Fortsetzungsfeststellungsklage nach Veränderungssperre: Bauvorbescheid und fehlerhafte Bauleitplanung
Sachverhalt
Beteiligte
- Wolfgang Schuster (Kläger): seit 25.8.2017 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Driedorf, Flur 2, Flurstück 150/27 (Kaufpreis 100 EUR pro Quadratmeter, Baulandpreise).
- Landkreis Kaiserslautern (Beklagter): vertreten durch den Landrat; Trägerin der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Kaiserslautern).
- Ortsgemeinde Driedorf (Beigeladene): Trägerin der Bauleitplanung; vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kaiserslautern Land.
- Rechtsanwalt Peter Schneider, Kaiserslautern: Bevollmächtigter des Klägers.
- Rechtsreferendarin / Bearbeiterin auf Beklagtenseite (Schubert): fertigt die Klageerwiderung.
Geschehen
Fall „Bebauungsplan ‚Viermorgen‘ vom 4.6.2009"
- Aufstellungsbeschluss vom 18.7.2001; Satzungsbeschluss am 4.6.2009; Inkrafttreten am 17.6.2009 mit ortsüblicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt 24/2009.
- Festsetzung: Allgemeines Wohngebiet.
- An der Sitzung vom 4.6.2009 hat Ratsmitglied Möller mitgewirkt; er ist Pächter des im Plangebiet …
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Lösung (Gutachten)
A. Vorbereitendes Gutachten
Obersatz: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
Voraussetzungen: § 40 I 1 VwGO; öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
Subsumtion: Streitentscheidende Normen sind § 72 S. 1 Hs. 1 iVm § 70 I 1 RhPfLBauO; sie berechtigen einseitig einen Hoheitsträger und sind öffentlich-rechtlich.
Ergebnis: Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
2. Statthafte Klageart
Obersatz: Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO.
Definition: § 113 I 4 VwGO ist auf die Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens nach Klageerhebung analog anzuwenden, wenn ein vergleichbares Bedürfnis nach nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht.
a) Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage
Obersatz: Die ursprüngliche Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 VwGO) war zulässig.
Klagebefugnis: Nach § 42 II VwGO besteht zumindest die Möglichkeit, dass dem …
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