Klausur · Mittel

Frauen vor Brüder: Mehraktige Tötung, Abweichung vom Kausalverlauf und Heimtücke

Kausalität objektive Zurechnung Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf Mordmerkmale

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: 17 Jahre alt; Schulfreund Bs seit Kindergarten.
  • B: 16 Jahre alt; bester Freund As; geht regelmäßig mit Mädchen aus, was zwischen den Freunden Spannungen erzeugt.
  • M: Mädchen aus As Schulklasse; in sie ist A heimlich verliebt; geht zwischenzeitlich mit B aus.

Geschehen

Fall „Heimliche Verliebtheit und Provokation"

  • A hat schwere familiäre Probleme und verbringt viel Zeit bei Bs Familie, die ihn wie einen zweiten Sohn behandelt.
  • A ist heimlich in M verliebt; als B mit M ausgeht, schäumt A innerlich vor Wut, behält dies aber für sich.
  • B bemerkt, dass mit A etwas nicht stimmt, und schlägt einen Ausflug zu der Höhle vor, in der die beiden als Kinder gespielt hatten, um A zur Aussprache zu provozieren.

Fall „Schläge mit dem Ast in der Höhle"

  • A stochert mit einem massiven Ast in einem verwaisten Ameisenhügel; B hockt sich mit dem Rücken zu A in den Höhleneingang.
  • B stichelt weiter und bezeichnet M unter anderem als „nervig"; A sieht rot, tritt von hinten an B …

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Lösung (Gutachten)

A. Mord durch die Schläge mit dem Ast, §§ 212 I, 211 StGB

Obersatz: § 212 I StGB iVm § 211 StGB.

I. Objektiver Tatbestand

1. Totschlag iSv § 212 I StGB

Subsumtion: Tod Bs; Kausalität iSv § 212 I StGB nach der Conditio-sine-qua-non-Formel (+); die Schläge können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod in seiner konkreten Form entfiele (BGH NStZ 2016, 721).

Objektive Zurechnung iSv § 212 I StGB: Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos iSv § 212 I StGB (+).

Streitstand zur Risikoverwirklichung iSv § 212 I StGB bei Zwischenhandlung des Täters: Eine Ansicht nimmt auch nach späterer Zweithandlung Risikorealisierung iSv § 212 I StGB an, weil das Verhalten typischerweise auf der Ersthandlung aufbaut (Krüger RÜ 2016, 163; Jäger JA 2016, 548). Eine Gegenansicht (Eisele JuS 2016, 368; Bechtel JA 2016, 906) verneint die Zurechnung iSv § 212 I StGB wegen vorsätzlichen Dazwischentretens des Täters.

Streitentscheid: Folge der Rechtsprechung; das Wiederkehren ist im Hinblick auf …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.