Klausur · Einfach

Stumme Türsprechanlage: Waren mit digitalen Elementen im Verbrauchsgüterkauf und im Unternehmerkauf

BGB Schuldrecht Gewährleistung beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen Unternehmer

Sachverhalt

Ausgangsfall

Henrike Baumgart (H) wohnt im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Osnabrück und ärgert sich seit Jahren darüber, dass sie Paketboten nie rechtzeitig an der Haustür erreicht. Am 14. März 2024 sucht sie deshalb das Fachgeschäft für Schließ- und Sicherheitstechnik des Gerrit Torwald (T) auf und erwirbt dort für 179 EUR eine Türsprechanlage mit Kamera des Modells \x{201E}Portal 2\x{201C} der Nordwelle Systems GmbH (N). H zahlt bar und nimmt das Gerät noch am selben Tag mit nach Hause.

Das Gerät besteht allein aus einer Außeneinheit mit Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und Klingeltaster. Eine Innenstation, einen Gong oder einen Bildschirm gibt es nicht; an der Außeneinheit sitzt lediglich eine kleine Kontrollleuchte. Bild, Ton und die Meldung, dass jemand geklingelt hat, erreichen den Nutzer ausschließlich über die Anwendung \x{201E}Portal Home\x{201C}, die auf dem Mobiltelefon eingerichtet wird. Diese Anwendung arbeitet nur, wenn sich der Nutzer bei einem von N …

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Lösung (Gutachten)

Hinweis: Der Fall spielt vollständig im Kaufrecht in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Wer ihn mit dem alten Mangelbegriff angeht, verfehlt die entscheidenden Weichenstellungen. Der Sachmangel wird heute in § 434 BGB dreistufig bestimmt, und beim Verbrauchsgüterkauf einer Ware mit digitalen Elementen treten die §§ 475b, 475c BGB hinzu. Genau an dieser Schnittstelle liegt der Schwerpunkt des Ausgangsfalls. Die Abwandlung führt anschließend vor, wie wenig davon außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs übrig bleibt.

Ausgangsfall

A. Anspruch der H gegen T auf Rückzahlung von 179 EUR aus §§ 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I BGB

H könnte gegen T einen Anspruch auf Rückzahlung von 179 EUR aus §§ 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I BGB haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass zwischen H und T ein Kaufvertrag geschlossen wurde, dass H den Rücktritt von diesem Vertrag erklärt hat und dass ihr in diesem Zeitpunkt ein Rücktrittsrecht zustand.

I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen H und T

H …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.