Geliehener Porsche und gutgläubiger Erwerb: Herausgabe, Surrogation und Erlösherausgabe
Sachverhalt
Beteiligte
- A (Eigentümer): besitzt den Porsche 911 Turbo S im Wert von 200.000 EUR; hat ihn vor wenigen Monaten von B erworben.
- B (Verleiher): vorheriger Eigentümer; in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II versehentlich noch als Halter eingetragen.
- C (Erwerber): erwirbt das Fahrzeug von B im Vertrauen auf die Halterposition.
- Z (Beamter der Zulassungsbehörde): trug bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II versehentlich B statt A als Halter ein.
Geschehen
Fall „Leihe und Verkauf an C"
- B will eine letzte Spritztour mit dem Porsche unternehmen und vereinbart mit A eine Leihe.
- Bei der Fahrt entdeckt B die Zulassungsbescheinigung Teil II im Handschuhfach: Er ist noch als Halter eingetragen.
- B verkauft und übereignet den Porsche unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung an C; C zahlt 220.000 EUR in bar; C ist gutgläubig.
Fall „Forderungen As"
- A fordert von C Herausgabe des Porsche; C beruft sich auf gutgläubigen Eigentumserwerb.
- A verlangt von B Zahlung …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1 – A gegen C
A. § 604 I, IV BGB
Subsumtion: Ein Leihvertrag besteht nur zwischen A und B; § 604 I BGB greift nicht. Der Verkauf an C ist keine zeitweilige Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 604 IV BGB.
B. § 861 I BGB
Obersatz: Voraussetzungen sind früherer Besitz, Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht und fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners.
Subsumtion: A hatte vor der Leihe unmittelbaren Besitz, infolge der Leihe nur noch mittelbaren Besitz. Eine verbotene Eigenmacht gegenüber B (dem unmittelbaren Besitzer) liegt nicht vor; B hat C den Besitz freiwillig verschafft. Der Anspruch nach §§ 869 S. 1, 861 I BGB greift nicht.
C. § 985 BGB
Obersatz: Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer, sofern A noch Eigentümer ist.
Definition Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 I 1, II BGB): Voraussetzungen sind Einigung, Übergabe, Einigsein, fehlende Berechtigung, Verkehrsgeschäft, Rechtsscheinstatbestand, Gutgläubigkeit und kein Abhandenkommen (§ 935 I 1 BGB).
Subsumtion: …
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