Klausur · Mittel

Letzter Vorhang: Mehraktige Tötung, Zurechnungszusammenhang und Heimtücke

Kausalität objektive Zurechnung Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf Mordmerkmale

Sachverhalt

Der 19-jährige Nico Falkner (N) lernt seit zwei Jahren am Stadttheater in Hamm den Beruf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Sein Vater hatte dort bis zu seinem Tod im Jahr 2022 als Bühnenmeister gearbeitet; über ihn war N an die Ausbildungsstelle gekommen. N redet wenig, arbeitet genau und entwirft in seiner Freizeit Bühnenaufbauten, die er dem Werkstattleiter vorlegt. Drei dieser Entwürfe hat der 20-jährige Pascal Sieveking (P), Auszubildender im dritten Lehrjahr, gegenüber dem Werkstattleiter als seine eigenen ausgegeben. Als das Haus im Februar 2025 eine von zwei Übernahmestellen vergab, erhielt P den Vertrag. N sagte dazu nichts, obwohl ihn die Sache seit Wochen umtrieb. P wiederum störte sich daran, dass N ihm nie widersprach, und zog ihn deshalb bei jeder Gelegenheit auf.

In der Nacht zum 15. März 2025 räumten die beiden nach der letzten Vorstellung der Spielzeit allein das Bühnenbild ab. Gegen ein Uhr hatten die übrigen Mitarbeiter das Haus verlassen. P fing erneut an zu …

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Lösung (Gutachten)

Erster Tatkomplex: Die Schläge mit dem Stahlrohr

A. Strafbarkeit des N wegen Mordes gemäß §§ 212 I, 211 StGB durch die Schläge

N könnte sich wegen Mordes gemäß §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht haben, indem er P viermal mit dem Stahlrohr auf den Hinterkopf schlug.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines Menschen
aa) Erfolg und Tathandlung

§ 212 I StGB verlangt, dass der Täter einen anderen Menschen tötet, also den Tod eines geborenen und im Zeitpunkt der Handlung noch lebenden Menschen herbeiführt. P ist in der Nacht zum 15. März 2025 im Bühnenhaus gestorben; der tatbestandliche Erfolg ist eingetreten. Als Tathandlung kommen die vier Schläge mit dem Stahlrohr in Betracht.

bb) Kausalität

Fraglich ist, ob gerade diese Schläge für den Tod des P ursächlich geworden sind. Nach der von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, deren Wegdenken den Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen ließe. Auf das Gewicht des …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.