Klausur · Mittel

Freund im Leid: Vollrausch nach § 323a StGB, actio libera in causa und § 142 StGB

Straßenverkehrsdelikte a.l.i.c. und Vollrausch sowie Beteiligung daran unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit sukzessiver Beihilfe Strafvereitelung

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Pkw-Fahrer; gerade von seiner Freundin F verlassen worden.
  • B: bester Kumpel und Beifahrer As; trinkt nüchterne Getränke.
  • F: Freundin As; Fahrerin des entgegenkommenden Pkw.

Geschehen

Fall „Trinkgelage in Konstanz"

  • A fährt am Montagabend mit seinem Pkw und B als Beifahrer in eine Kneipe in Konstanz.
  • B stachelt den von F verlassenen A an, sich „mal so richtig volllaufen" zu lassen.
  • B hält es zu diesem Zeitpunkt für möglich, dass A die Steuerungsfähigkeit verliert, nicht aber, dass A „Dummheiten" in Form von Straftaten begehen wird.
  • B selbst trinkt alkoholfreie Getränke und bleibt nüchtern.

Fall „Aufbruch und Antritt der Fahrt um 2 Uhr"

  • Um 2:00 Uhr stellt der Wirt das Ausschenken ein; B zahlt für sich und A und fährt mit dem Taxi nach Hause.
  • A brütet bei einem letzten Bier weiter; ihm fällt – mit über 2 Promille Blutalkoholkonzentration und mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit – ein, dass F nach der Schicht über die B33 Richtung Radolfzell …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Bis zum Unfall

A. Strafbarkeit As

I. §§ 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 2 Alt. 1 StGB

Obersatz: § 315b I Nr. 3 StGB erfasst Eingriffe in den Straßenverkehr; das Pervertieren eines Fahrzeugs zur Waffe genügt.

Definition Pervertieren iSv § 315b StGB: verkehrsfremder Einsatz des Fahrzeugs als Waffe; Voraussetzung ist nach § 315b I StGB ein objektiv grobes Verhalten und nach hM (BGHSt 48, 233) ein bedingter Schädigungsvorsatz iSv § 15 StGB zur Abgrenzung von § 315c StGB.

Subsumtion: A wollte nur erschrecken; ein Schaden sollte nach § 315b StGB nicht eintreten. Vorsatz iSv § 315b StGB fehlt.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 315b StGB.

II. § 315c I Nr. 1 lit. a StGB

Obersatz: § 315c I Nr. 1 lit. a StGB pönalisiert das Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit Schaffung einer konkreten Gefahr.

Definition absolute Fahruntüchtigkeit iSv § 315c, § 316 StGB: ab 1,1 Promille (BGHSt 37, 89).

Subsumtion: A ist mit über 2 Promille im öffentlichen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.