertrag zugunsten Dritter, § 328 I BGB iVm Vertrag J–V

Obersatz / Subsumtion

Definition

§ 328 BGB verlangt — ggf. nach § 328 II BGB — eine ausdrückliche oder aus dem Vertragszweck folgende Einbeziehung Dritter.

Der Vertrag bezieht sich nur auf das Buchprojekt und enthält Bestimmungsrechte des K, jedoch keine zu seinen Gunsten begründete Geheimhaltungspflicht. K kann daraus keine eigenen Rechte ableiten.

B. Konkludente Geheimhaltungsvereinbarung K–J, § 241 BGB

Obersatz

Durch Auslegung der 15-jährigen Zusammenarbeit könnte sich eine konkludente Geheimhaltungsvereinbarung ergeben.

Voraussetzungen

  • Zwei korrespondierende Willenserklärungen
  • Zweckbindung der Tonaufnahmen für die Stoffsammlung
  • Erkennbares Vertraulichkeitsinteresse

Subsumtion

J wusste, dass er keine eigenen Befugnisse über Inhalt und Veröffentlichung hatte; die Tonbänder dienten als Stoffsammlung — nicht zur eigenen Veröffentlichung. J hat sich durch seine …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.