Klausur · Sehr schwer

Die nie erschlossene Wiese: Bauvorbescheid, unwirksamer Bebauungsplan und Veränderungssperre

Behördenklausur Fortsetzungsfeststellungsklage Veränderungssperre Bauvoranfrage

Sachverhalt

Auszug aus dem Verwaltungsvorgang des Landratsamts Emmendingen und des Regierungspräsidiums Freiburg

Blatt 1

Dr. Ines Vollmar Talstraße 4 79312 Emmendingen

An das Landratsamt Emmendingen

  • Baurechtsamt -

Bahnhofstraße 2 79312 Emmendingen

Eingang: 8. Januar 2024

Bauvoranfrage für das Grundstück Gemarkung Sulzbrunn, Flur 4, Flurstück 63/8

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit dem 3. März 2022 Eigentümerin des oben bezeichneten, 780 Quadratmeter großen Grundstücks. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Ziegelbrunnen" der Gemeinde Sulzbrunn, der für die Fläche ein allgemeines Wohngebiet, zwei Vollgeschosse, offene Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und eine Grundflächenzahl von 0,3 festsetzt.

Ich beantrage einen Bauvorbescheid zu der Frage, ob die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einer Einliegerwohnung und mit Praxisräumen für meine logopädische Praxis im Erdgeschoss bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Praxis werde ich allein und ohne …

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Lösung (Gutachten)

A. Vorbereitendes Gutachten

Das Regierungspräsidium Freiburg hat als Widerspruchsbehörde über den Widerspruch vom 18. März 2024 und über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag vom 3. Juni 2024 zu entscheiden. Der Widerspruch ist zurückzuweisen, wenn er zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I. Zulässigkeit des Widerspruchs

Der Widerspruch müsste zulässig sein.

1. Statthaftigkeit

Statthaft könnte der Verpflichtungswiderspruch nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO sein. Er setzt voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts beantragt und abgelehnt worden ist. Der beantragte Bauvorbescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und einen Einzelfall regelt, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens auf einem bestimmten Grundstück verbindlich feststellt. Er ist damit Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Diesen Verwaltungsakt hat das …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.