Klausur · Einfach

Fitnessarmband und CNC-Fräse: Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen und Verbrauchsgüterkaufrecht

BGB Schuldrecht Gewährleistung beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen Unternehmer

Sachverhalt

Beteiligte

  • K (Käufer, Verbraucher; Ausgangsfall): privater Nutzer eines Fitnessarmbandes.
  • V: Elektrowarengeschäft (Unternehmer, Verkäufer).
  • X: Hersteller des Fitnessarmbandes; betreibt den Server für die Anmeldung der App.
  • S (Käufer in der Fallvariante): Schreiner; Unternehmer.
  • M: Maschinenhandel (Unternehmer, Verkäufer).
  • Y: Hersteller der Fräse; betreibt den Server für die Bereitstellung der Steuerungsdaten.

Geschehen

Fall „Ausgangsfall – Fitnessarmband"

  • K kauft bei V ein Fitnessarmband für 20 EUR; auf der Geräteverpackung steht: „Alle Fitnessaktivitäten im Blick – App und Nutzerkonto notwendig, kostenfreier Download unter …".
  • Im Armband sind Sensoren verbaut, deren Werte nur über die App sichtbar gemacht werden können.
  • Die Nutzung der App setzt die Anmeldung an einem von Hersteller X betriebenen Server voraus.
  • K installiert die App und nutzt das Armband regelmäßig.
  • Sieben Monate nach dem Kauf schaltet X den Server ab und stellt den Dienst ein; eine Anmeldung …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Ausgangsfall – K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises

Obersatz: §§ 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB; Voraussetzung ist ein wirksamer Rücktritt von einem mit V geschlossenen Kaufvertrag.

I. Kaufvertrag

Subsumtion: Liegt vor.

II. Rücktritt

1. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

Subsumtion: Die Verlangen Ks auf Rücknahme und Rückzahlung sind als Rücktrittserklärung auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

2. Rücktrittsgrund (§ 323 I BGB iVm §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 475 b, 475 c BGB)

a) Gegenseitiger Vertrag

Subsumtion: Kaufvertrag.

b) Sachmangel

Obersatz: § 434 I BGB iVm den ergänzenden Anforderungen für Waren mit digitalen Elementen (§§ 475 b, 475 c BGB) bei einem Verbrauchsgüterkauf.

Definition Allgemeine Anforderungen: § 434 II BGB (subjektiv) und § 434 III BGB (objektiv); öffentliche Äußerungen des Herstellers, etwa auf der Verpackung, sind in der Regel zu berücksichtigen (§ 434 III 3 BGB).

Subsumtion: Aus dem Aufdruck auf der Verpackung folgt, dass die Daten mit der App ausgelesen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.