Zehn Gläser auf der B 70: Vollrausch, actio libera in causa und sukzessive Beihilfe zur Unfallflucht
Sachverhalt
Torben Kruse (K) arbeitet seit zwei Jahren als Zerspanungsmechaniker bei der Hümmling Metallbau GmbH in Meppen. Am Donnerstag, dem 12. Oktober, eröffnet ihm die Schichtleiterin Silke Warnke (W) beim Verlassen der Halle, dass sein befristeter Vertrag auf ihre Empfehlung hin nicht verlängert werde.
Am selben Abend fährt K gegen 20:30 Uhr mit seinem Wagen zur Gaststätte „Zur Schleuse“ am Meppener Hafen und stellt ihn auf dem Hof hinter dem Haus ab. Er hat sich vorgenommen, zwei Weizen zu trinken und anschließend nach Hause zu fahren. Im Schankraum feiert sein Nachbar Marvin Ehlers (E), der K beim Einparken zugewinkt hat, seine bestandene Meisterprüfung. E, der wegen eines Antibiotikums an diesem Abend ausschließlich Apfelschorle trinkt und durchgehend nüchtern bleibt, will K aus seiner trüben Stimmung holen. Er bestellt für ihn eine Runde Doppelkorn nach der anderen und stachelt ihn mit einer Wette an: Zehn Gläser schaffe K ohnehin nicht. K lässt sich darauf ein und gibt seinen …
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Lösung (Gutachten)
1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Zusammenstoß
A. Strafbarkeit des K
I. § 315b I Nr. 3 StGB durch das Einscheren vor dem Kleinwagen
K könnte sich dadurch, dass er unmittelbar vor dem Fahrzeug der W nach rechts lenkte, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt und Tatort
Das Geschehen spielte sich auf der Bundesstraße 70 ab, also auf einer für jedermann zugänglichen Verkehrsfläche und damit im öffentlichen Straßenverkehr.
b) Tathandlung
Fraglich ist, ob das Fahrmanöver einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ im Sinne des § 315b I Nr. 3 StGB darstellt. Bereits der Begriff des Eingriffs und die Stellung der Vorschrift neben § 315c StGB legen nahe, dass § 315b StGB Störungen erfassen soll, die von außen an den Verkehr herangetragen werden, während Fehlverhalten innerhalb des fließenden Verkehrs dem § 315c StGB zugewiesen ist. K war selbst Verkehrsteilnehmer; er hat den …
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