Klausur · Sehr schwer

Feuerbeschau in Mietshäusern: Berufungszulassungsantrag, Art. 13 I GG, Art. 14 I GG und Hausrecht des Vermieters

Behördenklausur Grundrechte Verwaltungsprozessrecht Berufung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Holzner Hausverwaltung GmbH (Klägerin im Erstverfahren): Eigentümerin der Mehrfamilienhäuser ...straße 1–25 in München (jeweils 40 Wohneinheiten), vermietet sämtliche Wohnungen, verwaltet die Gemeinschaftsflächen.
  • Hans Holzner: Geschäftsführer der GmbH.
  • Landeshauptstadt München (Beklagte): Branddirektion zuständig für Feuerbeschau; Oberverwaltungsrat Brandner ist Sachbearbeiter.
  • Rechtsanwalt Dr. Reinhard Redlich: Bevollmächtigter der GmbH.
  • Bayerisches Verwaltungsgericht München (8. Kammer; Mayer/Huber/Fischer): Erstgericht.
  • Rechtsreferendarin Monika Maler (Bearbeiterin): bei Brandner ausgebildet, fertigt den Schriftsatz.

Geschehen

Fall „Feuerbeschau am 14.4.2014"

  • Die Branddirektion führt unangekündigt eine Feuerbeschau in den Anwesen der GmbH durch.
  • Zutritt erlangt sie durch Mieter, die auf Läuten die Tür zum Treppenhaus öffnen.
  • Mit Schreiben vom selben Tag teilt die Branddirektion gravierende, im Einzelnen bezeichnete Brandschutzmängel in den …

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Lösung (Gutachten)

Vorbemerkung: Der Fall folgt VG München v. 22.6.2009 – M 8 K 08.4547, BayVGH v. 2.10.2012 – 10 BV 09.1860 (GewArch 2013, 77) und BVerwG v. 12.12.2013 – 6 B 6.13. Aus Beklagtensicht ist bei strittigen Fragen stets die für den Rechtsbehelfsführer günstige Auffassung zu vertreten.

A. Schriftsatzentwurf der Landeshauptstadt München an das Bayerische Verwaltungsgericht München

In der Verwaltungsstreitsache Holzner Hausverwaltung GmbH ./. Landeshauptstadt München (Az. M 8 K 15.323) wird beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 5.10.2015 zuzulassen (§ 124 a IV 1 VwGO). Begründung gemäß § 124 a IV 4, 5 VwGO:

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO)

Definition: Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gründe sprechen und ein Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 Rn. 7).

1. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.