Klausur · Schwer

Gekippte Abfüllanlage: Drittschadensliquidation und Schadensbemessung beim Versendungskauf

Schadensrecht Drittschadensliquidation Versendungskauf Frachtrecht Vorteilsausgleichung

Sachverhalt

Die Weinkellerei Zabergrund GmbH (W) mit Sitz in Brackenheim keltert und vermarktet die Weine von 38 Vertragswinzern aus dem Zabergäu. Ihre Flaschenabfüllung lief bis zum Frühjahr 2025 über eine dreißig Jahre alte Anlage, die zuletzt nur noch 1.800 Flaschen in der Stunde schaffte und die W ersetzen wollte. Am 12. Januar 2025 bestellte W deshalb bei der Fülltechnik Odenwald GmbH (M) in Erbach eine gebrauchte, im Werk der M generalüberholte Flaschenfüll- und Verschließanlage mit 24 Füllventilen zum Preis von 148.000 EUR. Davon waren 30.000 EUR sofort und die restlichen 118.000 EUR vierzehn Tage nach der Ablieferung zu zahlen; die Anzahlung überwies W noch am selben Tag. Erfüllungsort war nach Nr. 2 des Vertrages der Sitz der M in Erbach; die Anlage sollte auf Verlangen der W von dort nach Brackenheim versandt werden. Das Eigentum sollte nach Nr. 9 des Vertrages erst mit der Ablieferung in Brackenheim auf W übergehen.

In dem von W entworfenen und von M gegengezeichneten Bestellschreiben …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Ansprüche der W gegen F und gegen T

A. Anspruch der W gegen F auf Schadensersatz aus § 421 I 2 HGB in Verbindung mit § 425 I HGB

W könnte gegen F einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihr durch die Beschädigung der Abfüllanlage entstanden ist, § 421 I 2 HGB in Verbindung mit § 425 I HGB.

I. Anwendbarkeit der frachtrechtlichen Vorschriften

Die §§ 407 ff. HGB müssten auf die Beförderung anwendbar sein. Nach § 407 III 1 HGB gelten sie, wenn das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. F betreibt ein Schwertransportunternehmen und beförderte die Anlage mit einem Sattelzug auf der Straße von Erbach nach Brackenheim. Beide Voraussetzungen liegen damit vor. Da die Strecke ausschließlich im Inland verlief, bleibt es bei den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs; die für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltenden übereinkommensrechtlichen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.