Legionellen im Wohnpark: Widerspruchsbescheid, Art. 13 I GG und das Hausrecht an Gemeinschaftsflächen
Sachverhalt
Ausgangsfall
Die Talwind Wohnimmobilien GmbH (T) mit Sitz in Bielefeld, vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Ines Baumgart, ist Eigentümerin der Wohnanlage „Wohnpark Sundern“, Sundernstraße 3 bis 19 in Bielefeld. Zu der Anlage gehören vier fünfgeschossige Gebäude mit zusammen 168 Wohnungen, eine Tiefgarage, vier Waschküchen, zwei Fahrradräume und ein begrünter Innenhof. Sämtliche Wohnungen sind vermietet. Im Gebäude Sundernstraße 19 hat T vierundzwanzig Wohnungen an ältere Menschen vermietet, die dort von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden. Unternehmensgegenstand der T ist der Erwerb, die Vermietung und die Verwaltung von Wohnimmobilien; eigene Büroräume unterhält sie ausschließlich in ihrer Geschäftsstelle am Jahnplatz. Treppenhäuser, Kellergänge, Waschküchen, Fahrradräume und Innenhof sind nach den von T verwendeten Mietverträgen nicht mitvermietet; den Mietern ist insoweit die Mitbenutzung gestattet. Die Haustüren fallen selbsttätig ins …
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Lösung (Gutachten)
Vorbemerkung
Die Aufgabe verlangt zwei Arbeitsprodukte: für den Ausgangsfall die abschließende Entscheidung über den Widerspruch, für die Abwandlung die Antragsschrift im Rechtsmittelverfahren. Beiden geht jeweils ein Gutachten voraus. Die Rollen unterscheiden sich: Über den Widerspruch entscheidet die Behörde als Herrin eines Verwaltungsverfahrens; sie ist der Sachaufklärung und der objektiven Rechtsanwendung verpflichtet (§ 24 I 1 VwVfG) und darf deshalb der eigenen Ausgangsentscheidung auch teilweise die Gefolgschaft versagen. Im Rechtsmittelverfahren dagegen tritt sie als Beteiligte auf; dort ist jede vertretbare, für sie günstige Auffassung zu vertreten und jeder in Betracht kommende Grund anzuführen.
Hinweis: Der häufigste Aufbaufehler in der Behördenklausur besteht darin, das Gutachten und den Entwurf zu vermengen. Das Gutachten wägt ab, verwirft Argumente und benennt Gegenauffassungen; der Entwurf entscheidet und begründet nur noch das Ergebnis. Wer im Tenor abwägt oder im …
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