Kamera auf dem Stadtfest: Anscheinsgefahr, Zweckveranlasser und unmittelbarer Zwang
Sachverhalt
Am Samstag, dem 18.6.2022, richtet die Stadt Soest in ihrer Altstadt zum vierzehnten Mal das eintägige Stadtfest „Sommerleuchten“ aus. Auf sechs Plätzen treten Bands auf, dazwischen stehen Imbiss- und Getränkewagen; die Veranstalterin rechnet mit rund 9.000 Gästen. In den Jahren 2018 und 2019 war es jeweils an der Getränkeinsel am Markt zu Schlägereien zwischen Besuchern gekommen, bei denen mehrere Personen verletzt wurden. Gleichwohl bewerten die zuständigen Stellen der Kreispolizeibehörde das Fest nach ihrer Lagebeurteilung als unauffällige Veranstaltung. Für den gesamten Altstadtbereich sind deshalb an diesem Abend nur sechs Beamtinnen und Beamte eingeteilt.
Ruben Kastl (K) arbeitet als freier Fotograf. Er lichtet seit Jahren im Auftrag eines Stadtmagazins Veranstaltungen im Kreisgebiet ab und besitzt einen von der Veranstalterin ausgestellten Jahresausweis, der ihn berechtigt, auf allen städtischen Festen zu fotografieren. Am Abend des 18.6.2022 ist K mit einer auffällig großen …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Die Klage des K hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Der Rechtsweg richtet sich daher nach § 40 I 1 VwGO und ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur derjenigen Vorschriften, die für ihre Entscheidung den Ausschlag geben. Streitentscheidend sind hier § 43 Nr. 1 PolG NRW und die Vorschriften über den Verwaltungszwang in den §§ 50 ff. PolG NRW. Diese Bestimmungen berechtigen und verpflichten einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als solchen und sind deshalb nach der modifizierten Subjektstheorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sich nicht zwei unmittelbar am …
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